Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Satzung der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -

Satzung der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -

Veröffentlichungsdatum:26.02.2004 Inkrafttreten01.01.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 27.08.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2004, S. 125

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:26.02.2004
Fassung vom:26.02.2004
Gültig ab:01.01.2003
Gültig bis:27.08.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2004, 125
Satzung der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -

Satzung der Bremer Landesbank
Kreditanstalt Oldenburg – Girozentrale –

Fassung Dezember 2002

Auf Grund von § 7 des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg – Girozentrale – vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 377) erhält die Satzung der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg – Girozentrale – folgende Fassung:

§ 1
Rechtsform, Sitz

(1) Die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg – Girozentrale – (im folgenden „Bank“ genannt) ist eine von der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist öffentliche Kredit- und Pfandbriefanstalt. Die Bank ist mündelsicher.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Bremen. Sie unterhält Niederlassungen in Bremen und Oldenburg. Sie kann Filialen errichten und unterhalten.

(3) Die Bank ist zur Führung eines Siegels mit der Umschrift „Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg – Girozentrale –“ berechtigt.

§ 2
Geschäftsgebiet

(1) Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst die Freie Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Friesland, Leer, Oldenburg (Oldenburg), Osterholz, Rotenburg (Wümme), Vechta, Verden, Wesermarsch, Wittmund sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven.

(2) Die Träger können das Geschäftsgebiet der Bank im Land Niedersachsen ändern.

§ 3
Träger

(1) Träger der Bank sind die Freie Hansestadt Bremen und die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale –.

Fassung des Absatzes 2 bis zum 18. Juli 2005:

(2) Die Träger der Bank stellen sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

Fassung des Absatzes 2 ab 19. Juli 2005:

(2) Die Träger unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(4) Die Haftung der Träger ist vorbehaltlich der Regelung in den folgenden Sätzen dieses Absatzes 4 auf das von der Trägerversammlung festgesetzte, von ihnen jeweils aufgebrachte und aufzubringende Kapital beschränkt.

Fassung des Absatzes 4 Sätze 2 und 3 bis zum 18. Juli 2005:

Die Träger haften für die Verbindlichkeiten der Bank gesamtschuldnerisch, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht möglich ist (Gewährträgerhaftung). Sie sind im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital untereinander zum Ausgleich verpflichtet.

Fassung des Absatzes 4 Sätze 2 bis 6 ab 19. Juli 2005:

Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Bank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusagen oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 2 bis 4 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital.

(5) Soweit die Träger der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – für deren Verbindlichkeiten haften, gilt diese Haftung auch für die Verbindlichkeiten der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – als Träger der Bank.

§ 4
Stammkapital

Am Stammkapital der Bank sind die Freie Hansestadt Bremen mit 7,5 v. H. und die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – mit 92,5 v. H. beteiligt. Die Träger können das Beteiligungsverhältnis ändern. Sie werden darauf hinwirken, dass die Bank mit dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kapital ausgestattet ist.

§ 5
Aufgaben

(1) Der Bank obliegen die Aufgaben einer Landesbank und Sparkassenzentralbank sowie einer Geschäftsbank. Sie kann auch sonstige Geschäfte aller Art betreiben, die den Zwecken der Bank und ihrer Träger dienen. Die Bank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.

(2) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allgemein wirtschaftlicher Grundsätze nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen. Das Bestreben, Gewinn zu erzielen, hat zurückzutreten, soweit besondere öffentliche Interessen dies erfordern.

§ 6
Organe der Bank

Die Organe der Bank sind

a)
der Vorstand,
b)
der Aufsichtsrat,
c)
die Trägerversammlung.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank nach Maßgabe der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand besteht aus der erforderlichen Zahl ordentlicher und stellvertretender Mitglieder. Es kann ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender bestellt werden. Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat.

