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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Veröffentlichungsdatum:04.10.2006 Inkrafttreten01.01.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 02.02.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 395, 443
Gliederungsnummer:780-c-1

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juris-Abkürzung: EGFL/ELERStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 780-c-1
juris-Abkürzung:EGFL/ELERStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:780-c-1
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt
Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Vom 13. Juni 2006*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 02.02.2011

aufgeh. durch Artikel 18 Abs. 3 des Staatsvertrags vom 25. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 567)

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2006 (Brem.GBl. S. 443) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 16 am 19.10.2006 in Kraft.]
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Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen

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Artikel 7
Amtshandlungen nach Artikel 5

(1) Die Bediensteten der Behörden des Landes Niedersachsen sind berechtigt, im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Zuständigkeiten in der Freien Hansestadt Bremen Amtshandlungen vorzunehmen.

(2) *Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen.

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 23. September 2011 (Brem.GBl. S. 395) tritt Artikel 7 Absatz 2 gemäß Artikel 18 Absatz 3 des Staatsvertrages vom 25. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 567) am 02.02.2011 außer Kraft.]

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