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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:08.08.2014 Inkrafttreten30.07.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.07.2014 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 715

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juris-Abkürzung: EVPGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EVPGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach
dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz und
dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Vom 29. Juli 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.07.2014 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständig für den Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen. Die Fachaufsicht führt insoweit der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 2 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 bis 4 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und zuständige oberste Landesbehörde nach § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 und 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Marktüberwachung von energiebetriebenen Produkten vom 28. Juli 2009 (Brem.ABl. S. 777) außer Kraft.


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