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Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Lagern und Kommissionieren von pyrotechnischen Gegenständen

Veröffentlichungsdatum:09.01.2008 Inkrafttreten10.01.2008
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 1
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4
Zitiervorschlag: "Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Lagern und Kommissionieren von pyrotechnischen Gegenständen (Brem.ABl. 2008, S. 1)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:09.01.2008
Fassung vom:09.01.2008
Gültig ab:10.01.2008
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 4 BImSchG
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 1
Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Lagern und Kommissionieren von pyrotechnischen Gegenständen

Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Lagern
und Kommissionieren von pyrotechnischen Gegenständen

Der Comet Feuerwerk GmbH ist von der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen – Dienstort Bremerhaven – nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Lagern und Kommissionieren von pyrotechnischen Gegenständen erteilt worden.

Die Genehmigung wurde mit Auflagen verbunden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Parkstraße 58-60, 28209 Bremen oder Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven, zu erheben.

Auslegung der Genehmigung

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Begründung wird in der Zeit vom 10. Januar 2008 bis einschließlich 24. Januar 2008 öffentlich in der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstort Bremerhaven, Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven, montags bis donnerstags von 08.00 bis 15.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 13.00 Uhr, ausgelegt und kann von jedermann eingesehen werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.

Bremerhaven, den 9. Januar 2008

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven


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