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Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Veröffentlichungsdatum:20.02.2014 Inkrafttreten21.02.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.02.2014 bis 10.03.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 141
Gliederungsnummer:2127-f-2

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juris-Abkürzung: ArbMedVVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-f-2
juris-Abkürzung:ArbMedVVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2127-f-2
Bekanntmachung über Zuständigkeiten
nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 11. Februar 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.02.2014 bis 10.03.2015

aufgeh. durch § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 3. März 2015 (Brem.ABl. S. 182)

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Der Senat bestimmt:

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§ 1

Der Senator für Gesundheit ist zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 2 und für Entscheidungen gemäß § 8 Absatz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

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§ 2

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung nach § 1.

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§ 3

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 29. Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541) außer Kraft

Beschlossen, Bremen, den 11. Februar 2014

Der Senat

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