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aufgeh. durch Artikel 18 Abs. 3 des Staatsvertrags vom 25. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 567)
(1) Die Bediensteten der Behörden des Landes Niedersachsen sind berechtigt, im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Zuständigkeiten in der Freien Hansestadt Bremen Amtshandlungen vorzunehmen.
(2) *Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen.
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 23. September 2011 (Brem.GBl. S. 395) tritt Artikel 7 Absatz 2 gemäß Artikel 18 Absatz 3 des Staatsvertrages vom 25. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 567) am 02.02.2011 außer Kraft.]