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Bekanntmachung über die nach dem IGV-Durchführungsgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:19.10.2015 Inkrafttreten01.01.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1185

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juris-Abkürzung: IGVDGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IGVDGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die nach dem
IGV-Durchführungsgesetz zuständigen Behörden
Vom 29. September 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Zuständige Landesbehörden im Sinne des § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes sind, jeweils in ihrem Geschäftsbereich, die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, der Senator für Inneres, der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen sowie der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

§ 3

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 10 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 13 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 10 des IGV-Durchführungsgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.

§ 4

(1) Zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 9 Absatz 3, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 6 des IGV-Durchführungsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 8 Absatz 9 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen.

§ 5

(1) Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des § 13 Absatz 9 Satz 2 und § 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.

§ 6

Zuständiger Hafenärztlicher Dienst im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.

§ 7

Zuständige Hafenaufsicht im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Hansestadt Bremische Hafenamt.

§ 8

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.


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