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(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2009 - vgl. Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf
1951,815 | Stellen | für Beamte* |
1428,834 | Stellen | für Angestellte |
408,210 | Stellen | für Arbeiter |
3788,859 | Stellen | insgesamt |
festgestellt.
Davon sind, soweit die übrige Verwaltung betroffen ist, folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Drittmittel refinanziert:
60,000 | Stellen | für Beamte, |
41,648 | Stellen | für Angestellte. |
(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 49 Planstellen (Leerstellen für Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellenplan 10,5 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.
Darin sind auch 3 Planstellen für Eigenbetriebe enthalten (2 Beamte beim Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide und 1 Beamter bei den Entsorgungsbetrieben der Stadt Bremerhaven); im Übrigen werden für den Krankenhausbetrieb sowie für die Entsorgungsbetriebe die Planstellen als Übersicht zum Wirtschaftsplan (vgl. Anlagen zum Haushaltsplan) nachgewiesen.
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | Hebesatz 220 v.H. | |
| b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) | Hebesatz 530 v.H. | |
2. Gewerbesteuer |
| Hebesatz 395 v.H. | |
(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden dürfen, wird auf 112500000 EUR festgesetzt.
Ab Oktober 2009 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 v.H. des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 Mio. EUR festgesetzt.
(3) Von der Stadtverordnetenversammlung dürfen nach Vorlage durch den Stadtkämmerer bis zu 6 Mio. EUR als Darlehen zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven, Eigenbetrieb der Stadt Bremerhaven" zu Lasten des Eigenbetriebes nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung aufgenommen werden.
(4) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nach Vorlage durch den Stadtkämmerer über die Aufnahme von Darlehen bis zu 9,5 Mio. EUR zur Finanzierung investiver Zwecke für den Wirtschaftsbetrieb „Seestadt Immobilien" zu Lasten dieses Betriebes nach § 26 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung.
(5) Nach Vorlage durch den Stadtkämmerer kann die Stadtverordnetenversammlung über die Aufnahme von Darlehen bis zu 2,5 Mio. EUR zur Finanzierung investiver Zwecke des Wirtschaftsbetriebes „StadtFinanz", zu Lasten des Wirtschaftsbetriebes nach § 26 Landeshaushaltsordnung beschließen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).
(7) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur der Tilgung von Schulden dienen.
(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, wird auf 95 Mio. EUR festgesetzt.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.
Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung abgewichen:
§ 17 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckgebundener Einnahmen),
§ 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeiten),
§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),
§ 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nr. 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz- und Wirtschaftsausschuss),
§ 38 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen).
(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich ermächtigt,
Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 12 Abs. 2 Ziffer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirtschaftsausschusses bedarf,
Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,
gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,
anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,
den Ausschussbereichsvorsitzenden die Möglichkeit einzuräumen, Nachbewilligungen innerhalb des Ausschussbereichs im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten selbst vornehmen zu dürfen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen). Im Bedarfsfall kann der Fachausschuss die Globalermächtigung in der Höhe begrenzen.
(2) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 1 Ziffer 5 in Kenntnis zu setzen.
(3) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt,
Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,
Verpflichtungsermächtigungen ausschussübergreifend zu verlagern und in diesem Zusammenhang freizugeben,
anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,
Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,
über die „Rücklagenrichtlinie" nach vorheriger Befassung des Magistrats zu beschließen,
den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmeregelungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,
Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsordnung) zu belegen.
(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschussbereichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanzwirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50000 EUR selbst vornehmen zu dürfen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachausschüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.
(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,
die erforderlichen Stellenplanänderungen aus
den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personalrechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,
etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,
Änderungen des Tarifrechts,
dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen Fassung,
dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der gültigen Fassung,
vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes ausschließt. Die Ermächtigungen nach a) und b) beziehen sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigung nach c) auf Stellenhebungen und auf Änderungen aufgrund der Oberleitung in den neuen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, die Ermächtigung nach d) und e) nur auf Stellenneuschaffungen;
in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen der verfügbaren Mittel Beamtenplanstellen und überplanmäßige Stellen für Beschäftigte zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksamwerden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von ku-Vermerken zu beschließen,
Beschäftigtenstellen in Beamtenplanstellen umzuwandeln, wenn dies nicht mit einer höheren Bewertung verbunden ist.
