Zum 12.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237) |
§ 1
Zuständige Behörden für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen aufgrund von § 5 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz) vom 5. August 1971 (BGBI. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), sind die Gewerbeaufsichtsämter.
§ 2
Die Fachaufsicht über die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden obliegt dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Benzinbleigesetz vom 19. Dezember 1972 (Brem.ABI. S. 719 - 2129-c-1) außer Kraft.