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  • Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 22. Februar 1994

Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Veröffentlichungsdatum:12.05.1999 Inkrafttreten05.07.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 28.06.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)
Fundstelle Brem.ABl. 1994, S. 72
Gliederungsnummer:9241-c-3

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juris-Abkürzung: GbVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9241-c-3
juris-Abkürzung:GbVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9241-c-3
Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Vom 22. Februar 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 28.06.2016

aufgeh. durch § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 14. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 332)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde und zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 und des § 2 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

§ 2

Zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4 ist

1.

für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen, mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, das Hansestadt Bremische Hafenamt - Bezirk Bremen -,

2.

für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven,

3.

für den Bereich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, das Hansestadt Bremische Hafenamt - Bezirk Bremerhaven -.


§ 3

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 8. Januar 1991 (Brem.ABl. S. 66-9241-c-3) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 22. Februar 1994

Der Senat


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