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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht

Veröffentlichungsdatum:26.03.2002 Inkrafttreten27.03.2002
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 39, 129
Gliederungsnummer:33-b-1
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht vom 10. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2002, S. 39, 129)"

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juris-Abkürzung: GLSGNDSStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 33-b-1
juris-Abkürzung:GLSGNDSStVtr BR
Ausfertigungsdatum:10.12.2001
Gültig ab:27.03.2002
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 39, 129
Gliederungs-Nr:33-b-1
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen
und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Vom 10. Dezember 2001*
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Entsprechend der Bekanntmachung vom 24. April 2002 (Brem.GBl. S. 129) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Absatz 2 am 27.03.2002 in Kraft.
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Das Land Niedersachsen (im Folgenden: Niedersachsen), vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister,

und

die Freie Hansestadt Bremen (im Folgenden: Bremen), vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

Präambel

Niedersachsen und Bremen haben die Intensivierung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Eigenständigkeit beider Länder beschlossen. Ausgehend von einer bereits bestehenden und erfolgreichen Zusammenarbeit der Justizressorts in den Bereichen Strafvollzug, Aus- und Fortbildung von Justizpersonal sowie Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik soll ein gemeinsames Landessozialgericht geschaffen werden.

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Artikel 1

(1) Niedersachsen und Bremen errichten zum 1. April 2002 ein gemeinsames Landessozialgericht. Das Gericht führt die Bezeichnung "Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen".

(2) Es führt ein Dienstsiegel mit den Wappen beider Länder.

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Artikel 2

(1) Das Landessozialgericht hat seinen Sitz in Celle.

(2) In Bremen besteht eine Zweigstelle mit zwei Spruchkörpern. Bis zu zwei weitere Spruchkörper können durch gemeinsame Anordnung der Landesjustizverwaltungen der vertragschließenden Länder eingerichtet werden.

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Artikel 3

(1) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident stehen im Dienst beider Länder und werden gemeinschaftlich ernannt. Die Urkunden werden gemeinsam vollzogen. Auf die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten werden die Vorschriften angewendet, die in Niedersachsen für Richterinnen und Richter gelten.

(2) Die übrigen Beschäftigten stehen im Dienst des Landes, auf dessen Stelle sie geführt werden. Insoweit gelten für sie die jeweiligen Landesgesetze.

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Artikel 4

(1) Die Dienstaufsicht über das Landessozialgericht und die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten üben beide Länder gemeinschaftlich aus.

(2) Die Dienstaufsicht über die übrigen Beschäftigten des Landessozialgerichts steht den jeweiligen Dienstherren zu.

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Artikel 5

(1) Die Eidesformel für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten lautet:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Niedersächsischen Verfassung und der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden durch die Justizsenatorin oder den Justizsenator und die Justizministerin oder den Justizminister öffentlich vereidigt.

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Artikel 6

Die Präsidentin oder der Präsident beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Sie sind befugt, in allen Verfahren dieses Gerichts mitzuwirken.

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Artikel 7

(1) Das Landessozialgericht ist eine gemeinsame Dienststelle im Sinne der jeweiligen Personalvertretungsgesetze.

(2) Die Anwendung des Personalvertretungsrechts sowie der Regelungen zur Gleichberechtigung und Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Dienst die oder der Beschäftigte steht. Das Gleiche gilt für die Bildung und Tätigkeit von Richterräten und Präsidialräten.

(3) Soweit der Präsidialrat an einer Maßnahme zu beteiligen ist, die die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts betrifft, bilden beide Präsidialräte einen gemeinsamen Präsidialrat, der sich aus den Mitgliedern beider Präsidialräte zusammensetzt. Vorsitzende oder Vorsitzender des gemeinsamen Präsidialrats ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Präsidialrats der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit. Die Stellvertretung richtet sich nach niedersächsischem Recht. Gleiches gilt für das Beteiligungsverfahren.

(4) Die Möglichkeit, nach den Personalvertretungsgesetzen Nebenstellen oder Bestandteile von Dienststellen zu selbständigen Dienststellen zu erklären, wird für das Landessozialgericht ausgeschlossen.

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Artikel 8

Die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten obliegt Niedersachsen für den Standort Celle und Bremen für den Standort Bremen.

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Artikel 9

(1) Der Haushalt des Landessozialgerichts wird im Einzelplan "Justizministerium" von Niedersachsen veranschlagt. Von der Veranschlagung ausgenommen sind die Stellen, die Personalkosten und die Personalnebenkosten der bremischen Beschäftigten; diese werden im Einzelplan "Justiz und Verfassung" von Bremen veranschlagt.

(2) Die Aufstellung des Haushalts für das Landessozialgericht sowie Veränderungen im Stellenbestand und im vorgegebenen Beschäftigungsvolumen bedürfen der Abstimmung zwischen beiden Ländern.

(3) Grundsätzlich werden die Einnahmen und Ausgaben geschlüsselt und auf die beiden Länder verteilt. Ausgenommen sind Investitionsmaßnahmen im Baubereich, die standortbezogen von jedem Land zu tragen sind. Die Ausstattung des derzeitigen Landessozialgerichts Bremen mit Informations- und Kommunikationstechnik nach Maßgabe der Ausstattung des Landessozialgerichts Niedersachsen wird von Bremen getragen. Weitere Ausnahmen bedürfen der Abstimmung zwischen beiden Ländern.

(4) Die Schlüsselung der Einnahmen und Ausgaben für die Verrechnung zwischen beiden Ländern erfolgt im Verhältnis 85 (Niedersachsen) zu 15 (Bremen). Die Schlüsselung beruht auf dem Verhältnis der Eingangszahlen der jeweils in den beiden Ländern bei dem Landessozialgericht anhängig gewordenen Verfahren im Mittelwert der jeweils letzten fünf Jahre. Bei Auftreten von Besonderheiten und auf Verlangen eines Landes wird eine Überprüfung der Schlüsselung vorgenommen.

(5) Die Kostenverteilung auf Basis der vorgenannten Schlüsselung soll durch die Kosten- und Leistungsrechnung nach deren Einführung am Landessozialgericht abgelöst werden.

(6) Von der Schlüsselung ausgenommen sind die Kosten für die Unterbringung des niedersächsischen Personals in Bremen, die beide Länder je zur Hälfte tragen.

(7) Jeweils zum 1. Juli eines Jahres erfolgt die Rechnungslegung für das Vorjahr durch das Landessozialgericht. Ebenfalls zum 1. Juli eines Jahres stellt Niedersachsen Bremen eine Abschlagszahlung für das laufende Jahr auf der Grundlage des Vorjahresergebnisses in Rechnung.

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Artikel 10

Dieser Vertrag kann von jedem Land mit einer Frist von fünf Jahren zum 31. Dezember jedes Jahres gekündigt werden.

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Artikel 11

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrags gilt für die in diesem Zeitpunkt berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Landessozialgerichte Niedersachsen und Bremen Artikel 6 Satz 2.

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Artikel 12

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den Vertragsbeteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.

(2) *Der Staatsvertrag tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen in Kraft.

Hannover, den 10. Dezember 2001

Für das Land
Niedersachsen

Für die Freie
Hansestadt Bremen

Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister

Der Senator für
Justiz und Verfassung

gez.
Prof. Dr. Christian Pfeiffer

gez.
Dr. Henning Scherf

Fußnoten

*

Entsprechend der Bekanntmachung vom 24. April 2002 (Brem.GBl. S. 129) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Absatz 2 am 27.03.2002 in Kraft.

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