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(1) Zuständige Landesbehörden im Sinne des § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes sind, jeweils in ihrem Geschäftsbereich, die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, der Senator für Inneres, der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen sowie der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 10 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 13 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 10 des IGV-Durchführungsgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.
(1) Zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 9 Absatz 3, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 6 des IGV-Durchführungsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
(2) Zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 8 Absatz 9 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen.
(1) Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des § 13 Absatz 9 Satz 2 und § 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.