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Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen) Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 81 Abs. 5 SGB V und § 3 Abs. 1 Buchstabe e der Satzung der KZV Bremen

Veröffentlichungsdatum:08.01.2007 Inkrafttreten09.01.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.01.2007 bis 30.06.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2007, S. 35
Bezug (Rechtsnorm)SGB 5 § 81, SGG § 60, SGG § 78

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Erlassdatum:18.12.2006
Fassung vom:18.12.2006
Gültig ab:09.01.2007
Gültig bis:30.06.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 81 SGB 5, § 60 SGG, § 78 SGG
Fundstelle:Brem.ABl. 2007, 35
Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen) Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 81 Abs. 5 SGB V und § 3 Abs. 1 Buchstabe e der Satzung der KZV Bremen

Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen)
Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 81
Abs. 5 SGB V und § 3 Abs. 1 Buchstabe e der
Satzung der KZV Bremen

§ 1

(1) Verstößt ein Mitglied der KZV Bremen gegen die ihm durch Gesetz, Satzung oder Vertrag auferlegten vertragszahnärztlichen Pflichten oder gegen in Ausführung hierzu von den Organen der KZV Bremen gefasste Beschlüsse, so kann der Vorstand der KZV Bremen gegen das Mitglied Antrag auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens stellen. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft des Beschuldigten bei der KZV Bremen nicht mehr besteht. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Verfehlung.

(2) Nach Maßgabe dieser Disziplinarordnung können auch Pflichtverletzungen von nach § 31 oder § 31a der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) in der jeweils gültigen Fassung zur Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung ermächtigten Zahnärzte geahndet werden.

§ 2

(1) Für die Durchführung von Disziplinarverfahren wird bei der KZV Bremen ein Disziplinarausschuss gebildet.

(2) Dieser Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und zwei Vertragszahnärzten als Mitglieder. Die Mitglieder dürfen dem Vorstand der KZV Bremen nicht angehören.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden ebenso wie die erforderliche Anzahl von persönlichen Stellvertretern von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie deckt sich mit der Amtszeit der Organe der KZV Bremen.

§ 3

(1) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 4

(1) Hält der Disziplinarausschuss eine Verletzung der vertragszahnärztlichen Pflichten für erwiesen, so kann er folgende Maßnahmen verhängen:

a)
Verwarnung
b)
Verweis
c)
Geldbuße bis zu € 10.000,00
d)
Anordnung des Ruhens der Zulassung bzw. der Ermächtigung nach § 31 oder § 31a der Zahnärzte-ZV bis zu zwei Jahren.

(2) Der Disziplinarausschuss kann beschließen, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung im Mitgliederrundschreiben bekannt zu machen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.

§ 5

(1) Der Antrag des Vorstandes der KZV Bremen auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist dem Disziplinarausschuss zuzuleiten. Er ist zu begründen. Beweismittel sind ggf. anzuführen.

(2) Ein Mitglied der KZV Bremen kann die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst verlangen, um feststellen zu lassen, ob er sich der Verletzung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten schuldig gemacht hat.

(3) Ein Verfahren kann nicht mehr eingeleitet werden, wenn seit Bekanntwerden der Verfehlung zwei Jahre verflossen sind oder unabhängig hiervon die begangene Verfehlung länger als fünf Jahre zurückliegt. Diese Fristen werden durch die Einleitung eines Verfahrens auf Entziehung der Zulassung bzw. Rücknahme oder Widerruf einer Ermächtigung nach § 31 oder § 31a Zahnärzte-ZV bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Handelt es sich um eine Verfehlung, die den Tatbestand einer nach allgemeinen Strafgesetzen zu verfolgenden strafbaren Handlung erfüllt oder mit einer solchen im Zusammenhang steht, so kann ein Disziplinarverfahren bis zur Verjährung der Strafverfolgung eingeleitet werden.

§ 6

(1) Der Beschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist dem beschuldigten Zahnarzt zur Äußerung binnen einer vom Vorsitzenden des Disziplinarausschusses zu bestimmenden Frist bekannt zu geben.

