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Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie

Veröffentlichungsdatum:28.02.2006 Inkrafttreten01.03.2006
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 73
Gliederungsnummer:2040-h-3
Zitiervorschlag: "Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie (Brem.GBl. 2006, S. 73)"

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juris-Abkürzung: PolhDAusbAbkÄndAbk BR 2006
Dokumenttyp: Abkommen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-h-3
juris-Abkürzung:PolhDAusbAbkÄndAbk BR 2006
Ausfertigungsdatum:23.02.2006
Gültig ab:01.03.2006
Dokumenttyp: Abkommen
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 73
Gliederungs-Nr:2040-h-3
Abkommen zur Änderung des
Abkommens über die einheitliche Ausbildung
der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Bundesrepublik Deutschland,

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden "Träger" genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

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Abschnitt I

Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) umgewandelt.

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Abschnitt II

(Änderungsanweisungen zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972.)

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Abschnitt III

Die Frist des Artikels 7 Abs. 1 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens erneut zu laufen.

Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft.

Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.

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