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Neuorganisation der Ausstellung von Dienstausweisen

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 20. April 2004 - 35-7 - Nr. 10/2004

Veröffentlichungsdatum:21.04.2004 Inkrafttreten21.04.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.04.2004 bis 25.10.2013Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Aktenzeichen:35-7
Erlassdatum:20.04.2004
Fassung vom:20.04.2004
Gültig ab:21.04.2004
Gültig bis:25.10.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Neuorganisation der Ausstellung von Dienstausweisen

Neuorganisation der Ausstellung von Dienstausweisen1

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
vom 20. April 2004 - 35-7 - Nr. 10/2004

Vorschriftenzweck

Bisher wurden die Dienstausweisvordrucke zentral durch den Senator für Finanzen beschafft, verwaltet und auf Anforderung an die Dienststellen ausgehändigt.

1Ab April 2004 wird das Verfahren umgestellt. 2Die Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für die Ausstellung von Dienstausweisen für Bedienstete der bremischen Verwaltung vom 25. Mai 1992 ist durch Beschluss des Senats vom 2. März 2004 (Brem.ABl. S. 221) aufgehoben worden.

Der gesamte Vorgang für die Ausstellung von Dienstausweisen wird im Wege der Dezentralisierung und des Bürokratieabbaus auf die Dienststellen übertragen.

Kriterien für die Ausstellung von Dienstausweisen

1Die Kriterien für die Ausstellung von Dienstausweisen sind in der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) vom 1. April 2004 (Brem.ABl. Nr. 45) unter Punkt 24 festgeschrieben. 2An diese Vorgaben sind die Dienststellen gebunden.

1Die in den Dienststellen vorliegenden Blanko-Vordrucke der alten Dienstausweise sind zu vernichten. 2Die nach dem alten Verfahren ausgestellten Dienstausweise können bis zu ihrem Ablauf gültig bleiben; sie werden aber nicht mehr verlängert.

Neues Verfahren

Das neue Verfahren sieht wie folgt aus:

–Grundsätzlich können Beschäftigte der bremischen Verwaltung einen Dienstausweis erhalten.

–Die Dienstausweise enthalten Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, die konkrete Funktionsbezeichnung, den Namen der Dienststelle, ein Lichtbild des/der Inhabers/Inhaberin und eine Nummer.

–Die Ausweisnummer wird von der Dienststellen selbst vergeben und ist wie bisher in einem in der Dienststelle geführten Verzeichnis einzutragen.

–Das Verzeichnis der ausgestellten Dienstausweise ist von den Dienststellen selbst zu pflegen, da die Daten im System nach Ausfertigung automatisch gelöscht werden. Um Doppelnummerierungen zu vermeiden, ist die dreistellige Behördenkennziffer (BKZ) vor die Verzeichnisnummer zu setzen.

–Das kleine Dienstsiegel wird so gestempelt, dass es einen Teil des Lichtbildes bedeckt.

–Der Empfang des Dienstausweises wird in dem Verzeichnis der Dienststelle durch Unterschrift bestätigt.

–Die Gültigkeitsdauer beträgt längstens 10 Jahre.

–Der Verlust des Dienstausweises ist der ausstellenden Dienststelle unverzüglich mitzuteilen. Scheiden Beschäftigte aus, geben sie den Dienstausweis zurück.

1Der Senator für Finanzen hat als Service für die Dienststellen einen Vordruck im Intranet als Link auf der Startseite von Infosys.intra passwortgeschützt veröffentlicht. 2Dieser Vordruck ist für die Ausstellung von Dienstausweisen zwingend. 3Die Dienstausweise werden im „Scheckkartenformat“ gefertigt. 4Die Farbe des Dienstausweises ist weiß.

Um Zugriff auf die Seite für die Erstellung der Dienstausweise zu bekommen, werden die Dienststellenleitungen gebeten, über das Referat 35 vom Senator für Finanzen eine passwortgeschützte Zugangsberechtigung für die verantwortlichen Beschäftigten anzufordern.

Ansprechpartnerin beim Senator für Finanzen, Referat 35:

Sandra Malik, Tel.: 36119604, Sandra.malik@finanzen.bremen.de

1Nach Erhalt des Zugangs vergibt die Dienststelle ein eigenes Passwort. 2Vertretungsregelungen sind von der Dienststelle eigenverantwortlich zu treffen.

Beantragung des Dienstausweises

Ausfüllen der Vorlage:

Die Felder der Eingabemaske sind wie folgt auszufüllen:

1Im Freitextfeld ist bereits die Angabe „Alle Dienststellen und Behörden werden gebeten, sie/ihn bei der Ausübung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen“ hinterlegt und muss nicht extra formuliert werden. 2Hier ist es lediglich notwendig, eventuell die Tätigkeit genauer zu beschreiben.

1Sollte ein digitalisiertes Bild (Farbe) des Dienstausweisinhabers vorliegen, kann es durch den Vordruck direkt in den Dienstausweis generiert werden (Scanner oder digitale Kamera). 2Andernfalls muss das Bild direkt an die Druckerei des Senators für Finanzen gesendet werden.

1Die fertige Vorlage wird direkt per E-Mail an die Druckerei versendet. 2Die Vorlage ist nicht zu unterzeichnen. 3In dieser E-Mail ist zusätzlich der Rechnungsempfänger anzugeben. 4Ein Entwurf des neuen Dienstausweises und die Eingabemaske sind als Anlage diesem Rundschreiben beigefügt.

1Für den Druck der Dienstausweise ist grundsätzlich die Druckerei beim Senator für Finanzen zu beauftragen (Druckerei@finanzen.bremen.de). 2Der fertige Dienstausweis wird vom Senator für Finanzen dem Auftraggeber per Botenpost zugestellt. 3Für Rückfragen steht Herr Schultze, Tel.: 361-17081, zur Verfügung.

Preisliste Druckerei Senator für Finanzen:

Bei Vorlage eines Vordrucks mit eingefügtem digitalisierten Bild im jpg, tiff oder bmp Format:

Dienstausweis drucken


0,25 €

schneiden, falzen


1,00 €

laminieren + siegeln


0,75 €

Gesamt

2,00 €


Bei Vorlage eines Vordrucks und Übersendung eines Bildes in Papierform mit Botenpost:

Dienstausweis drucken


0,25 €

schneiden, falzen


1,00 €

laminieren + siegeln


0,75 €

Bild scannen


2,00 €

Gesamt

4,00 €


Die Abrechnung erfolgt in der Regel jährlich durch den Senator für Finanzen.

1Alternativ dazu können Dienststellen, die einen Farbdrucker und ein Laminiergerät besitzen, den Dienstausweis selbst herstellen. 2Dabei muss gewährleistet sein, dass das kleine Dienstsiegel vor dem Laminieren auf dem Dienstausweis gestempelt ist. 3Es muss so gestempelt sein, dass es einen Teil des Lichtbildes bedeckt.

Fußnoten

1)

Aufgehoben mWv 26. 10. 2013 durch Nr. 10 VwV v. 19. 9. 2013 (Brem.ABl. S. 1145).


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