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aufgeh. durch Artikel 18 Absatz 2 des Staatsvertrages vom 30. Juli 2018 (Brem.GBl. S. 455)
Inhaltsübersicht | |
Präambel | |
Erster Abschnitt Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme | |
Artikel 1 | Übertragung von Aufgaben |
Artikel 2 | Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde |
Artikel 3 | Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen) |
Artikel 4 | Modulationsmittel |
Artikel 5 | Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance und sonstigen Verpflichtungen |
Zweiter Abschnitt Allgemeine Regelungen | |
Artikel 6 | Delegation |
Artikel 7 | Amtshandlungen nach Artikel 5 |
Artikel 8 | Rechtsmittel, Gerichtsverfahren |
Artikel 9 | Länderübergreifende Zusammenarbeit |
Artikel 10 | Datenschutz und Akteneinsicht |
Artikel 11 | Haushalt |
Artikel 12 | Finanzkontrolle |
Artikel 13 | Verwaltungsvereinbarungen zum Staatsvertrag |
Artikel 14 | Fortentwicklung des Staatsvertrages |
Artikel 15 | Regelung für Altfälle |
Artikel 16 | Finanzieller Ausgleich |
Dritter Abschnitt Schlussvorschriften | |
Artikel 17 | Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel |
Artikel 18 | Inkrafttreten |
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Präambel
Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen bilden auf dem Gebiet der Förderung des ländlichen Raums eine Region mit engen Verflechtungen. So bewirtschaften viele landwirtschaftliche Betriebe Flächen in beiden Ländern. Diese Verflechtung hat ihren Niederschlag auch darin gefunden, dass einhergehend mit den von der Europäischen Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe vorgegebenen Anforderungen beide Länder fördertechnisch eine Region sind.
Den gestiegenen Anforderungen der Europäischen Union an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ist durch sinnvolle Bündelung von Aufgaben Rechnung zu tragen; die Vereinbarungen des bestehenden Staatsvertrages des Jahres 2006 sind an diese anzupassen. Mit dem Ziel, durch die Bündelung von Aufgaben
die regionalen Verflechtungen weiter zu entwickeln,
das Leistungsangebot für den ländlichen Raum und insbesondere für die Landwirte in der gesamten Region weiter zu verbessern und
den Vollzug für die Verwaltungen in beiden Ländern effektiver zu gestalten,
kommen die Bundesländer Bremen und Niedersachsen überein, den nachfolgenden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Planung und Durchführung darauf aufbauender nationaler Förderprogramme zu schließen. Sie schaffen hierdurch auch die Voraussetzungen, um den Anforderungen der Europäischen Kommission an das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Zukunft zu entsprechen.
(1) Die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Niedersachsen nebst allen mit diesen Aufgaben betrauten Dienststellen des Landes ist für die Freie Hansestadt Bremen zuständig für die Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme. Den hierzu erlassenen EU-Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung, Leitlinien und Arbeitspapieren der EU-Kommission sowie nationalen Vorschriften einschließlich Verwaltungsvorschriften ist dabei ebenso Rechnung zu tragen wie etwaigen Programmen, die sich auf weitere Förderperioden beziehen.
(2) Für die Durchführung der Maßnahmen auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und für Nachfolgeverordnungen gilt Absatz 1.
(3) Die Programmplanung und -durchführung im Rahmen des EU-Fonds ELER für die EU-Förderperiode 2007 bis 2013 sowie die nachfolgenden Förderperioden wird für die Freie Hansestadt Bremen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Niedersachsen im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsressorts der Freien Hansestadt Bremen und den mit dieser Aufgabe betrauten niedersächsischen Dienststellen bearbeitet. Die Freie Hansestadt Bremen unterbreitet dem Land Niedersachsen die inhaltlichen Vorschläge für die Maßnahmen im Rahmen des EU-Fonds ELER für das Gebiet des Landes Bremen. Die Förderung erfolgt in den jeweiligen EU-Förderperioden auf der Grundlage gemeinsamer Entwicklungsprogramme unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange.
(4) Die Freie Hansestadt Bremen stellt dem Land Niedersachsen für die Durchführung der Förderaufgaben Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 16 dieses Staatsvertrages bleibt davon unberührt.
(1) Zahlstelle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen ist die Zahlstelle des Landes Niedersachsen. Sie führt die Bezeichnung EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen.
