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Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt über die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen (Kabelbelegungsplan)

Vom 4. März 2003

Veröffentlichungsdatum:17.03.2003 Inkrafttreten18.03.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.03.2003 bis 29.01.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 77
Bezug (Rechtsnorm)BremLMG § 30, BremLMG § 32, BremLMG § 34, RStV § 52

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:04.03.2003
Fassung vom:04.03.2003
Gültig ab:18.03.2003
Gültig bis:29.01.2007  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 30 BremLMG, § 32 BremLMG, § 34 BremLMG, § 52 RStV
Fundstelle:Brem.ABl. 2003, 77
Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt über die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen (Kabelbelegungsplan)

Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt über
die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und
Mediendiensten in Kabelanlagen (Kabelbelegungsplan)

Vom 4. März 2003

Aufgrund von § 32 Abs. 4 Satz 1 des Bremischen Landesmediengesetzes (BremLMG) vom 22. Juli 1993 (Brem.GBl. S. 203 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 209 ff.), erlässt die Bremische Landesmedienanstalt folgende Satzung über die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen (Kabelbelegungsplan):

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieser Kabelbelegungsplan regelt gemäß §§ 30 ff. BremLMG, § 52 Rundfunkstaatsvertrag sowie den Vorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages der Länder die Belegung von Kabelkanälen mit Fernsehprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen im Land Bremen.

(2) Kabelanlagen sind Breitbandkommunikationsnetze, in denen leitungsgebunden von einer Einspeisestelle aus die Übertragung von elektrischen oder elektromagnetischen Signalen zu Rundfunkzwecken sowie zur Verbreitung von Mediendiensten durchgeführt wird.

(3) Den Regelungen dieses Kabelbelegungsplans unterliegen Kabelanlagen, deren zentrale Einspeisestelle im Land Bremen von der Deutschen Telekom AG (DTAG) oder sonstigen privaten Unternehmen betrieben werden (Kabelanlagenbetreiber).

(4) Auf Gemeinschaftsantennenanlagen, deren technischer Übertragungsbereich nicht dem der Breitbandverteilanlagen entspricht und auf Kabelanlagen, in denen aus technischen Gründen benachbarte Übertragungskanäle nicht belegbar sind, sind die Bestimmungen dieses Kabelbelegungsplans entsprechend anzuwenden.

(5) Einzelanlagen eines Betreibers, die in räumlichem und/oder sachlichem Zusammenhang stehen, bilden eine einheitliche Kabelanlage.

§ 2
Verfügbare Kanäle

(1) In den Kabelnetzen der Telekom und in technisch entsprechenden Netzen sonstiger privater Betreiber stehen folgende Kanäle zur Verfügung:

1.

Normalbereich I und III:

Kanäle K 2 bis K 12

2.

Sonderkanalbereich:

Kanäle S 2 bis S 20

3.

Hyperbandbereich:

Kanäle S 21 bis S 25

4.

Erweiterter Hyperbandbereich

Kanäle S 26 bis S 38

Die einzelnen Kanäle und ihre Frequenzen ergeben sich aus der Anlage.

(2) Im Frequenzbereich von 47 bis 68 MHz und 125 bis 300 MHz (Fernsehbereich) werden von den Kabelnetzbetreibern in der Regel bis zu 28 Kanäle zur Belegung mit Fernsehprogrammen in Pal-Norm ausgewiesen.

(3) Im Frequenzbereich zwischen 302 und 446 MHz (Hyperbandbereich) werden von den Kabelnetzbetreibern 3 Kanäle zur Belegung mit Fernsehprogrammen in Pal-Technik, sowie 1 Kanal zur Belegung mit Mediendiensten in PAL-Technik und 14 Kanäle für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in digitaler Technik ausgewiesen.

(4) Der Landesrundfunkausschuss kann durch besonderen Beschluss bis zu 3 Kanäle für die Verbreitung von Mediendiensten anstelle der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen vorsehen.

§ 3
Belegungsgrundsätze

(1) Die Kanalbelegung erfolgt nach Maßgabe des 9. Abschnitts des BremLMG.

(2) Bei der Auswahl der Programme ist vor allem zu berücksichtigen, welchen Beitrag das jeweilige Programm zur Meinungsvielfalt im Gesamtangebot der Kabelanlage leistet. Hierbei können auch Gesichtspunkte der Angebots- und Spartenvielfalt sowie der kulturellen Vielfalt, insbesondere der Sprachenvielfalt und die inhaltliche Vielfalt und Ausgewogenheit des einzelnen Programms sowie der Anteil an Eigenproduktionen und Auftrags- oder Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum berücksichtigt werden. Daneben sind auch folgende von der Landesmedienanstalt zu gewichtende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Die vom Veranstalter gebotene Gewähr für die Einhaltung der medienrechtlichen Vorschriften, die technische Empfangsqualität und die Zuschauerakzeptanz.