(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung sichergestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer Genehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlußfassung im jeweiligen Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn die Aufgaben im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.
(3) Soweit Aufgaben nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden, wird das insoweit freigestellte Personal in den Personalüberhang überführt („internes Arbeitsamt"). Die entsprechenden Personalkostenbudgets verbleiben grundsätzlich in den Fachkapiteln. Die entsprechenden Stellen, -anteile bzw. Budgets sind zum nächsten Stellen- bzw. Haushaltsplan zu streichen.
(4) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiter/-innen aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird Personal aus dem Überhang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat das Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.
(5) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung sind gemäß Ziffer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 8 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Überhangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert, ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.
(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die Ausbildungsverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.
(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.
(1) Der Magistrat wird ermächtigt,
im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 37 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn
die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können, die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann,
die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;
zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschließen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Ausschussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushaltsordnung geschehen;
über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Ziffer 2 zu beschließen.
im Falle des Absatzes 1 Ziffer 1.1 auf - gegebenenfalls gemeinsame - Vorlage des/der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
in den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 1.2 und 2 bis 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu setzen.
im unabweisbaren und unaufschiebbaren Einzelfall auf Vorlage der Stadtkämmerei über eine Ausnahme von der Einhaltung der Primärausgaben in einem Ausschussbereich nach vorheriger Ausschöpfung sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten innerhalb des Ausschussbereichs. Dabei darf die für den Gesamthaushalt vorgegebene Primärausgabenobergrenze nicht überschritten werden.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalausgaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsvermerk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Es ist zu gewährleisten, dass die im Haushaltsplan ausgewiesenen Primärausgaben (ohne Obergruppen 56, 57, 91 und 96) einzuhalten sind. Rücklagenentnahmen sind unter Einhaltung der vorgegebenen Primärausgaben erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausgeschöpft worden sind.
Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushaltssatzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.
Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des dritten Quartals eines jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten.
Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf finanziert werden soll.
Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächtigungen.
Ausschussübergreifende Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüssen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschussbereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nachbewilligungen liegt.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt auch für Nachbewilligungen.
(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrundeliegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweckbindung geleistet werden.
(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen.
Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat", 6027 „Einzelpersonalräte" und 6028 „Frauenbeauftragte" nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen werden.
(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Abstimmung mit dem jeweiligen Fachamt der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn
von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für Angestellte oder für Arbeiter aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung (u.a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-Vermerken) angeboten werden,
ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes enthalten ist, wegfällt,
sie aus der Entgeltumwandlung (Magistratsvorlage I/218/2004) bzw. aus der Beitragsenkung nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (Magistratsvorlage I/180/2005) resultieren,
diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben dienen,
die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird.
Die Ziffern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.
(4) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,
ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personalbewirtschaftung heraus ergeben,
bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlagerungen vornehmen zu dürfen,
Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen, und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses einzurichten.
(5) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten ein Beschluss des zuständigen Fachausschusses erfolgen.
(6) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50000 EUR auslösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zugestimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist.
Sofern Maßnahmen Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die notwendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen.
Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
[Gesamtplan]
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat die Haushaltssatzungen 2008 und 2009 der Stadt Bremerhaven vom 11. Juni 2008 in seiner Sitzung am 22. Juli 2008 unter folgenden Auflagen und Bedingungen genehmigt:
Neue außerhaushaltsmäßige Finanzierungen, die eine unmittelbare Abfinanzierungsverpflichtung des Kernhaushaltes auslösen, können innerhalb des zur Genehmigung anstehenden Haushaltes nicht eingegangen werden, da hierfür erforderliche weitere Verpflichtungsermächtigungen nicht vorgesehen sind.
