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Satzung der Zahnärztekammer Bremen

Veröffentlichungsdatum:07.09.2004 Inkrafttreten08.09.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.09.2004 bis 14.09.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2004, S. 619
Bezug (Rechtsnorm)HeilBerG § 2, HeilBerG § 4, HeilBerG § 22

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Erlassdatum:10.05.2004
Fassung vom:10.05.2004
Gültig ab:08.09.2004
Gültig bis:14.09.2006  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 HeilBerG, § 4 HeilBerG, § 22 HeilBerG
Fundstelle:Brem.ABl. 2004, 619
Satzung der Zahnärztekammer Bremen

Satzung der Zahnärztekammer Bremen

Auf Grund des § 4 und § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 5. Januar 2000 (Brem. GBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 596), hat die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Bremen am 10. Mai 2004 folgende Satzung der Zahnärztekammer Bremen beschlossen:

§ 1

(1) Die Zahnärztekammer Bremen ist die gesetzliche Berufsvertretung der gesamten bremischen Zahnärzteschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen.

(2) Sie hat ihren Sitz in Bremen. In Bremerhaven besteht eine Bezirksstelle der Zahnärztekammer Bremen.

§ 2

(1) Die Zugehörigkeit zur Zahnärztekammer regelt sich nach § 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden „Gesetz" genannt -.

(2) Die Aufgaben der Zahnärztekammer ergeben sich aus § 8 und § 8 a des Gesetzes.

II.
Delegiertenversammlung und Vorstand

§ 3

Organe der Zahnärztekammer sind:

a)
die Delegiertenversammlung,
b)
der Vorstand.

§ 4

(1) Der Delegiertenversammlung gehören 15 gemäß Wahlordnung gewählte Mitglieder an.

Nicht wählbar ist,

1.
wer nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes nicht wahlberechtigt ist,
2.
wer infolge Richterspruchs das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat,
3.
wer infolge berufsrichterlicher Entscheidung das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,
4.
wer hauptamtlich bei der Kammer oder Aufsichtsbehörde beschäftigt ist.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten als dessen Stellvertreter und mindestens zwei, höchstens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Dem Vorstand soll der Leiter der Bezirksstelle Bremerhaven angehören.

(3) Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand für die Dauer ihrer Wahlperiode. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt und führt die laufenden Geschäfte weiter.

(4) Das Amt eines Mitgliedes der Delegiertenversammlung oder des Vorstandes endet

a)
durch Tod,
b)
durch Verlust der Wählbarkeit zur Delegiertenversammlung,
c)
durch schriftlich erklärte Niederlegung des Amtes.

(5) Eine Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist schon vor Ablauf der Amtszeit vorzunehmen, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung dies verlangen.

(6) Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kann durch Neuwahl ersetzt werden. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 5

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Kammerangehörigen in geheimer Wahl von der Delegiertenversammlung gewählt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln mit absoluter Stimmenmehrheit zu wählen. Erhält kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist die längere Dauer der zahnärztlichen Approbation entscheidend.

§ 6

Die Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen und Tagegelder sowie Ersatz barer Auslagen werden nach Maßgabe der darüber von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse gewährt.

§ 7

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt insbesondere über:

a)
die Satzung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Schlichtungsordnung und die Geschäftsordnung,
b)
die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Jahresbeitrages,
c)
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse sowie die Entlastung des Vorstandes,
d)
die Vorschlagsliste der zahnärztlichen Mitglieder der Berufsgerichte für die Heilberufe und ihrer Stellvertreter,
e)
die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen.

(2) Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung.

§ 8

(1) Die Delegiertenversammlung muss nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, vom Präsidenten einberufen werden; ihre Geschäftsordnung kann weitere Fälle vorsehen, in denen eine Einberufung erfolgen muss.

(2) Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind für Kammerangehörige öffentlich, soweit nicht die Delegiertenversammlung etwas anderes beschließt.

(3) Die Bekanntmachungen der Zahnärztekammer erfolgen durch Rundschreiben, soweit nicht der Vorstand im Einzelfall eine andere Form der Bekanntmachung beschließt.

§ 9

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die satzungsgemäßen Aufgaben der Zahnärztekammer Bremen gemäß Gesetz durch. Er nimmt die Befugnisse der Zahnärztekammer wahr. Der Vorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Vorstand diese übernommen hat.

(2) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie müssen auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.

(3) Die Verwaltungsaufgaben werden von der Geschäftsstelle nach einer Dienstanweisung durchgeführt, die vom Vorstand erlassen wird. Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet.

(4) Der Geschäftsführer soll an den Sitzungen der Delegiertenversammlung, des Vorstandes sowie bei Erfordernis an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers wird durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten geregelt. Die Einstellung der weiteren Mitarbeiter erfolgt durch den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§ 10

(1) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung ordnungsgemäß einberufen und zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§ 11

(1) Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter vertritt die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.

(2) Erklärungen, welche die Zahnärztekammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen - soweit sie nicht lediglich den laufenden üblichen Geschäftsverkehr der Zahnärztekammer betreffen - vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied schriftlich abgegeben werden.

III.
Bezirksstelle Bremerhaven

§ 12

(1) Die Geschäfte der Bezirksstelle Bremerhaven werden von einem Leiter oder dessen Stellvertreter geführt.

(2) Der Leiter und sein Stellvertreter werden aus den Bremerhavener Kammerangehörigen von der Delegiertenversammlung gewählt. § 5 gilt entsprechend.

(3) Der Leiter der Bezirksstelle führt deren Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung und im Rahmen des Haushaltsplanes.

IV.
Ausschüsse

§ 13

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zahnärztekammer kann die Delegiertenversammlung Ausschüsse einsetzen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Delegiertenversammlung aus den Kammerangehörigen auf bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Amtszeit der Delegiertenversammlung hinaus, gewählt.