§ 8
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

(1) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied persönlich betreffen, wird die Bank vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

(2) Die Bank wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten mit der Maßgabe, dass zur rechtsverbindlichen Zeichnung neben der Bezeichnung der Bank die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich ist. Für den laufenden Geschäftsverkehr oder für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand eine abweichende Regelung treffen, die durch ein Unterschriftenverzeichnis bekanntzugeben ist.

(3) Die von den dazu zeichnungsberechtigten Angestellten der Bank ausgestellten und mit dem Siegel oder Stempel der Bank versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

§ 9
Zusammensetzung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus

1.
dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen,
2.
dem Niedersächsischen Finanzminister,
3.
dem Verbandsvorsteher des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes,
4.
dem Vorsitzenden des Vorstandes der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –,
5.
acht weiteren Mitgliedern, die von der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – berufen werden,
6.
sechs Arbeitnehmervertretern, die nach den Vorschriften des Bremischen Personalvertretungsgesetzes von der Belegschaft der Bank unmittelbar gewählt werden.

(2) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Juli 1983. Wiederberufung oder Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort.

(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 können jederzeit zurücktreten. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 können von dem Träger, der sie berufen hat, vorzeitig abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.

(4) Den Vorsitz im Aufsichtsrat führen in der nachstehenden Reihenfolge der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen, der Niedersächsische Finanzminister und der Verbandsvorsteher des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes jeweils im Wechsel von zwei Jahren. Den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Vorsitzende des Vorstandes der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –.

(5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter sind befugt, sich im Verhinderungsfalle vertreten zu lassen, jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren, nicht unbefugt verwerten. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat bestehen.

§ 10
Sitzungen des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat ist von dem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn der stellvertretende Vorsitzende, mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand die Beschlussfassung über einen bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrates kann binnen zwei Wochen zur Erledigung derselben Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.

(4) Die Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Beschluss des Aufsichtsrates auch im Wege der schriftlichen oder fernschriftlichen Umfrage herbeiführen. Hierzu ist notwendig, dass alle Mitglieder der Vorlage ausdrücklich zustimmen.

(6) In dringenden Fällen sind die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gemeinsam berechtigt, Entscheidungen zu treffen. Der Aufsichtsrat ist in der nächsten Sitzung darüber zu unterrichten.

(7) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§ 11
Zuständigkeit des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Er beschließt insbesondere über

1.
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und die Festsetzung ihrer allgemeinen Anstellungsbedingungen,
2.
die allgemeinen Richtlinien für die Geschäfte der Bank,
3.
die Geschäftsordnung für den Vorstand,
4.
die Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Angestellten,
5.
die Bestimmung des Abschlussprüfers,
6.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
7.
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,
8.
die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen und Filialen.

(3) Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass weitere Geschäfte und Maßnahmen, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen. Er kann ferner die Beschlussfassung zu Absatz 2 Nummer 7 im ganzen oder zum Teil auf den Allgemeinen Arbeits- und Kreditausschuss übertragen.

(4) Beschlüsse zu Absatz 2 Nr. 5 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 12
Ausschüsse des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte zu seiner Unterstützung die erforderlichen Ausschüsse, insbesondere einen Allgemeinen Arbeits- und Kreditausschuss.

(2) Der Allgemeine Arbeits- und Kreditausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –. Dem Ausschuss gehören ferner drei Mitglieder für die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale –, der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen und drei Arbeitnehmervertreter an.

(3) Die Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen vom Aufsichtsrat übertragenen Geschäfte zu erledigen. Ihnen können bestimmte Angelegenheiten zur endgültigen Beschlussfassung übertragen werden. Der Allgemeine Arbeits- und Kreditausschuss hat in regelmäßig stattfindenden Sitzungen insbesondere den Vorstand in der laufenden Geschäftsführung nach den Weisungen des Aufsichtsrates zu überwachen und die Sitzungen des Aufsichtsrates vorzubereiten.