(3) Bei der Belegung der Kanäle ist darauf zu achten, dass die vorhandenen Kanalkapazitäten optimal ausgenutzt werden. Programmen, denen nach dem BremLMG ein Vorrang vor anderen Programmen zukommt, sind grundsätzlich reichweitenstärkere Kanäle zuzuweisen als nachrangigen Programmen. Zur Erreichung einer zuschauerfreundlichen und möglichst kontinuierlichen Kanalbelegung sollen die den Programmen zugewiesenen Kanäle grundsätzlich beibehalten werden, es sei denn, dass durch eine Verlegung eine verbesserte technische Nutzung der vorhandenen Kapazitäten erreicht wird.

(4) Die Kanäle im erweiterten Hyperbandbereich sind vorrangig für die Verbreitung digitalisierter Programme vorzusehen.

(5) Ein Kanal soll zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten nicht mehr als zwei Programmen zugeteilt werden.

(6) In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann die Landesmedienanstalt anordnen, dass ein bestimmter Teil eines Programms auf einem anderen Kabelkanal weiterverbreitet wird als der übrige Teil des Programms. Dies gilt insbesondere für neu hinzugekommene Sendestrecken.

(7) Die Kanäle des Normalbereichs sowie des Sonderkanalbereichs stehen vorrangig für die Weiterverbreitung von für die Freie Hansestadt Bremen gesetzlich bestimmten Rundfunkprogrammen, ortsüblichen Programmen und weiteren Programmen, die von der Landesmedienanstalt zugelassen worden sind oder von der Landesmedienanstalt als Offene Kanäle betrieben werden, zur Verfügung. Gesetzlich bestimmte Rundfunkprogramme sind mit Stand vom 25. April 2001: ARD Radio Bremen, Zweites Deutsches Fernsehen, Drittes Programm Radio Bremen / Norddeutscher Rundfunk, ARD NDR/Niedersachsen, 3 SAT, ARTE, ARD/ZDF-Kinderkanal, PHOENIX. Ortsübliche Programme sind: PRO Sieben, RTL, SAT 1, VOX. Zugelassene Programme sind: Offener Kanal Bremen, Offener Kanal Bremerhaven, GIGA TV Bremen.

(8) Die Rangfolge für die Weiterverbreitung von Programmen und die tageszeitliche Begrenzung der Weiterverbreitung von Programmen ergibt sich aus der Anlage.

(9) Die Landesmedienanstalt kann Kapazitäten auf dem Kanal S 20 in Bremen und dem Kanal K 6 in Bremerhaven sowie im Hyperband auf den Kanälen S 24 und S 35 für Mediendienste ausweisen. § 52 Abs. 3 Nr. 2 Rundfunkstaatsvertrag bleibt unberührt.

§ 4
Engpass

Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, um alle vorgesehenen Programme einzuspeisen (Engpass), trifft die Landesmedienanstalt eine Rangfolgeentscheidung unter Beachtung der im 9. Abschnitt des BremLMG genannten Grundsätze und der Belegungsgrundsätze dieses Kabelbelegungsplans.

§ 5
Einzelzuweisungen

(1) Die Landesmedienanstalt kann die Einspeisung eines Programms landesweit oder für einzelne Kabelanlagen bestimmen.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 erfolgen nach vorheriger Abstimmung der technischen Gegebenheiten in den betroffenen Kabelanlagen zwischen der Landesmedienanstalt und dem Kabelnetzbetreiber.

§ 6
Streitigkeiten über die Rangfolge

Bei Streitigkeiten über die Rangfolge entscheidet die Landesmedienanstalt.

§ 7
Zuweisung von Kabelkanälen

(1) Über die Zuweisung von Kabelkanälen entscheidet die Landesmedienanstalt durch Verwaltungsakt.

(2) Vor der Zuweisung sind der Veranstalter des Rundfunkprogramms bzw. des Mediendienstes und der Betreiber der Kabelanlage zu hören. Auch etwaige weitere betroffene Veranstalter sind zu hören.

§ 8
Widerruf der Zuweisung

(1) Die Landesmedienanstalt kann die Zuweisung eines Kanals widerrufen, wenn

1.
der Widerruf erforderlich ist, um im Falle eines Engpasses ein neues, vorrangiges Programm gemäß § 3 Abs. 7 einspeisen zu können,
2.
der Widerruf erforderlich ist, um ein vorrangiges Programm in einem Normalkanal oder einem Sonderkanal einspeisen zu können,
3.
ein anderer wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt, insbesondere um eine den Vorgaben dieses Kabelbelegungsplans entsprechende Kanalbelegung sicherzustellen.

(2) § 34 BremLMG bleibt unberührt.

§ 9
Mitteilungspflichten der Betreiber von Kabelanlagen

(1) Der Betreiber einer Kabelanlage teilt der Landesmedienanstalt für jede von ihm betriebene Kabelanlage gesondert insbesondere folgende Daten mit:

1.
Die Zahl der verfügbaren Kanäle,
2.
die im Betriebsbereich der Kabelanlage durch Einzelempfang empfangbaren Programme bzw. Mediendienste mit einer Bewertung der technischen Empfangsqualität,
3.
die technisch zusätzlich heranführbaren Programme bzw. Mediendienste.

