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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz

Veröffentlichungsdatum:28.12.1992 Inkrafttreten10.07.2007 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)
Fundstelle Brem.ABl. 1992, S. 531
Gliederungsnummer:9231-c-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz vom 15. Dezember 1992 (Brem.ABl. 1992, S. 531), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31. März 2009 (Brem.GBl. S. 129)"

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juris-Abkürzung: FahrlGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9231-c-1
juris-Abkürzung:FahrlGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:15.12.1992
Gültig ab:29.12.1992
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1992, 531
Gliederungs-Nr:9231-c-1
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz
Vom 15. Dezember 1992
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde und Erlaubnisbehörde im Sinne des § 32 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) geändert worden ist, ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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