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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 10 November 2010

Veröffentlichungsdatum:21.12.2010 Inkrafttreten31.03.2011
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 622
Gliederungsnummer:780-c-3
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 10 November 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 622)"

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juris-Abkürzung: LwMÜbwStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 780-c-3
juris-Abkürzung:LwMÜbwStVtr BR
Ausfertigungsdatum:10.11.2010
Gültig ab:31.03.2011
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 622
Gliederungs-Nr:780-c-3
Staatsvertrag zwischen der
Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Vom 10 November 2010*
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 20. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 381) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 mit Wirkung vom 31.03.2011 in Kraft.]
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Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel 1Übertragung von Aufgaben
Artikel 2Zuständige Behörde
Artikel 3Amtshandlungen nach Artikel 1
Artikel 4Information und Interessenvertretung
Artikel 5Datenschutz und Akteneinsicht
Artikel 6Finanzieller Ausgleich
Artikel 7Verwaltungsvereinbarungen
Artikel 8Geltungsdauer, Kündigung und Salvatorische Klausel
Artikel 9Inkrafttreten
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Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Häfen, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe den nachfolgenden Staatsvertrag:

Präambel
Die Bundesländer Bremen und Niedersachsen bilden auf dem Gebiet der Agrarmärkte einen gemeinsamen Wirtschaftsraum. Die gemeinsame Marktordnung der Europäischen Union fordert für einige Bereiche die Überwachung der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auf den Handelsstufen. Dies soll nur mit entsprechend qualifiziertem Personal sachgerecht und einheitlich für den gemeinsamen Wirtschaftsraum erfolgen. Um dies zu gewährleisten, schließen die beiden Bundesländer folgenden Vertrag:

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Artikel 1
Übertragung von Aufgaben

(1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Wahrnehmung aller landesbehördlichen Aufgaben bei der Marktüberwachung auf allen Vermarktungsstufen in den Bereichen Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, Fleisch, Eier, Geflügelfleisch und Rindfleischetikettierung auf das Land Niedersachsen.

(2) Die Aufgabenwahrnehmung schließt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ein. Daraus folgende Bußgelder fließen dem Land Niedersachsen zu. Über die Verfahrensweise von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages anhängigen Verfahren erfolgt eine Regelung in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung.

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Artikel 2
Zuständige Behörde

Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Niedersachsen kann mit der Durchführung der gemäß Artikel 1 übertragenen Aufgaben eine ihr nachgeordnete Behörde beauftragen; derzeit ist dies das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

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Artikel 3
Amtshandlungen nach Artikel 1

(1) Die Bediensteten der zuständigen Behörde nach Artikel 2 sind berechtigt, in der Freien Hansestadt Bremen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben vorzunehmen.

(2) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen; dies gilt auch für die Regelungen über die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.

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Artikel 4
Information und Interessenvertretung

(1) Die gegenseitige Information wird in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung näher geregelt.

(2) Bei Besprechungen auf Bundesebene oder mit anderen Ländern, die Themen dieses Staatsvertrages zum Gegenstand haben, wird die Freie Hansestadt Bremen durch das Land Niedersachsen vertreten; näheres wird in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung geregelt.

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Artikel 5
Datenschutz und Akteneinsicht

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

(2) Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht im Einvernehmen mit dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz im Land Bremen die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz im Rahmen der nach Artikel 1 übertragenen Aufgaben.

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Artikel 6
Finanzieller Ausgleich

(1) Die Freie Hansestadt Bremen zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum 1. Juli, erstmals am 1. Juli 2011, zur Abdeckung der entstehenden Personalkosten und Sachkosten einschließlich Lizenzgebühren für die Nutzung der erforderlichen Software einen finanziellen Ausgleich. Näheres wird in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen versetzt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages eine qualifizierte Mitarbeiterin oder einen qualifizierten Mitarbeiter an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Versetzung erfolgt im Einvernehmen beider Länder.

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Artikel 7
Verwaltungsvereinbarungen

Der Senator für Wirtschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen und das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung regeln das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarungen, insbesondere zu den in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Gegenständen.

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Artikel 8
Geltungsdauer, Kündigung und Salvatorische Klausel

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jeder vertragsschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung wird erst nach einer einvernehmlichen Regelung zur Rückversetzung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wirksam. Die Parteien sind im Fall der Kündigung verpflichtet, auf eine solche einvernehmliche Regelung hinzuwirken.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die Parteien, auf eine Regelung hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

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Artikel 9
Inkrafttreten

*Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens jedoch am 1. Januar 2011 in Kraft.

Bremen, den 10. November 2010

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für
Wirtschaft und Häfen
gez. Martin Günthner

Hannover, den 25. Oktober 2010

Für das Land Niedersachsen

Ministerin für Ernährung,
Landwirtschaft, Verbraucherschutz
und Landesentwicklung
gez. Astrid Grotelüschen

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 20. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 381) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 mit Wirkung vom 31.03.2011 in Kraft.]

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