(3) Ständige Ausschüsse sind:

a)
Schlichtungsausschuss,
b)
Fürsorgeausschuss,
c)
Honorarprüfungsausschuss,
d)
Finanzausschuss,
e)
Fortbildungsausschuss,
f)
Presseausschuss.

(4) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit zu berichten.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der unter Benachrichtigung des Präsidenten den Ausschuss einberuft, so oft es die Geschäfte erfordern.

V.
Rechte und Pflichten der Kammerangehörigen

§ 14

(1) Die Kammerangehörigen besitzen im gesetzlichen Rahmen das aktive und passive Wahlrecht. Hierdurch haben sie das Recht auf Mitarbeit in allen Organen der Kammer.

(2) Mindestens einmal im Jahr kann eine Versammlung der Kammerangehörigen vom Präsidenten einberufen werden. In dieser ist ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Die Einberufung der Versammlung der Kammerangehörigen ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen bekannt zu geben.

(3) Die Kammerangehörigen haben Anspruch auf:

a)
Beratung und Unterstützung in allen beruflichen Angelegenheiten durch die Zahnärztekammer,
b)
grundsätzliche Teilnahme an den von der Zahnärztekammer durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen,
c)
kostenlose Zustellung der von der Zahnärztekammer herausgegebenen Mitteilungen.

§ 15

(1) Beschlüsse und Anordnungen, die von der Delegiertenversammlung im Rahmen ihres durch Gesetz und Satzung festgelegten Aufgaben- und Geschäftsbereiches erlassen worden sind, sind für die Kammerangehörigen bindend.

(2) Jeder Kammerangehörige hat innerhalb eines Monats den Beginn und die Beendigung seiner Berufstätigkeit im Lande Bremen bei der Zahnärztekammer schriftlich anzuzeigen. Die Kammerangehörigen haben den Ladungen der Zahnärztekammer Folge zu leisten.

(3) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus Absatz 2 ergebenden Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen Kammerangehörige eine Ordnungsstrafe bis zu 500 Euro festsetzen. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung der Ordnungsstrafe sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen diese Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Gerichtshof für die Heilberufe zulässig.

VI.
Beiträge, Gebühren und Auslagen

§ 16

(1) Die Zahnärztekammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Kammerangehörigen monatliche Beiträge. Der monatliche Beitrag wird quartalsweise erhoben und ist jeweils am ersten Tag des zweiten Monats im Quartal fällig. Die Beitragspflicht besteht für die Dauer der Kammerzugehörigkeit.

(2) Die Kammerangehörigen werden nach folgenden Beitragsgruppen veranlagt:

1.
Niedergelassene Zahnärzte, Krankenhauszahnärzte mit Liquidationsberechtigung und beamtete Zahnärzte mit Nebeneinnahmen aus selbständiger zahnärztlicher Tätigkeit,
2.
Assistenten in der Vorbereitungszeit oder Weiterbildung und in Kliniken,
3.
angestellte Zahnärzte nach § 32 b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte sowie Entlastungsassistenten,
4.
beamtete Zahnärzte einschließlich Sanitätsoffiziere, soweit sie nicht unter Gruppe 1 fallen,
5.
Zahnärzte, die ihren Beruf vorübergehend nicht oder nicht mehr ausüben,
6.
Doppelapprobierte, die sowohl der Ärztekammer als auch der Zahnärztekammer angehören.

(3) Ändern sich für den Kammerangehörigen die Merkmale für die Einstufung in seine satzungsgemäße Beitragsgruppe, hat er dies der Kammer anzuzeigen. Die Einstufung in die neue Beitragsgruppe erfolgt nach Ablauf des Quartals, in dem die Änderung eingetreten ist. Hat ein Kammerangehöriger seine Meldepflicht nicht erfüllt und damit seine Veranlagung verhindert, wird er nachträglich und rückwirkend veranlagt.

(4) Für Leistungen, die die Zahnärztekammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger erbringt, sowie für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.

§ 17

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt jährlich über die Höhe des Beitrages für die einzelnen Beitragsgruppen. Der Beschluss ist den Kammerangehörigen bekannt zu geben.

(2) Anträge auf Gestattung von Teilzahlungen, Stundung, Herabsetzung oder Erlass sind bis zum Fälligkeitstag zu stellen. Die Anträge sind zu begründen, über sie entscheidet der Vorstand.

(3) Rückständige Beiträge, Gebühren und Auslagen werden im Verwaltungswege beigetrieben.

VII.
Haushalts- und Rechnungswesen

§ 18

(1) Der Vorstand hat der Delegiertenversammlung den Vorschlag des jährlich aufzustellenden Haushaltsplanes, der zugleich den Vorschlag für die Festsetzung des Jahresbeitrages enthält, bis zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Das Kassen- und Rechnungswesen ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu führen. Die von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) aufgestellten Richtlinien sind maßgebend.

(3) Die Betriebs- und Rechnungsführung wird jährlich geprüft.

(4) Mit der Durchführung wird die Prüfstelle der BZÄK beauftragt.

(5) Der Prüfbericht ist der Delegiertenversammlung und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

VIII.
Schlussbestimmungen

§ 19

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Zahnärztekammer Bremen vom 26. November 1996 (Brem.ABl. 1997 S. 181), zuletzt geändert am 20. Januar 2004 (Brem.ABl. S. 153), außer Kraft.

(2) Die Satzung ist jedem Kammerangehörigen auszuhändigen.

Gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 2000 (Brem.GBl. S. 9), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 596) geändert worden ist, wird die von der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Bremen am 10. Mai 2004 beschlossene Satzung der Zahnärztekammer Bremen genehmigt.

Bremen, den 30. Juli 2004

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

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