§ 5 der Haushaltssatzung ist insofern zu ändern, als dass Schuldbeitritte - wie auch in der bisherigen Regelung - ausgeschlossen werden. Bis zur Wirksamkeit der entsprechenden Satzungsänderung darf das in § 5 der Haushaltssatzung vorgesehene Finanzierungsinstrument der Schuldbeitritte im Vollzug der Haushalte 2008/2009 nicht in Anspruch genommen werden
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Gesamtplan - Haushaltsübersicht -
NR. UND BEZEICHNUNG DES EINZELPLANS | Ansatz 2009 | Ansatz 2008 | Ansatz 2007 | Ist 2006 | ||
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| EUR | EUR | EUR | EUR | |
EINNAHMEN |
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60 | ALLGEMEINE VERWALTUNG | 610.740 | 445.030 | 560.450 | 511,737,78 | |
61 | ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG | 42.121.920 | 41.288.810 | 39.130.380 | 38.544.181,32 | |
62 | SCHULEN | 89.668.070 | 87.527.320 | 85.225.660 | 87.667.890,39 | |
63 | KULTUR | 1.899.400 | 1.893.010 | 1.746.750 | 1.993.380,37 | |
64 | SOZIAL- UND JUGENDPFLEGE |
64.244.080 | 64.088.320 | 61.081.970 | 65.887.308,85 | |
65 | GESUNDHEITS- UND JUGENDPFLEGE | 4.576.320 | 5.022.810 | 4.454.860 | 12.915.389,09 | |
66 | BAU- UND WOHNUNGSWESEN | 7.259.460 | 8.429.120 | 8.904.950 | 10.392.022,46 | |
67 | ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG | 7.162.120 | 9.851.680 | 14.075.240 | 26.547.777,92 | |
68 | WIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMEN | 6.000.000 | 6.000.000 | 6.035.980 | 6.246.978,53 | |
69 | FINANZEN UND STEUERN | 315.841.170 | 312.962.900 | 300.895.280 | 286.732.739,25 | |
SUMME DER EINNAHMEN | 539.383.280 | 537.509.000 | 522.111.520 | 537.439.405,96 | ||
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AUSGABEN |
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60 | ALLGEMEINE VERWALTUNG | 11.256.040 | 10.935.990 | 11.189.070 | 10.452.301,48 | |
61 | ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG | 54.969.810 | 54.749.600 | 53.313.140 | 52.920.655,43 | |
62 | SCHULEN | 103.263.770 | 100.778.550 | 101.155.730 | 103.453.606,94 | |
63 | KULTUR | 18.319.470 | 18.241.680 | 17.871.030 | 18.857.934,22 | |
64 | SOZIAL- UND JUGENDPFLEGE |
158.150.340 | 158.623.300 | 148.182.080 | 157.916.639,17 | |
65 | GESUNDHEITS- UND JUGENDPFLEGE | 14.307.400 | 14.195.520 | 12.801.300 | 18.820.062,30 | |
66 | BAU- UND WOHNUNGSWESEN | 23.952.160 | 25.235.720 | 26.342.850 | 29.093.241,25 | |
67 | ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG | 29.584.480 | 38.704.950 | 39.473.690 | 48.347.132,90 | |
68 | WIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMEN | 15.064.130 | 15.287.130 | 14.332.910 | 13.978.607,39 | |
69 | FINANZEN UND STEUERN | 110.515.680 | 100.756.560 | 97.449.720 | 83.599.224,88 | |
| SUMME DER AUSGABEN | 539.383.280 | 537.509.000 | 522.111.520 | 537.439.405,96 | |
ZUSCHUSS (+),ÜBERSCHUSS (-) | 0 | 0 | 0 | 0,00 | ||
GESAMTPLAN - VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN -
Haushaltsstelle |
FKZ | Zweckbindung der Haushaltsstelle | Betrag 2008 EUR | Betrag 2009 EUR | ||
6510 | 893 | 03 | 312 | FÖRDERMITTEL AN DIE KRANKENHÄUSER FÜR INVESTITIONEN NACH § 10 BREMKHG | 6.010.900 | 0 |
6651 | 730 | 02 | 725 | AUSBAU VON WOHNSTRASSEN, PARKPLÄTZEN UND ERSCHLIESSUNGSANLAGEN | 400.000 | 400.000 |
6651 | 730 | 99 | 725 | PAUSCHALE VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNG FÜR MASSNAHMEN NACH ENTFLECHTG UND ÖPNVG | 1.000.000 | 1.000.000 |
6819 | 831 | 01 | 824 | ZUFÜHRUNG AN DIE FREIE RÜCKLAGE DES EIGENKAPITALS, BVV/VGB | 5.940.000 | 0 |
6980 | 971 | 01 | 961 | DECKUNGSRESERVE FÜR NACHBEWILLIGUNGEN | 1.000.000 | 1.000.000 |
