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(1) Der Senator für Gesundheit ist zuständige Behörde für
die Entscheidung nach § 11 Absatz 2 der Druckluftverordnung
die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 der Druckluftverordnung
die Ermächtigung von Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung.
(2) Die übrigen Aufgaben nach der Druckluftverordnung obliegen der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Druckluftverordnung zuständigen Behörden vom 15. September 1998 (Brem.ABl. S. 537 - 7103-d-1), die durch Artikel 4 der Bekanntmachung vom 29. Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541) geändert worden ist, außer Kraft.