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Bekanntmachung der nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen für die der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:11.03.1975 Inkrafttreten12.03.1975
Fundstelle Brem.ABl. 1975, S. 252
Gliederungsnummer:7101-h-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen für die der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen zuständigen Behörden vom 21. Februar 1975 (Brem.ABl. 1975, S. 252)"

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juris-Abkürzung: GasHDrLtgVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7101-h-1
juris-Abkürzung:GasHDrLtgVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:21.02.1975
Gültig ab:12.03.1975
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1975, 252
Gliederungs-Nr:7101-h-1
Bekanntmachung der nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen für die der
öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen zuständigen Behörden
Vom 21. Februar 1975
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1

Aufgrund des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) werden die Bergbehörden als zuständige Behörden zur Durchführung der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3591) bestimmt, soweit es sich um die Ausführung der Verordnung für die der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung handelt.

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§ 2

Zuständig für die Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1 der Verordnung ist das Oberbergamt für die Freie Hansestadt Bremen in Clausthal-Zellerfeld. Im übrigen ist das Bergamt für die Freie Hansestadt Bremen in Hannover zuständig.

Bremen, den 21. Februar 1975

Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel

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