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Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972

juris-Abkürzung:PolhDAusbAbk BR
Ausfertigungsdatum:28.04.1972
Gültig ab:01.01.1973
Dokumenttyp: Abkommen
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1972, 247
Gliederungs-Nr:2040-h-1
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter
für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Vom 28. April 1972

Änderungshistorie

Änderungen

1.

mehrfach geändert durch Abkommen vom 08.11.1991 als Anlage zu dem Gesetz vom 24.11.1992 (Brem.GBl. S. 644)*

2.

mehrfach geändert durch Abkommen vom 24.06.2005 als Anlage zu dem Gesetz vom 23.02.2006 (Brem.GBl. S. 73)

Fußnoten

*

[Entsprechend Abschnitt III des Abkommens vom 08.11.1992 (Brem.GBl. S. 644 gelten folgende Übergangsregelungen:
1. Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.
2. Abweichend von Artikel 16 Abs. 4 in der Fassung des Abschnitts II dieses Abkommens tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.
3. Bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Abkommens je eine Stimme.]

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