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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen - Cuxhaven

Veröffentlichungsdatum:02.11.2011 Inkrafttreten01.03.2012
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 405
Gliederungsnummer:91-b-3
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen - Cuxhaven vom 12./19. Oktober 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 405)"

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juris-Abkürzung: A27NDZustStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 91-b-3
juris-Abkürzung:A27NDZustStVtr BR
Ausfertigungsdatum:12.10.2011
Gültig ab:01.03.2012
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2011, 405
Gliederungs-Nr:91-b-3
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der
Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten
im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen - Cuxhaven
Vom 12./19. Oktober 2011*
Zum 10.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Entsprechend der Bekanntmachung vom 13. April 2012 (Brem.GBl. S. 149) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 5 Absatz 1 am 01.03.2012 in Kraft.
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Präambel

Das Land Niedersachsen (im Folgenden: „Niedersachsen“), vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, und die Freie Hansestadt Bremen (im Folgenden: „Bremen“), vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, schließen folgenden Staatsvertrag:

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Artikel 1
Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden für die auf niedersächsischem Gebiet hegende Bundesfernstraßenstrecke zur Ausübung. Dieses Gebiet umfasst die Teilstrecke der Bundesautobahn A 27 Bremen - Cuxhaven

von der Anschlussstelle Ihlpohl

km 82,171

bis zur Anschlussstelle Uthlede

km 98,500

und ist in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:150 000 (Anlage 1) rot-gelb gepunktet sowie in einem Detailplan im Maßstab 1:100 000 (Anlage 2) rot gekennzeichnet.

(2) Bremen überträgt Niedersachsen und Niedersachsen übernimmt von Bremen die sich aus Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden für die auf bremischem Gebiet hegenden Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung. Dieses Gebiet umfasst die in der Stadtgemeinde Bremerhaven liegenden Teilstrecken der Bundesautobahn A 27 Bremen - Cuxhaven zwischen den Anschlussstellen Bremerhaven-Wulsdorf und Debstedt

von km 120,849

bis km 129,859

von km 130,380

bis km 132,553

von km 133,894

bis km 134,552

und ist in dem Übersichtsplan (Anlage 1) grün-rot gepunktet sowie in einem Detailplan im Maßstab 1:50 000 (Anlage 3) grün gekennzeichnet.

(3) Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen und baulichen Anlagen nach den §§ 8 und 9 des Bundesfernstraßengesetzes im Bereich der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Teilstrecken der Bundesautobahn A 27 entscheidet das nach Absatz 1 oder 2 nunmehr zuständige Land im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Vertragspartner.

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Artikel 2
Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden

(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung ergebenden straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben und Befugnisse für die auf niedersächsischem Gebiet liegenden Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung. Das sind die Teilstrecken der Bundesautobahn A 27 Bremen - Cuxhaven zwischen den Anschlussstellen Bremerhaven-Wulsdorf und Debstedt

von km 129,859

bis km 130,380

von km 132,553

bis km 133,894.

(2) Bremen wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf den in Absatz 1 genannten Bundesfernstraßenstrecken auf eine mit der Ausschilderung der Bundesautobahnen in Niedersachsen übereinstimmende Verkehrsbeschilderung Rücksicht nehmen.

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Artikel 3
Anwendbares Recht

Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes, das die jeweiligen Aufgaben und Befugnisse übernommen hat. Dies gilt auch für die Frage, ob es vor einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines Vorverfahrens bedarf.

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Artikel 4
Kündigung

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von einem Jahr bis zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2025, gekündigt werden.

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Artikel 5
Inkrafttreten, Aufhebung

(1) *Der Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifizierungsurkunden folgt.

(2) Die am 18. August 1977 in Bremen und am 29. August 1977/20. September 1977 in Hannover vollzogene Vorläufige Verwaltungsvereinbarung zwischen Niedersachsen und Bremen gilt fort bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages.

Hannover, den 19. Oktober 2011

Für das Land Niedersachen

Der Niedersächsische Minister
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

gez. Jörg Bode

Bremen, den 12. Oktober 2011

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für
Umwelt, Bau und Verkehr

gez. Dr. Joachim Lohse

Fußnoten

*

Entsprechend der Bekanntmachung vom 13. April 2012 (Brem.GBl. S. 149) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 5 Absatz 1 am 01.03.2012 in Kraft.

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Anlage 1

(zu Artikel 1 Absatz 1 und 2)

Link auf Abbildung

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Anlage 2

(zu Artikel 1 Absatz 1)

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Anlage 3

(zu Artikel 1 Absatz 2)

Link auf Abbildung

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