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Bekanntmachung über die nach der Druckluftverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:24.02.2014 Inkrafttreten25.02.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.02.2014 bis 10.03.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 173
Gliederungsnummer:7103-d-1

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juris-Abkürzung: DruckLVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7103-d-1
juris-Abkürzung:DruckLVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7103-d-1
Bekanntmachung über die nach der Druckluftverordnung zuständigen Behörden
Vom 11. Februar 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.02.2014 bis 10.03.2015

aufgeh. durch § 2 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 10. März 2015 (Brem.ABl. S. 183)

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Der Senat bestimmt:

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§ 1

(1) Der Senator für Gesundheit ist zuständige Behörde für

a)

die Entscheidung nach § 11 Absatz 2 der Druckluftverordnung

b)

die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 der Druckluftverordnung

c)

die Ermächtigung von Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung.

(2) Die übrigen Aufgaben nach der Druckluftverordnung obliegen der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

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§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Druckluftverordnung zuständigen Behörden vom 15. September 1998 (Brem.ABl. S. 537 - 7103-d-1), die durch Artikel 4 der Bekanntmachung vom 29. Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541) geändert worden ist, außer Kraft.

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