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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung der Betonmaste in den Bereichen Am Dobben/Humboldstraße, Buntentorsteinweg 65 und 224/226 und Daniel-von-Büren-Straße/Falkenstraße -

Veröffentlichungsdatum:22.10.2015 Inkrafttreten23.10.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1194
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung der Betonmaste in den Bereichen Am Dobben/Humboldstraße, Buntentorsteinweg 65 und 224/226 und Daniel-von-Büren-Straße/Falkenstraße - (Brem.ABl. 2015, S. 1194)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:06.10.2015
Fassung vom:06.10.2015
Gültig ab:23.10.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 1194
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung der Betonmaste in den Bereichen Am Dobben/Humboldstraße, Buntentorsteinweg 65 und 224/226 und Daniel-von-Büren-Straße/Falkenstraße -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Erneuerung der Betonmaste in den Bereichen Am Dobben/Humboldstraße, Buntentorsteinweg 65 und 224/226 und Daniel-von-Büren-Straße/Falkenstraße -

Es ist geplant, die Betonmasten für die Straßenbahn in den Bereichen Am Dobben/Humboldstraße, Buntentorsteinweg 65 und 224/226 und Daniel-von-Büren- Straße/Falkenstraße im Zuge der Straßenbahnlinien 4 und 10 auf einer Gesamtlänge von etwa 100 m auszutauschen. Die Umbaumaßnahmen erfolgen innerhalb des vorhandenen öffentlichen Straßenraums.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Verkehr öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 6. Oktober 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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