Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • ARD-Staatsvertrag (ARD-StV) vom 31. August 1991

ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)

Veröffentlichungsdatum:25.09.1991 Inkrafttreten01.01.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1997 bis 31.03.2000Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Staatsvertrages vom 15. April 2020 (Gesetz vom 22. September 2020; Brem.GBl. S. 974, 981, 1078 )1)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 273
Gliederungsnummer:225-c-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ARD-StV
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-c-1
Amtliche Abkürzung:ARD-StV
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:225-c-1
ARD-Staatsvertrag
(ARD-StV)
Vom 31. August 1991*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1997 bis 31.03.2000
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Staatsvertrages vom 15. April 2020 (Gesetz vom 22. September 2020; Brem.GBl. S. 974, 981, 1078 )1)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Brem.GBl. S. 275).
1)

Entsprechend der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 35) sind die Änderungen mit Wirkung vom 7. November 2020 in Kraft getreten

Inhaltsverzeichnis
§ 1Erstes Fernsehprogramm
§ 2Vereinbarung
§ 3Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
§ 4Fernsehtext, Druckwerke
§ 5Programmdirektor
§ 6Aufgaben des Programmdirektors
§ 7Programmbeirat
§ 8Kündigung

§ 1
Erstes Fernsehprogramm

Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden verpflichtet, gemeinsam ein Fernsehvollprogramm zu gestalten. Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme, auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten, zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.

§ 2
Vereinbarung

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung.

§ 3
Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen

Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 4
Fernsehtext, Druckwerke

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind berechtigt, bei ihren gemeinsamen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam Druckwerke mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 5
Programmdirektor

Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

§ 6
Aufgaben des Programmdirektors

Der Programmdirektor erarbeitet das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, kann der Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen. Kommt eine Landesrundfunkanstalt den Auflagen nicht nach, so hat sie die Kosten einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen.

§ 7
Programmbeirat

Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.

§ 8
Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.