(2) Der Vorsitzende beraumt alsbald die mündliche Verhandlung an. Er kann auch, soweit er weitere Ermittlungen für erforderlich hält, diese vor oder gleichzeitig mit der Anberaumung des Verhandlungstermins selbst anstellen oder ein Mitglied des Ausschusses damit beauftragen. Von der angeordneten Beweiserhebung ist der beschuldigte Zahnarzt zu benachrichtigen.

§ 7

(1) Der Disziplinarausschuss bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung. Er ist dabei an Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Zeugen, Sachverständige und Auskunftspersonen sind grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen bzw. anzuhören. Davon kann abgesehen werden, wenn der Betreffende bereits vernommen worden ist oder eine schriftliche Äußerung abgegeben sowie deren Richtigkeit ausdrücklich versichert hat und der Ausschuss deren Verlesung zur Klärung des Sachverhaltes für ausreichend hält. Andernfalls ist die Vernehmung des Betreffenden in der mündlichen Verhandlung anzuordnen.

(2) Mitglieder der KZV Bremen sind verpflichtet, auf Aufforderung des Disziplinarausschusses zur Vernehmung als Zeuge, Sachverständiger oder Auskunftsperson zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.

(3) Geladene Zeugen, Sachverständige und Auskunftspersonen haben für den Fall ihres Erscheinens Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und auf Ersatz ihrer Auslagen nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Der Vorsitzende bereitet die mündliche Verhandlung vor. Er sorgt für die Ladung der Beteiligten, insbesondere auch der Zeugen, die durch förmliche Zustellung zu erfolgen hat. Zwischen dem Zugang der Ladung an den Beschuldigten und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Der Beschuldigte ist bei der Ladung darauf hinzuweisen, dass im Falle seines Nichterscheinens in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.

§ 9

(1) Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung, die nicht öffentlich ist. Er bestimmt den Gang der Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf ist eingehend zu erörtern. Dem Beschuldigten ist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu geben.

(3) Der Vorstand der KZV Bremen ist zu den Sitzungen des Disziplinarausschusses zu laden. Ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand benannter Vertreter ist in der Sitzung teilnahmeberechtigt und ist auf Antrag zu hören.

§ 10

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der der Gang der Verhandlung und die getroffene Entscheidung zu entnehmen sind. Der Vorsitzende hat die Niederschrift zu unterschreiben.

(2) Die Hinzuziehung eines Protokollführers ist zulässig. In diesem Fall hat auch er das Protokoll mit seiner Unterschrift zu versehen. Der Text der Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu bemerken, dass dies geschehen und der Text genehmigt ist oder ggf. welche Einwendungen erhoben sind.

(3) Die KZV Bremen hat die Niederschrift und die Verfahrensakten fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ab, unter Verschluss aufzubewahren.

§ 11

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich in dem Verfahren einschließlich der mündlichen Verhandlung eines Beistandes zu bedienen, oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

(2) Der Disziplinarausschuss kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten anordnen.

§ 12

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarausschusses gilt § 60 Abs. 1 SGG entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Disziplinarausschuss, wobei an die Stelle des abgelehnten Mitgliedes dessen Stellvertreter tritt.

(2) Ein Mitglied des Ausschusses, das zu Recht abgelehnt worden ist oder sich für befangen hält, ist von jeder weiteren Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen. An seine Stelle tritt sein Stellvertreter.

(3) Ein Ablehnungsgesuch muss bis zum Eintritt in die mündliche Verhandlung beim Disziplinarausschuss angebracht werden, es sei denn, dass der Ablehnungsgrund erst später bekannt wird. Letzteres ist glaubhaft zu machen.

§ 13

Der Disziplinarausschuss entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung und des Ergebnisses der Ermittlungen in freier Würdigung des festgestellten Sachverhaltes und der erhobenen Beweise. Die Entscheidung erfolgt in geheimer Beratung, an der nur die Mitglieder des Disziplinarausschusses teilnehmen. Es entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 14

(1) Nach erfolgter Beratung gibt der Vorsitzende die Entscheidung ebenso wie die dafür maßgebenden Gründe bekannt. Die Entscheidung ist sodann schriftlich zu begründen und von den Mitgliedern des Ausschusses, die dabei mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Eine Ausfertigung ist dem Beschuldigten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 20 dieser Ordnung zuzustellen.

