Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden für die Stadt Bremerhaven

Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden für die Stadt Bremerhaven

Bekanntmachung Rechts- und Versicherungsamt vom 5. April 2011

Veröffentlichungsdatum:06.04.2011 Inkrafttreten06.04.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.04.2011 bis 31.03.2012Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)BremVwVfG § 25, BremVwVfG § 29

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:05.04.2011
Fassung vom:05.04.2011
Gültig ab:06.04.2011
Gültig bis:31.03.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:0/11
Normen:§ 25 BremVwVfG, § 29 BremVwVfG
Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden für die Stadt Bremerhaven

Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden
für die Stadt Bremerhaven
1

Bekanntmachung Rechts- und Versicherungsamt
vom 5. April 2011
Brhv OrtsR 0/11

1Der Sinn der Einwohnerfragestunde besteht darin, dass Einwohnerinnen/Einwohner der/dem Vorsitzenden eines Ausschusses der Stadtverordnetenversammlung zu Beginn seiner Sitzungen in Angelegenheiten des Ausschusses Fragen stellen und Antworten erwarten können. 2Damit sind aber zugleich Inhalt und Grenzen der Einwohnerfragestunde definiert. 3Sie ist insbesondere nicht als Diskussionsforum oder als Gelegenheit zur Behandlung von Individualinteressen bzw. Sonderinteressen von Gruppen gedacht.

Um eine einheitliche Praxis im Umgang mit Fragen von Einwohnern zu erreichen, hat der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss der Stadtverordnetenversammlung die folgenden Grundsätze aufgestellt:

1.

Fragesteller können nur Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt sein, d.h. natürliche Personen, die in Bremerhaven wohnen, nicht aber juristische Personen oder Vereinigungen (z.B. politische Parteien, Stadtteilkonferenzen).

2.

Jede Einwohnerin/jeder Einwohner kann schriftlich nur eine Frage mit bis zu zwei Zusatzfragen stellen.

3.

Fragen werden nur beantwortet, wenn die/der Fragesteller/in

–sie schriftlich oder per E-Mail stellt und sie den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und die Anschrift enthalten,

–erklärt, mit einer Veröffentlichung ihres/seines Vor- und Familiennamens und der Frage im kommunalen Sitzungsdienst der Stadt einverstanden zu sein

und

–in der Sitzung persönlich anwesend ist oder sich im Falle der Verhinderung aus persönlichen Gründen durch eine von ihm/ihr benannte Vertrauensperson vertreten lässt, um die Frage (einschließlich evtl. Zusatzfragen) zu stellen und die Antwort entgegenzunehmen.

4.

1Fragen sollten möglichst präzise gestellt werden. 2Dem Charakter einer Einwohnerfragestunde widerspricht es, wenn Fragen

–Angelegenheiten betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind,

–schutzwürdige Interessen Dritter berühren,

–laufende Verwaltungsverfahren betreffen, in denen einer/einem Fragesteller/in Auskunftsmöglichkeiten z.B. nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen wie § 25 BremVwVfG (Beratungs- und Auskunftsrechte im Einzelfall) oder § 29 BremVwVfG (Akteneinsicht für Beteiligte) zur Verfügung stehen.

5.

1Fragen, die nicht vor Beginn der Sitzung in den kommunalen Sitzungsdienst eingestellt werden können, sind zu Beginn der Sitzung zu verteilen. 2Erläuternde Texte sind für eine Einwohnerfragestunde ungeeignet und werden deshalb nicht zugelassen.

6.

1Ist eine sofortige Beantwortung aus sachlichen Gründen nicht möglich, wird die/der Fragesteller/in umgehend telefonisch, per E-Mail oder schriftlich unterrichtet. 2Die mündliche Beantwortung erfolgt dann zu Beginn der nächsten Sitzung.

7.

Ist eine sofortige Beantwortung aus zeitlichen Gründen nicht möglich, kann die/der Fragesteller/in entscheiden, ob sie/er die Antwort unverzüglich schriftlich oder in der nächsten ordentlichen Sitzung mündlich erhalten möchte.

Fußnoten

1)

Aufgehoben mWv 1. 4. 2012 durch Nr. 10 Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden für die Stadt Bremerhaven v. 28. 2. 2012.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.