(2) Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER ab dem 16. Oktober 2006 vorzunehmenden Zahlungen der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Niedersachsen sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme werden über die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen abgewickelt. Die Jahresrechnungen werden für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen von der EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen erstellt.
(3) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen lässt die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen zu und überprüft die Zulassung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER für die Freie Hansestadt Bremen ist die für den EU-Fonds ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen.
(1) Anlastungen durch die EU werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die bremischen und niedersächsischen Zuwendungsempfänger ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird aufgrund der auf den angelasteten Haushaltslinien an die bremischen und niedersächsischen Antragstellerinnen und Antragsteller ausgezahlten Beträge ermittelt. Anlastungen, die nach Artikel 104 a Absatz 6 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104 a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen die von niedersächsischen und bremischen Antragstellerinnen und Antragstellern erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104 a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.
(2) Anlastungen, die für den Zeitraum des EU-Haushaltsjahres 2006 und früher von der Freien Hansestadt Bremen oder dem Land Niedersachsen zu zahlen sind, sind finanziell entsprechend dem Verursacherprinzip entweder von der Freien Hansestadt Bremen oder dem Land Niedersachsen zu übernehmen.
Die auf ansässige Betriebe in der Freien Hansestadt Bremen entfallenden Modulationsmittel werden zusammen mit den im Land Niedersachsen anfallenden Modulationsmitteln eingezogen und verwaltet. Die bremischen Antragstellerinnen und Antragsteller werden bei der Bewilligung und Auszahlung wie niedersächsische Antragstellerinnen und Antragsteller behandelt.
(1) Die Durchführung der von der Europäischen Kommission geforderten Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen einschließlich der Risikoanalysen sowie der Berichterstattung im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen erfolgt bei den in der Freien Hansestadt Bremen ansässigen Zuwendungsempfängern durch die jeweils zuständigen niedersächsischen Behörden einschließlich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (Cross Compliance) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung werden bei den in der Freien Hansestadt Bremen ansässigen Zuwendungsempfängern hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung in Bezug auf Lebensmittelsicherheit und zum Tierschutz von den bremischen Behörden, im Übrigen von den niedersächsischen Behörden wahrgenommen.
(3) Anlassbezogene Kontrollen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden auf bremischem Gebiet weiterhin allein von den in der Freien Hansestadt Bremen zuständigen Behörden wahrgenommen, soweit nicht davon abweichende Regelungen getroffen werden.
(4) Für die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Bereich des EU-Fonds ELER (z. B. der Evaluierung, Monitoring, Jahresberichte, Änderungsanträge, Finanzierungsplan etc.) ist die zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen verantwortliche Stelle.
Die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Niedersachsen ist berechtigt, auf Verwaltungsebene in Abstimmung mit den zuständigen Senatsressorts der Freien Hansestadt Bremen die Durchführung der mit diesem Staatsvertrag für das Land Bremen übernommenen Aufgaben auf die Behörden zu übertragen, die auch in Niedersachsen für diese Aufgaben zuständig sind.
(1) [1]*Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen; dies gilt auch für die Regelungen über die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Die Antragstellerinnen und Antragsteller aus der Freien Hansestadt Bremen werden in das Beschwerdemanagementsystem der Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder der mit diesen Aufgaben betrauten Dienststellen einbezogen.
Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet für die gemäß Artikel 1 übertragenen Aufgaben die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten.
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht im Einvernehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz im Land Bremen die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz.
Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige Land zur Verfügung gestellten EU- und Bundesmittel stehen grundsätzlich nur für Maßnahmen in den jeweiligen Ländern zur Verfügung. Soll ein Einsatz von Finanzmitteln (EU- und/oder Bundesmittel) in dem jeweils anderen Land erfolgen, so muss dieses im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen beider Länder erfolgen.
(1) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen benennt die Bescheinigende Stelle.
(2) Die Rechnungshöfe der vertragsschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Staatsvertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnungen treffen.
Die für die Durchführung zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der vertragsschließenden Länder regeln nähere Einzelheiten zu diesem Staatsvertrag durch Verwaltungsvereinbarungen oder gemeinsame Runderlasse. Artikel 6 bleibt hiervon unberührt.