(4) Die Ausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ausschussvorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Aufsichtsrat gibt sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

§ 13
Trägerversammlung

(1) Jeder Träger kann bis zu drei Vertreter in die Trägerversammlung entsenden. Das Stimmrecht richtet sich nach den Kapitalanteilen der Träger. Die Vertreter jedes Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(2) Die Trägerversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes der Nordeutschen Landesbank – Girozentrale – einzuberufen, wenn einer der Träger, mindestens sechs Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks es beantragen. Die Trägerversammlung soll unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.

(3) Die Trägerversammlung entscheidet neben den sonst in der Satzung genannten Fällen über

1.
die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik,
2.
die Änderung der Satzung,
3.
die Festsetzung und Änderung des Stammkapitals,
4.
die Änderung des Beteiligungsverhältnisses,
5.
die Aufnahme sowie die Festsetzung der Höhe und der Bedingungen sonstigen haftenden Eigenkapitals,
6.
die Verwendung des Überschusses,
7.
die Entlastung des Vorstandes,
8.
die Zustimmung zur Errichtung von Niederlassungen und Filialen.

Beschlüsse zu den Nummern 2 bis 4 können nur einstimmig, im übrigen können sie mehrheitlich gefasst werden. Beschlüsse zu Nummer 1 bedürfen jedoch der Einstimmigkeit, wenn die Aufgaben der Bank gemäß § 6 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen in der Fassung vom 17. Mai 2002 in ihrer Substanz berührt werden.

(4) Die Trägerversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14
Beiräte

(1) Zur sachverständigen Beratung der Bank bei ihren Geschäften und zur Förderung des Kontaktes mit den Kreisen der Wirtschaft und Verwaltung können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder werden vom Vorstand mit Zustimmung der Trägerversammlung berufen und abberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates.

(2) Die Berufung von Beiratsmitgliedern erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Aufsichtsrates. Im übrigen gilt § 9 Abs. 6 entsprechend.

§ 15
Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Entlastung

(1) Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.

(2) Die Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und Geschäftsberichtes richten sich nach den bestehenden Vorschriften.

(3) Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest. Er schlägt eine Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes vor.

(4) Die Entlastung des Aufsichtsrates sowie die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Ausschüsse und Beiräte erfolgen durch übereinstimmende Erklärungen der Träger.

§ 16
Verwendung des Überschusses

Über die Verwendung des Überschusses entscheidet die Trägerversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

§ 17
Sicherheitsrücklage

(1) Aus dem bei Abschluss des Geschäftsjahres nach Vornahme der erforderlichen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sich ergebenden Überschuss wird eine Sicherheitsrücklage gebildet. Bis diese die Hälfte des Stammkapitals erreicht hat, ist ihr mindestens ein Fünftel, alsdann mindestens ein Zehntel des jeweiligen Jahresüberschusses zuzuführen.

(2) Ist die Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten herangezogen worden, so sind die Überschüsse der folgenden Jahre zunächst in voller Höhe zur Wiederauffüllung der Sicherheitsrücklage zu verwenden.

§ 18
Deckung eines Verlustes

(1) Reichen die Rücklagen zur Deckung eines Verlustes nicht aus, so hat die Trägerversammlung darüber zu beschließen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(2) Solange das Stammkapital nicht wieder aufgefüllt ist, findet keine Gewinnausschüttung statt.

§ 19
Staatsaufsicht

Die dem Niedersächsischen Finanzminister und dem Senator für Finanzen in Bremen zustehende allgemeine Staatsaufsicht über die Bank wird durch letzteren ausgeübt. Dieser wird in Fällen von besonderer Bedeutung Entscheidungen nur im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzminister treffen.

§ 20
Auflösung der Bank

Im Falle der Auflösung der Bank ist die Liquidation einzuleiten. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.

§ 21
In-Kraft-Treten

Die vorstehende Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Bremen, den 26. Februar 2004

Der Senator für Finanzen


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.