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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Ausdehnung der Gerichtsbezirke in der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:08.11.1989 Inkrafttreten05.01.1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.01.1990 bis 31.12.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1989, S. 382
Gliederungsnummer:33-b-4

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juris-Abkürzung: GLSGNDSGerBezStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 33-b-4
juris-Abkürzung:GLSGNDSGerBezStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:33-b-4
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen
und dem Land Niedersachsen über die Ausdehnung
der Gerichtsbezirke in der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der
Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung
für den Bergbau auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen
Vom 31. März 1989*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.01.1990 bis 31.12.2009

aufgeh. durch § 1 des Staatsvertrages vom 8. September 2009 (Brem.GBl. S. 439)

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 17. Januar 1990 (Brem.GBl. S. 63) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 am 05.01.1990 in Kraft.]
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Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf §§ 10 Abs. 3 und 31 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), folgenden Staatsvertrag:

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Artikel 1

Für die erst- und zweitinstanzliche Zuständigkeit für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau werden die Bezirke des Sozialgerichts Hannover und des Landessozialgerichts Niedersachsen auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen ausgedehnt.

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Artikel 2

Ein Kostenausgleich findet zwischen den vertragschließenden Ländern nicht statt.

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Artikel 3

Der Staatsvertrag über die Ausdehnung des Bezirks der Kammer für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau bei dem Sozialgericht Hannover auf das Gebiet des Landes Bremen vom 25. und 30. April 1955 wird aufgehoben.

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Artikel 4

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind auszutauschen. *Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Der Vertrag kann von jedem der beteiligten Länder mit zweijähriger Frist jeweils zum 31. März gekündigt werden.

Bremen, den 31. März 1989

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
gez. Volker Kröning

Hannover, den 16. März 1989

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsischen Minister der Justiz
gez. Walter Remmers

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 17. Januar 1990 (Brem.GBl. S. 63) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 am 05.01.1990 in Kraft.]

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