Ab dem EU-Haushaltsjahr 2008 (beginnend mit dem 16. Oktober 2007) liegt die alleinige Zuständigkeit auch für noch nicht abgeschlossene Altfälle bei der EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen. Das gilt auch für Altfälle, die aufgrund von bestehenden Verpflichtungen, Widersprüchen und Klagen noch nicht abgeschlossen sind oder die aufgrund aktueller Kontrollergebnisse oder Gerichtsentscheidungen auch für Vorjahre neu zu bewerten sind. Die Freie Hansestadt Bremen verpflichtet sich, die Altfälle den zuständigen Behörden in geeigneter Art und Weise zur Verfügung zu stellen, so dass eine rechtskonforme Weiterbearbeitung der Altfälle durch die übernehmende Behörde gewährleistet ist.
(1) Die Freie Hansestadt Bremen zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum 16. Oktober eines Jahres einen pauschalierten finanziellen Ausgleich für den Aufwand infolge der Übernahme der im ersten Abschnitt dieses Staatsvertrages genannten Zuständigkeiten und der daraus erwachsenden Aufgaben gemäß Absatz 2 in Höhe von 286.000 Euro.
(2) Der in Absatz 1 festgelegte Pauschalbetrag beinhaltet die Personal- und Sachkosten für die zuständigen Bewilligungsstellen und die Bescheinigende Stelle sowie die administrativen Kosten und die EDV-Kosten der mit der Umsetzung der Förderprogramme der EU-Fonds EGFL und ELER sowie der darauf aufbauenden nationalen Förderprogramme für beide Länder betrauten Einrichtungen (EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen, Interner Revisionsdienst, Zuständige Behörde, Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung [SLA]).
(3) Sind über die aktuellen Maßnahmen hinaus neue Maßnahmen aufgrund EU-Rechts oder nationalen Rechts von der EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen abzuwickeln, die einen deutlich erhöhten, zusätzlichen Personalaufwand nach sich ziehen, wird über den pauschalierten Betrag hinaus für die betreffenden Jahre ein zusätzlicher Betrag vereinbart. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Durchschnittswert der Personalkosten zuzüglich der Sachkosten der ermittelten Arbeitszeitanteile in den zuständigen Stellen. Muss das Land Niedersachsen für nur in der Freien Hansestadt Bremen angebotene Maßnahmen oder wegen abweichender Regelungen für Maßnahmen in Bremen EDV-Programme, Prüfpfade, Antragsunterlagen oder Ähnliches erstellen oder ändern, so sind die dafür entstehenden zusätzlichen Kosten dem Land Niedersachsen in voller Höhe von der Freien Hansestadt Bremen zu erstatten.
(4) Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich des Weiteren zu einem Drittel an den Kosten der Programmerstellung sowie an der EU-seitig vorgegebenen Begleitung und Bewertung des Entwicklungsprogramms für die Förderperiode 2007 bis 2013 (PROFIL) und etwaiger Nachfolgeprogramme.
(5) Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll nach zwei Jahren überprüft und gegebenenfalls einvernehmlich angepasst werden.
(1) Dieser Staatsvertrag ersetzt den Staatsvertrag vom 9./13. Juni 2006. Dieser Staatsvertrag gilt bis zum 31. Dezember 2015 und verlängert sich automatisch jeweils um die Laufzeit einer neuen EU-Förderperiode.
(2) Eine Kündigung vor Ablauf der Förderperiode ist aufgrund der mit der Programmgenehmigung durch die Europäische Kommission festgelegten Zuständigkeiten nur im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission möglich.
(3) Eine Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines EU-Haushaltsjahres mit einer Frist von zwei Jahren erfolgen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den Regelungszielen der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Staatsvertrages bestimmt hätten.
(1) *Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt gleichzeitig der Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Garantiefonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vom 9./13. Juni 2006 außer Kraft.
(3) Artikel 8 Absatz 1 dieses Staatsvertrages tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 7 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Garantiefonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vom 9./13. Juni 2006 außer Kraft.
Bremen, den 25. Oktober 2010
Für die Freie Hansestadt Bremen
Jens Böhrnsen
Der Präsident des Senats
Hannover, den 18. Oktober 2010
David McAllister
Für das Land Niedersachsen
Der Niedersächsische Ministerpräsident
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 23. September 2011 (Brem.GBl. S. 395) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 18 Absatz 1 am 01.01.2010 in Kraft.]