Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.07.2014 bis 10.11.2019
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Zuständig für den Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen. Die Fachaufsicht führt insoweit der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
§ 2
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 2 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 bis 4 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und zuständige oberste Landesbehörde nach § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 und 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Marktüberwachung von energiebetriebenen Produkten vom 28. Juli 2009 (Brem.ABl. S. 777) außer Kraft.