(2) Hat der Beschuldigte einen Bevollmächtigten bestellt, kann die Bekanntgabe diesem gegenüber vorgenommen werden. Zu Rechtsbehelfen berechtigt sind der Beschuldigte und der Vorstand der KZV Bremen.

§ 15

(1) Der Disziplinarausschuss hat das Verfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte

a)
zurzeit der Entscheidung nicht mehr Zahnarzt ist oder
b)
der Durchführung des Verfahrens ein – auch in der Person des Beschuldigten liegender – Hinderungsgrund entgegensteht.

(2) Der Disziplinarausschuss kann auch die vorläufige Einstellung des Verfahrens beschließen.

(3) Der Disziplinarausschuss kann das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist oder die Folgen seiner Verfehlung unbedeutend sind oder wenn gegenüber einer wegen derselben Tat ausgesprochenen gerichtlichen Strafe die in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt. Der Beschuldigte kann in diesen Fällen binnen eines Monats seit Zustellung des Einstellungsbeschlusses auf Durchführung des Verfahrens bestehen.

§ 16

(1) Der Disziplinarausschuss hat die Aussetzung des Verfahrens zu beschließen, wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein strafgerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung bzw. Rücknahme oder Widerruf einer Ermächtigung nach § 31 oder § 31a Zahnärzte-ZV anhängig ist.

(2) Abgesehen hiervon kann er das Verfahren aussetzen, wenn dies zweckmäßig erscheint, insbesondere wenn ein anderes Verfahren schwebt, dessen Ausgang für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist.

§ 17

(1) Die Kosten des Verfahrens trägt

a)
der Beschuldigte, wenn eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt worden ist,
b)
in allen übrigen Fällen – mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung – die KZV Bremen.

(2) Die Kosten des Verfahrens setzen sich zusammen aus

a)
für den Ausschussvorsitzenden: 300,– € pro Sitzung zuzügl. einer Pauschale je Verfahren zur Abgeltung der Vor- und Nachbereitung in Höhe von 300,– €.
b)
für die Beisitzer: pro Ausschusssitzung Sitzungsgeld und ggf. Fahrtkostenerstattung in Höhe der jeweils gültigen Reise- und Sitzungskostenordnung der KZV Bremen.
c)
Auslagenersatz der Geschäftsstelle und des Ausschussvorsitzenden. Eine Glaubhaftmachung ist zulässig.

(3) Bei Einstellung des Verfahrens entscheidet der Disziplinarausschuss, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

§ 18

Rechtskräftige Geldbußen und Kosten können vom vertragszahnärztlichen Honorar oder von anderen Ansprüchen des Beschuldigten gegen die KZV Bremen einbehalten werden. Die Geldbußen fließen der KZV Bremen zu. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Geldes.

§ 19

Der Disziplinarausschuss bedient sich bei der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben der Geschäftsstelle der KZV Bremen. Diese bewahrt auch die Akten und Niederschriften über die mündliche Verhandlung sowie die ergangene Entscheidung auf.

§ 20

Gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses können der Beschuldigte und der Vorstand der KZV Bremen binnen eines Monats seit Zustellung der mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung Klage beim Sozialgericht erheben. Ein Vorverfahren (§ 78 SGG) findet gemäß § 81 Abs. 5 letzter Satz SGB V nicht statt.

§ 21

Diese Disziplinarordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung, frühestens jedoch zum 1. November 2006, in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Disziplinarordnung der KZV Bremen in der Fassung vom 29. Juni 2004 außer Kraft.

Beschlossen in der Vertreterversammlung der KZV Bremen am 11. Oktober 2006.

Bremen, den 12. Oktober 2006

gez. Eugen DawirsVorsitzender der Vertreterversammlung
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
im Lande Bremen

Vorstehende Disziplinarordnung wird gemäß § 81 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt.

Bremen, den 18. Dezember 2006

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales


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