GESAMT: |
|
|
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| 14.350.900 | 2.400.000 |
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben
Verpflichtungs- | voraussichtlich fällig werdende Ausgaben | |||||
ermächtigungen aus | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 ff | insgesamt |
| EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR |
Vorjahren | 16.312.250 | 9.415.600 | 7.933.080 | 8.137.720 | 137.668.580 | 179.467.230 |
2008 (lt. Haushaltsplan) |
0 | 2.400.000 | 0 | 250.000 | 11.700.900 | 14.350.900 |
2009 (lt. Haushaltsplan) |
0 | 0 | 2.400.000 | 0 | 0 | 2.400.000 |
Summen | 16.312.250 | 11.815.600 | 10.333.080 | 8.387.720 | 149.369.480 | 196.218.130 |
davon |
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VE-Abdeckungen für |
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Finanzierungsmaßnahmen | 12.528.680 | 6.589.890 | 7.097.110 | 7.926.350 | 136.832.530 | 170.974.560 |
über Dritte |
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übrige VE-Abdeckungen |
3.783.570 | 5.225.710 | 3.235.970 | 461.370 | 12.536.950 | 25.243.570 |
Gesamtplan - Finanzierungsübersicht -
I. |
Ermittlung des Finanzierungssaldos | Ansatz 2009 | Ansatz 2008 | Ansatz 2007 | Ist 2006 |
|
| EUR | EUR | EUR | EUR |
1. |
Ausgaben | 513.531.780 | 515.298.700 | 502.117.920 | 504.025.988,23 |
2. |
Einnahmen | 426.781.530 | 421.185.710 | 402.775.650 | 427.009.154,33 |
3. |
Finanzierungssaldo | 86.750.250 | 94.112.990 | 99.342.270 | 77.016.833,90 |
II. |
Zusammenstellung des Finanzierungssaldos |
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1. |
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt | 86.648.500 | 92.589.700 | 98.606.400 | 85.467.982,91 |
1.1 | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | 112.500.000 | 114.800.000 | 118.600.000 | 100.300.000,00 |
1.2 | Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt | 25.851.500 | 22.210.300 | 19.993.600 | 14.832.017,09 |
2. |
Rücklagenbewegung | 101.750 | 1.523.290 | 735.870 | -8.451.149,01 |
2.1 | Entnahmen aus Rücklagen | 101.750 | 1.523.290 | 735.870 | 10.130.251,63 |
2.2 | Zuführung an Rücklagen | 0 | 0 | 0 | 18.581.400,64 |
3. |
Kassenmäßige Abwicklung der Vorjahre | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
3.1 | Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
3.2 | Ausgaben zur Deckung von kassenmäßigen Fehlbeträgen | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
4. |
Erstattungen innerhalb des Haushalts | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
4.1 | Einnahmenseite | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
4.2 | Ausgabenseite | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
5. |
Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) | 86.750.250 | 94.112.990 | 99.342.270 | 77.016.833,90 |
Gesamtplan - Kreditfinanzierungsplan -
I. |
Kredite am Kreditmarkt |
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1. | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | 112.500.000 | 114.800.000 | 118.600.000 | 100.300.000,00 |
2. | Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt (Obergruppe 32) | 25.851.500 | 22.210.300 | 19.993.600 | 14.832.017,09 |
3. | Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt | 86.648.500 | 92.589.700 | 98.606.400 | 85.467.982,91 |
II. |
Kredite im öffentlichen Bereich |
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1. | Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich (Obergruppe 31) | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
2. | Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich (Obergruppe 58) | 0 | 0 | 0 | 0,00 |