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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien Hansestadt Bremen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen

Veröffentlichungsdatum:11.02.2004 Inkrafttreten01.03.2004
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 35
Gliederungsnummer:2122-f-2
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien Hansestadt Bremen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen vom 3. Februar 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 35)"

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juris-Abkürzung: PsychThVersWBRStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2122-f-2
juris-Abkürzung:PsychThVersWBRStVtr BR
Ausfertigungsdatum:03.02.2004
Gültig ab:01.03.2004
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 35
Gliederungs-Nr:2122-f-2
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land
Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien Hansestadt Bremen zum
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen
Vom 3. Februar 2004
Zum 18.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,

und

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

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Artikel 1

(1) Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen (im Folgenden: Versorgungswerk) sind alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie alle Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die der Psychotherapeutenkammer Bremen als Mitglied angehören.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangs- und Überleitungsregelungen der Satzung des Versorgungswerks finden entsprechende Anwendung.

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Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe und der Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen Organe.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.

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Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich in der Freien Hansestadt Bremen nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

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Artikel 4

Das Versorgungswerk kann von der Psychotherapeutenkammer Bremen Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

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Artikel 5

(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk leitet dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

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Artikel 6

Vor der Beschlussfassung über Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die die Belange des Versorgungswerks unmittelbar betreffen, ist das Benehmen mit dem anderen Vertragspartner herzustellen.

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Artikel 7

Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien Hansestadt Bremen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks in der Freien Hansestadt Bremen angelegt werden.

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Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie Hansestadt Bremen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Artikel 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien Hansestadt Bremen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen herzustellen.

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Artikel 9

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Bremen, den 19. Dezember 2003

Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Präsidenten des Senats
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

gez. Karin Röpke

Hannover, den 9. Januar 2004

Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr

gez. Walter Hirche

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