(2) Die Mitteilungen nach Abs. 1 erfolgen auch bei jeder Änderung eines Sachverhaltes, die zu einer Änderung der Kanalbelegung führen kann.

(3) Im Falle eines Engpasses oder auf Anfrage der Landesmedienanstalt übermittelt der Anlagenbetreiber eine technische Beurteilung der Empfangssituation am Ort der Rundfunkempfangsstelle für die empfangbaren terrestrisch ausgestrahlten Programme und Mediendienste an die Landesmedienanstalt.

§ 10
Neue Programme und Mediendienste

(1) Die Landesmedienanstalt entscheidet regelmäßig einmal im Jahr, ob die Entwicklung des gesamten Programmangebots eine Änderung des Kabelbelegungsplans erforderlich macht.

(2) Die Landesmedienanstalt kann, wenn dies zur Erhöhung der Programmvielfalt im Kabel erforderlich erscheint, auch zu einem anderen Termin und auch durch Einzelentscheidung einem neuen Programm bzw. Mediendienst bis zur Veröffentlichung einer geänderten Anlage im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen einen Rang zuweisen; Entsprechendes gilt auch bei Wegfall, Hinzutreten oder wesentlichen Veränderungen von den im Kabelbelegungsplan berücksichtigten Programmen bzw. Mediendiensten.

§ 11
Ausnahmeregelung

Die Landesmedienanstalt kann im Einzelfall von der nach diesem Kabelbelegungsplan vorgesehenen Rangfolge abweichen, um die Programmvielfalt im Gesamtangebot der Kabelanlage zu erhöhen oder um neue Übertragungstechniken oder Programmformen oder Mediendienste zu erproben.

§ 12
Änderung der technischen Voraussetzungen

Bei Änderung der technischen Voraussetzungen kann die Landesmedienanstalt in Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber die Belegung unter Berücksichtigung der geänderten Gegebenheiten vorläufig festlegen, bis eine entsprechende Änderung des Kabelbelegungsplans in Kraft tritt.

§ 13
Vermögensnachteile

Die §§ 48 und 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile, die Veranstaltern oder Betreibern von Kabelanlagen durch eine Rangfolgeentscheidung und/oder deren Vollzug entstehen, findet nicht statt.

§ 14
Inkrafttreten

Dieser Kabelbelegungsplan tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kabelbelegungsplan vom 25. April 2001 (Brem.ABl. S. 415) außer Kraft.

Bremen, den 4. März 2003

Bremische Landesmedienanstalt

Frequenzbereiche der Fernsehkanäle
mit einer Bandbreite von 7 MHz je Kanal / 8 MHz je Hyperbandkanal

Normalkanäle

Sonderkanäle

Hyperband

Fernsehkanal

Frequenz-
bereich in MHz

Fernsehkanal

Frequenz-
bereich in MHz

Fernsehkanal

Frequenz-
bereich in MHz

K 2

47 – 54





K 3

54 – 61





K 4

61 – 68







S 4

125 - 132





S 5

132 - 139





S 6

139 - 146





S 7

146 - 153





S 8

153 - 160





S 9

160 - 167





S 10

167 - 174



K 5

174 – 181





K 6

181 – 188





K 7

188 – 195





K 8

195 – 202





K 9

202 – 209





K 10

209 – 216





K 11

216 – 223





K 12

223 – 230







S 11

230 - 237





S 12

237 - 244





S 13

244 - 251





S 14

251 - 258





S 15

258 – 265





S 16

265 – 272





S 17

272 – 279





S 18

279 – 286





S 19

286 – 293





S 20

293 – 300







S 21

302 - 310





S 22

310 - 318





S 23

318 - 326

Frequenzbereiche der Fernsehkanäle mit einer Bandbreite von 8 MHz je Kanal

Erweiterter Hyperbandbereich
für digitales Fernsehen/ hilfsweise analog

Erweiterter Normalbereich

Fernsehkanal

Frequenzbereich in MHz

Fernsehkanal

Frequenzbereich in MHz

S 24

326 - 334

K 21

470 – 478

S 25

334 - 342

K 22

478 – 486

S 26

342 - 350

K 23

486 – 494

S 27

350 - 358

K 24

494 – 502

S 28

358 - 366

K 25

502 – 510

S 29

366 - 374

K 26

510 – 518

S 30

374 - 382

K 27

518 – 526

S 31

382 - 390

K 28

526 – 534

S 32

390 - 398

K 29

534 – 542

S 33

398 - 406

K 30

542 - 550

S 34

406 - 414

K 31

550 - 558

S 35

414 - 422

K 32

558 - 566

S 36

422 - 430

K 33

566 - 574

S 37

430 - 438

K 34

574 - 582

S 38

438 - 446

K 35

582 - 590



K 36

590 - 598



K 37

598 - 606


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