Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.02.2014 bis 10.03.2015
§ 1
Der Senator für Gesundheit ist zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 2 und für Entscheidungen gemäß § 8 Absatz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung nach § 1.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 29. Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541) außer Kraft
Beschlossen, Bremen, den 11. Februar 2014
Der Senat
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