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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2015 - Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Veröffentlichungsdatum:23.04.2015 Inkrafttreten23.04.2015 Bezug (Rechtsnorm)BEEG § 2, BEEG § 15, BEEG § 16, BEEG § 18, BEEG § 22, MuSchG § 6, TzBfG § 8
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2015 - Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:23.04.2015
Fassung vom:23.04.2015
Gültig ab:23.04.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 BEEG, § 15 BEEG, § 16 BEEG, § 18 BEEG, § 22 BEEG, § 6 MuSchG, § 8 TzBfG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2015 - Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2015 -
Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des
ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und
einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
vom 18. Dezember 2014

Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014

(Ergänzung zu RS 8/2014 – Hinweise zur Durchführung der Elternzeit)

Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“

Mit dem Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325) sind neben der Einführung des sog. ElterngeldPlus auch Änderungen bei der Elternzeit in Kraft getreten. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist zwischenzeitlich in einer Neufassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) bekannt gemacht worden.

Die Neuregelungen in Abschnitt 4 BEEG – Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – gelten für Geburten ab dem 1. Juli 2015. Daher sind bei der Elternzeit unter Beachtung dieses Stichtags für die nächste Zeit unterschiedliche Regelungen zu beachten. Für vor dem 1. Juli 2015 geborene Kinder sind die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind nur Änderungen beim Elterngeld für Mehrlingsgeburten.

1.

Die Großelternzeit wird ausgeweitet: Bisher hatten Großeltern – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – nach § 15 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BEEG Anspruch auf Elternzeit, wenn ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet. Diese Begrenzung wurde aufgehoben. Entscheidend ist nur noch, dass ein Elternteil minderjährig ist oder die Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils durch die Ausbildung im Allgemeinen voll in Anspruch genommen wird.

2.

Nach der bisherigen Fassung des § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG konnte ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Mit der Neuregelung wird für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes ein Rechtsanspruch auf bis zu 24 Monate Elternzeit geschaffen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG n.F.). Für Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums bedarf es keiner förmlichen Übertragung mehr.

3.

Die Ankündigungsfristen bzw. Reaktionszeiten für eine Elternteilzeit wurden mit der Neuregelung gestaffelt und mit einer Zustimmungsfiktion ergänzt. Hat der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit nicht innerhalb der Reaktionsfrist schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung kraft Gesetz als erteilt. In der Übersicht stellen sich die neuen gestaffelten Fristen wie folgt dar:


Elternteilzeit bis zur
Vollendung des 3.
Lebensjahres

Elternteilzeit zwischen
3. Geburtstag und
vollendeten
8. Lebensjahr

Ankündigungsfrist
für Elternteilzeit
(§ 15 Abs. 7
BEEG)

7 Wochen vor Beginn
(wie bisher)

13 Wochen vor Beginn

Reaktionszeit
(§ 15 Abs. 7
BEEG)

Zustimmungsfiktion mit einer Reaktionszeit von 4 Wochen nach Zugang des Antrags

Zustimmungsfiktion mit einer Reaktionszeit von 8 Wochen nach Zugang des Antrags

4.
a)

Die Ankündigungsfristen für die Inanspruchnahme der Elternzeit wurden ebenso gestaffelt:


Elternzeit bis zur
Vollendung des
3. Lebensjahres

Elternzeit zwischen 3.
Geburtstag und vollendeten
8. Lebensjahr

Ankündigungsfrist
für Elternzeit
(§ 16 Abs. 1
BEEG)

7 Wochen vor
Beginn (wie bisher)

13 Wochen vor Beginn Der Arbeitgeber kann den 3. Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags ablehnen (§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG).

b)

Nach der Neuregelung in § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte verteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines 3. Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes liegen soll (§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG). An die dringenden betrieblichen Gründe sind höhere Anforderungen zu stellen als in den Fällen des § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe müssen demnach schwerwiegend sein. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn ein 3. Elternzeitabschnitt zu erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Belange führen würde. Das Merkmal „dringend“ steigert die zu erfüllenden Anforderungen und kann mit den Worten „nahezu zwingend“ umschrieben werden. Eine Ablehnung kommt danach nur in Ausnahmefällen in Betracht (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 5. November 2014, BT-Drs. 18/3086).

c)

Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Ankündigung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die/den Beschäftigten vorzulegen.

5.

Auch der Kündigungsschutz wurde mit der Neuregelung gestaffelt:


Elternzeit bis zur
Vollendung des
3. Lebensjahres

Elternzeit zwischen
3. Geburtstag und
vollendeten
8. Lebensjahr

Kündigungsschutz im
Zeitraum vom Antrag bis
zum Beginn der
Elternzeit
(§ 18 BEEG)

frühestens 8 Wochen
vor Beginn der
Elternzeit (wie bisher)

frühestens
14 Wochen vor
Beginn der Elternzeit.

6.
a)

Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG wird auf die Begrenzung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEEG nur für die Elternzeit der Mutter angerechnet.

b)

Es besteht ein Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEEG überschneiden.

c)

Es wird klargestellt, dass die regelmäßige Arbeitszeit mindestens 15 Wochenstunden und höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats beträgt.

Als Anlage 1 und Anlage 2 übersende ich Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Die Broschüren sind auch auf der Homepage des BMFSFJ zu finden.

Kontakt:

Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
tarifrecht@finanzen.bremen.de

Anlage 1 ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit

ssl.bremen.de/finanzen/sixcms/media.php/13/RS_08_2015_Anlage_1_ElterngeldPlus-mit-Partnerschaftsbonus-und-einer-flexibleren-Elternzeit_aktualisierte_Auflage.pdf

Anlage 2 ElterngeldPlus wie Arbeitgeber und Eltern profitieren

ssl.bremen.de/finanzen/sixcms/media.phsp/13/RS_08_2015_Anlage_2_ElterngeldPlus-Wie-Arbeitgeber-und-Eltern-profitieren.pdf


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