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  • Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2009 vom 11. Juni 2008

Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2009

Veröffentlichungsdatum:13.08.2008 Inkrafttreten01.01.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 22.04.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 03.12.2009 (Brem. GBl. 2010 S. 187)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 265

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juris-Abkürzung: BRHHSa BR 2009
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BRHHSa BR 2009
Dokumenttyp: Satzung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2009
Vom 11. Juni 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 22.04.2009
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 03.12.2009 (Brem. GBl. 2010 S. 187)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven hat in der Sitzung am 11. Juni 2008 gemäß § 55 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 13. Oktober 1971 in der zurzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Haushaltsvolumen, Gesamtplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Einnahme und Ausgabe auf 539383280 EUR, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 2400000 EUR festgestellt.

Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.

§ 2
Stellenplan

(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2009 - vgl. Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf

1951,815

Stellen

für Beamte*

1428,834

Stellen

für Angestellte

408,210

Stellen

für Arbeiter

3788,859

Stellen

insgesamt

festgestellt.

Davon sind, soweit die übrige Verwaltung betroffen ist, folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Drittmittel refinanziert:

60,000

Stellen

für Beamte,

41,648

Stellen

für Angestellte.

(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 49 Planstellen (Leerstellen für Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellenplan 10,5 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.

Fußnoten

*

Darin sind auch 3 Planstellen für Eigenbetriebe enthalten (2 Beamte beim Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide und 1 Beamter bei den Entsorgungsbetrieben der Stadt Bremerhaven); im Übrigen werden für den Krankenhausbetrieb sowie für die Entsorgungsbetriebe die Planstellen als Übersicht zum Wirtschaftsplan (vgl. Anlagen zum Haushaltsplan) nachgewiesen.

§ 3
Steuersätze (Hebesätze)

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

 

 

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

Hebesatz 220 v.H.

 

b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B)

Hebesatz 530 v.H.

2. Gewerbesteuer

 

Hebesatz 395 v.H.

§ 4
Kreditaufnahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden dürfen, wird auf 112500000 EUR festgesetzt.

Ab Oktober 2009 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 v.H. des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 Mio. EUR festgesetzt.

(3) Von der Stadtverordnetenversammlung dürfen nach Vorlage durch den Stadtkämmerer bis zu 6 Mio. EUR als Darlehen zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven, Eigenbetrieb der Stadt Bremerhaven" zu Lasten des Eigenbetriebes nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung aufgenommen werden.

(4) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nach Vorlage durch den Stadtkämmerer über die Aufnahme von Darlehen bis zu 9,5 Mio. EUR zur Finanzierung investiver Zwecke für den Wirtschaftsbetrieb „Seestadt Immobilien" zu Lasten dieses Betriebes nach § 26 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung.

(5) Nach Vorlage durch den Stadtkämmerer kann die Stadtverordnetenversammlung über die Aufnahme von Darlehen bis zu 2,5 Mio. EUR zur Finanzierung investiver Zwecke des Wirtschaftsbetriebes „StadtFinanz", zu Lasten des Wirtschaftsbetriebes nach § 26 Landeshaushaltsordnung beschließen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).

(7) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur der Tilgung von Schulden dienen.

§ 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, wird auf 95 Mio. EUR festgesetzt.

(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.

§ 6
Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung

Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung abgewichen:

1.

§ 17 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckgebundener Einnahmen),

2.

§ 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeiten),

3.

§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),

4.

§ 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nr. 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz- und Wirtschaftsausschuss),

5.

§ 38 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen).


§ 7
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 12 Abs. 2 Ziffer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirtschaftsausschusses bedarf,

2.

Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,

3.

gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,

4.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,

5.

den Ausschussbereichsvorsitzenden die Möglichkeit einzuräumen, Nachbewilligungen innerhalb des Ausschussbereichs im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten selbst vornehmen zu dürfen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen). Im Bedarfsfall kann der Fachausschuss die Globalermächtigung in der Höhe begrenzen.

(2) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 1 Ziffer 5 in Kenntnis zu setzen.

(3) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 8
Finanz- und Wirtschaftsausschuss

(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

Verpflichtungsermächtigungen ausschussübergreifend zu verlagern und in diesem Zusammenhang freizugeben,

3.

anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,

4.

Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,

5.

über die „Rücklagenrichtlinie" nach vorheriger Befassung des Magistrats zu beschließen,

6.

den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmeregelungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,

7.

Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsordnung) zu belegen.

(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschussbereichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanzwirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50000 EUR selbst vornehmen zu dürfen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).

(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachausschüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.

(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.

§ 9
Personal- und Organisationsausschuss

(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,

1.

die erforderlichen Stellenplanänderungen aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personalrechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

Änderungen des Tarifrechts,

d)

dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen Fassung,

e)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der gültigen Fassung,

vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes ausschließt. Die Ermächtigungen nach a) und b) beziehen sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigung nach c) auf Stellenhebungen und auf Änderungen aufgrund der Oberleitung in den neuen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, die Ermächtigung nach d) und e) nur auf Stellenneuschaffungen;

2.

in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen der verfügbaren Mittel Beamtenplanstellen und überplanmäßige Stellen für Beschäftigte zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksamwerden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von ku-Vermerken zu beschließen,

3.

Beschäftigtenstellen in Beamtenplanstellen umzuwandeln, wenn dies nicht mit einer höheren Bewertung verbunden ist.

(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung sichergestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer Genehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlußfassung im jeweiligen Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn die Aufgaben im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.

(3) Soweit Aufgaben nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden, wird das insoweit freigestellte Personal in den Personalüberhang überführt („internes Arbeitsamt"). Die entsprechenden Personalkostenbudgets verbleiben grundsätzlich in den Fachkapiteln. Die entsprechenden Stellen, -anteile bzw. Budgets sind zum nächsten Stellen- bzw. Haushaltsplan zu streichen.

(4) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiter/-innen aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird Personal aus dem Überhang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat das Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.

(5) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung sind gemäß Ziffer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 8 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Überhangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert, ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.

(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die Ausbildungsverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.

(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.

§ 10
Magistrat

(1) Der Magistrat wird ermächtigt,

1.

im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 37 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn

1.1

die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können, die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann,

1.2

die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;

2.

zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschließen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Ausschussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushaltsordnung geschehen;

3.

über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Ziffer 2 zu beschließen.

(2) Der Magistrat entscheidet

1.

im Falle des Absatzes 1 Ziffer 1.1 auf - gegebenenfalls gemeinsame - Vorlage des/der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber in Kenntnis zu setzen.

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 1.2 und 2 bis 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu setzen.

3.

im unabweisbaren und unaufschiebbaren Einzelfall auf Vorlage der Stadtkämmerei über eine Ausnahme von der Einhaltung der Primärausgaben in einem Ausschussbereich nach vorheriger Ausschöpfung sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten innerhalb des Ausschussbereichs. Dabei darf die für den Gesamthaushalt vorgegebene Primärausgabenobergrenze nicht überschritten werden.


§ 11
Zuwendungen (Besserstellungsverbot)

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 12
Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalausgaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsvermerk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Es ist zu gewährleisten, dass die im Haushaltsplan ausgewiesenen Primärausgaben (ohne Obergruppen 56, 57, 91 und 96) einzuhalten sind. Rücklagenentnahmen sind unter Einhaltung der vorgegebenen Primärausgaben erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausgeschöpft worden sind.

(2) Nachbewilligungen

1.

Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushaltssatzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.

2.

Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des dritten Quartals eines jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten.

Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf finanziert werden soll.

Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächtigungen.

3.

Ausschussübergreifende Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüssen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschussbereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nachbewilligungen liegt.

4.

Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt auch für Nachbewilligungen.

(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 13
Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze

(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrundeliegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweckbindung geleistet werden.

(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen.

Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat", 6027 „Einzelpersonalräte" und 6028 „Frauenbeauftragte" nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen werden.

(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Abstimmung mit dem jeweiligen Fachamt der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn

1.

von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für Angestellte oder für Arbeiter aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung (u.a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-Vermerken) angeboten werden,

2.

ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes enthalten ist, wegfällt,

3.

sie aus der Entgeltumwandlung (Magistratsvorlage I/218/2004) bzw. aus der Beitragsenkung nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (Magistratsvorlage I/180/2005) resultieren,

4.

diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben dienen,

5.

die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird.

Die Ziffern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.

(4) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,

1.

ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personalbewirtschaftung heraus ergeben,

2.

bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlagerungen vornehmen zu dürfen,

3.

Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen, und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses einzurichten.

(5) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten ein Beschluss des zuständigen Fachausschusses erfolgen.

(6) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50000 EUR auslösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zugestimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist.

Sofern Maßnahmen Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die notwendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen.

Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 14
Rücklagen

Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie" geregelt.

§ 15
Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Bremerhaven, den 11. Juni 2008

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

gez. Schulz
Oberbürgermeister

[Anlage]

[Gesamtplan]

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat die Haushaltssatzungen 2008 und 2009 der Stadt Bremerhaven vom 11. Juni 2008 in seiner Sitzung am 22. Juli 2008 unter folgenden Auflagen und Bedingungen genehmigt:

a)

Neue außerhaushaltsmäßige Finanzierungen, die eine unmittelbare Abfinanzierungsverpflichtung des Kernhaushaltes auslösen, können innerhalb des zur Genehmigung anstehenden Haushaltes nicht eingegangen werden, da hierfür erforderliche weitere Verpflichtungsermächtigungen nicht vorgesehen sind.

b)

§ 5 der Haushaltssatzung ist insofern zu ändern, als dass Schuldbeitritte - wie auch in der bisherigen Regelung - ausgeschlossen werden. Bis zur Wirksamkeit der entsprechenden Satzungsänderung darf das in § 5 der Haushaltssatzung vorgesehene Finanzierungsinstrument der Schuldbeitritte im Vollzug der Haushalte 2008/2009 nicht in Anspruch genommen werden

.

Gesamtplan - Haushaltsübersicht -

NR. UND BEZEICHNUNG DES EINZELPLANS

Ansatz 2009

Ansatz 2008

Ansatz 2007

Ist 2006

 

 

EUR

EUR

EUR

EUR

EINNAHMEN

 

 

 

 

60

ALLGEMEINE VERWALTUNG

610.740

445.030

560.450

511,737,78

61

ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG

42.121.920

41.288.810

39.130.380

38.544.181,32

62

SCHULEN

89.668.070

87.527.320

85.225.660

87.667.890,39

63

KULTUR

1.899.400

1.893.010

1.746.750

1.993.380,37

64

SOZIAL- UND JUGENDPFLEGE

64.244.080

64.088.320

61.081.970

65.887.308,85

65

GESUNDHEITS- UND JUGENDPFLEGE

4.576.320

5.022.810

4.454.860

12.915.389,09

66

BAU- UND WOHNUNGSWESEN

7.259.460

8.429.120

8.904.950

10.392.022,46

67

ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN UND WIRTSCHAFTSFÖRDE­RUNG

7.162.120

9.851.680

14.075.240

26.547.777,92

68

WIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMEN

6.000.000

6.000.000

6.035.980

6.246.978,53

69

FINANZEN UND STEUERN

315.841.170

312.962.900

300.895.280

286.732.739,25

SUMME DER EINNAHMEN

539.383.280

537.509.000

522.111.520

537.439.405,96

 

 

 

 

 

AUSGABEN

 

 

 

 

60

ALLGEMEINE VERWALTUNG

11.256.040

10.935.990

11.189.070

10.452.301,48

61

ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG

54.969.810

54.749.600

53.313.140

52.920.655,43

62

SCHULEN

103.263.770

100.778.550

101.155.730

103.453.606,94

63

KULTUR

18.319.470

18.241.680

17.871.030

18.857.934,22

64

SOZIAL- UND JUGENDPFLEGE

158.150.340

158.623.300

148.182.080

157.916.639,17

65

GESUNDHEITS- UND JUGENDPFLEGE

14.307.400

14.195.520

12.801.300

18.820.062,30

66

BAU- UND WOHNUNGSWESEN

23.952.160

25.235.720

26.342.850

29.093.241,25

67

ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

29.584.480

38.704.950

39.473.690

48.347.132,90

68

WIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMEN

15.064.130

15.287.130

14.332.910

13.978.607,39

69

FINANZEN UND STEUERN

110.515.680

100.756.560

97.449.720

83.599.224,88

 

SUMME DER AUSGABEN

539.383.280

537.509.000

522.111.520

537.439.405,96

ZUSCHUSS (+),ÜBERSCHUSS (-)

