|
|
Aufgrund des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) werden die Bergbehörden als zuständige Behörden zur Durchführung der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3591) bestimmt, soweit es sich um die Ausführung der Verordnung für die der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung handelt.
Zuständig für die Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1 der Verordnung ist das Oberbergamt für die Freie Hansestadt Bremen in Clausthal-Zellerfeld. Im übrigen ist das Bergamt für die Freie Hansestadt Bremen in Hannover zuständig.
Bremen, den 21. Februar 1975
Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel