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Bekanntmachung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden

Vom 19. November 1968

Veröffentlichungsdatum:29.11.1968 Inkrafttreten30.11.1968
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.11.1968 bis 31.05.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1968, S. 347
Bezug (Rechtsnorm)ArbGMiVerpflV § 1

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:19.11.1968
Fassung vom:19.11.1968
Gültig ab:30.11.1968
Gültig bis:31.05.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 1 ArbGMiVerpflV
Fundstelle:Brem.ABl. 1968, 347
Bekanntmachung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden

Bekanntmachung der zuständigen Behörden nach
der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber
zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht
zuständigen Landesbehörden

Vom 19. November 1968

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 1 der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I S. 981) und für Auskunftsverlangen nach § 3 der Verordnung sind die Gewerbeaufsichtsämter.

§ 2

Für die Bestimmung des Stichtages und die Verlängerung des Zeitabstandes gemäß § 2 der Verordnung ist der Senator für Arbeit zuständig.

Beschlossen, Bremen, den 19. November 1968

Der Senat


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