0

0

0

0,00

 

GESAMTPLAN - VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN -

Haushaltsstelle

FKZ

Zweckbindung der Haushaltsstelle

Betrag 2008 EUR

Betrag 2009 EUR

6510

893

03

312

FÖRDERMITTEL AN DIE KRANKENHÄUSER FÜR INVESTITIONEN NACH § 10 BREMKHG

6.010.900

0

6651

730

02

725

AUSBAU VON WOHNSTRASSEN, PARKPLÄTZEN UND ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

400.000

400.000

6651

730

99

725

PAUSCHALE VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNG FÜR MASSNAHMEN NACH ENTFLECHTG UND ÖPNVG

1.000.000

1.000.000

6819

831

01

824

ZUFÜHRUNG AN DIE FREIE RÜCKLAGE DES EIGENKAPITALS, BVV/VGB

5.940.000

0

6980

971

01

961

DECKUNGSRESERVE FÜR NACHBEWILLIGUNGEN

1.000.000

1.000.000

GESAMT:

 

 

 

 

14.350.900

2.400.000

Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben

Verpflichtungs-

voraussichtlich fällig werdende Ausgaben

ermächtigungen aus

2008

2009

2010

2011

2012 ff

insgesamt

 

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

Vorjahren

16.312.250

9.415.600

7.933.080

8.137.720

137.668.580

179.467.230

2008 (lt. Haushaltsplan)

0

2.400.000

0

250.000

11.700.900

14.350.900

2009 (lt. Haushaltsplan)

0

0

2.400.000

0

0

2.400.000

Summen

16.312.250

11.815.600

10.333.080

8.387.720

149.369.480

196.218.130

davon

 

 

 

 

 

 

VE-Abdeckungen für

 

 

 

 

 

 

Finanzierungsmaßnahmen

12.528.680

6.589.890

7.097.110

7.926.350

136.832.530

170.974.560

über Dritte

 

 

 

 

 

 

übrige VE-Abdeckungen

3.783.570

5.225.710

3.235.970

461.370

12.536.950

25.243.570

 

Gesamtplan - Finanzierungsübersicht -

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

Ansatz 2009

Ansatz 2008

Ansatz 2007

Ist 2006

 

 

EUR

EUR

EUR

EUR

1.

Ausgaben
ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführung an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages und Erstattungen innerhalb des Haushalts

513.531.780

515.298.700

502.117.920

504.025.988,23

2.

Einnahmen
ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Erstattungen innerhalb des Haushalts

426.781.530

421.185.710

402.775.650

427.009.154,33

3.

Finanzierungssaldo

86.750.250

94.112.990

99.342.270

77.016.833,90

II.

Zusammenstellung des Finanzierungssaldos

 

 

 

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

86.648.500

92.589.700

98.606.400

85.467.982,91

1.1

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

112.500.000

114.800.000

118.600.000

100.300.000,00

1.2

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

25.851.500

22.210.300

19.993.600

14.832.017,09

2.

Rücklagenbewegung

101.750

1.523.290

735.870

-8.451.149,01

2.1

Entnahmen aus Rücklagen

101.750

1.523.290

735.870

10.130.251,63

2.2

Zuführung an Rücklagen

0

0

0

18.581.400,64

3.

Kassenmäßige Abwicklung der Vorjahre

0

0

0

0,00

3.1

Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen

0

0

0

0,00

3.2

Ausgaben zur Deckung von kassenmäßigen Fehlbeträgen

0

0

0

0,00

4.

Erstattungen innerhalb des Haushalts

0

0

0

0,00

4.1

Einnahmenseite

0

0

0

0,00

4.2

Ausgabenseite

0

0

0

0,00

5.

Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

86.750.250

94.112.990

99.342.270

77.016.833,90

Gesamtplan - Kreditfinanzierungsplan -

I.

Kredite am Kreditmarkt

 

 

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

112.500.000

114.800.000

118.600.000

100.300.000,00

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt (Obergruppe 32)

25.851.500

22.210.300

19.993.600

14.832.017,09

3.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

86.648.500

92.589.700

98.606.400

85.467.982,91

II.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

 

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich (Obergruppe 31)

0

0

0

0,00

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich (Obergruppe 58)

0

0

0

0,00


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