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  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15./21. Dezember 2010

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:25.11.2011 Inkrafttreten01.01.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages vom 15. April 2020 (Gesetz vom 22. September 2020; Brem.GBl. S. 974, 981, 1081)4)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 425

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juris-Abkürzung: RdFunkBeitrStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RdFunkBeitrStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Vom 15./21. Dezember 2010*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages vom 15. April 2020 (Gesetz vom 22. September 2020; Brem.GBl. S. 974, 981, 1081)4)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 15./21. Dezember 2010 (Brem.GBl. 2011, S. 425)
4)

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 35) sind die Änderungen mit Wirkung vom 7. November 2020 in Kraft getreten]

§ 14
Übergangsbestimmungen

(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.

(2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als nichtprivater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.

(3) *Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als

1.

privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses Staatsvertrages oder

2.

nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person nach Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages,

unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. Eine Abmeldung mit Wirkung für die Zukunft bleibt hiervon unberührt.

(4) *Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrages zu entrichten. Soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen hat.

(5) *Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.

(6) Die bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt für den Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten Daten und Daten nach Absatz 1 und 2 dürfen von den Landesrundfunkanstalten in dem nach diesem Staatsvertrag erforderlichen und zulässigen Umfang verarbeitet und genutzt werden. Die erteilten Lastschrift- oder Einzugsermächtigungen sowie Mandate bleiben für den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen.

(7) *Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1.

(8) *Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages endet zum 31. Dezember 2012. Soweit Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages befreit waren, gilt für deren Betriebsstätten der Nachweis nach § 5 Abs. 3 Satz 3 als erbracht.

(9) *Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1.

Familienname,

2.

Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,

3.

frühere Namen,

4.

Doktorgrad,

5.

Familienstand,

6.

Tag der Geburt,

7.

gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und

8.

Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) *Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2014 keine Adressdaten privater Personen ankaufen.

(11) *Die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bleiben auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden.

Fußnoten

*

[Red. Anm.: § 14 Abs. 3 tritt am 01.01.2013 in Kraft.]

*

[Red. Anm.: § 14 Abs. 4 tritt am 01.01.2013 in Kraft.]

*

[Red. Anm.: § 14 Abs. 5 tritt am 01.01.2013 in Kraft.]

*

[Red. Anm.: § 14 Abs. 7 tritt am 01.01.2013 in Kraft.]

*

[Red. Anm.: § 14 Abs. 8 tritt am 01.01.2013 in Kraft.]

*

[Red. Anm.: § 14 Abs. 9 tritt am 01.01.2013 in Kraft.]

*

[Red. Anm.: § 14 Abs. 10 tritt am 01.01.2013 in Kraft.]

*

[Red. Anm.: § 14 Abs. 11 tritt am 01.01.2013 in Kraft.]

Protokollerklärungen

Protokollerklärung aller Länder

1.

Die Länder weisen darauf hin, dass finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderungen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten haben, sofern sie nicht einen Befreiungsgrund geltend machen können. Damit soll die Finanzierung barrierefreier Angebote erleichtert werden. Die Länder erwarten, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio hierzu ihren Dialog mit den betroffenen Verbänden mit dem Ziel intensivieren, ihr diesbezügliches Angebot auszuweiten, und hierüber regelmäßig berichten. In diesem Zusammenhang erwarten die Länder auch, dass die privaten Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk ihr barrierefreies Angebot verbessern.

2.

Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Unmittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft.

3.

Auf der Basis des 19. KEF-Berichts und der aktualisierten Zahlen soll auch die Frage der Werbung und des Sponsorings im öffentlich-rechtlichen Rundfunk entschieden werden. Dabei soll auch die Frage einer stufenweise weiteren Reduzierung behandelt werden. Gleichzeitig nehmen die Länder in Aussicht, die Auswirkungen der in § 16 Abs. 6 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages vorgesehenen Beschränkung der Sponsoring-Möglichkeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu prüfen. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob eine valente Sportberichterstattung auch über bedeutende regionale, nationale und internationale Sportereignisse jenseits des Katalogs des § 4 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages, entsprechende Refinanzierungsmöglichkeiten der betroffenen Sportverbände und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei der Bewerbung um internationale Sportereignisse nach wie vor gewahrt sind.

4.

Die Länder werden ferner überprüfen, inwieweit die ARD ihre Zusagen hinsichtlich eines internen Leistungsausgleichs umgesetzt hat (insbesondere Punkt I. 6. Spstr. 3 der Eckpunkte zur Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks).

Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Niedersachsen, des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt

Die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt unterstreichen, dass für die Akzeptanz des neuen Finanzierungssystems eine aufkommensneutrale Gestaltung entscheidend ist. Etwaige im Zuge der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung entstehende Mehreinnahmen werden daher für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen genutzt werden.

Die Systemumstellung auf die Haushalts- und Betriebsstättenabgabe entlastet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht davon, Qualität und Umfang ihrer Angebote fortlaufend kritisch zu überprüfen und sich dabei im Interesse des Beitragszahlers an einer engen Definition des Grundversorgungsauftrags zu orientieren.

Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein

Das Land Schleswig-Holstein erklärt ergänzend zu Ziffer 2 der Protokollerklärung aller Länder: „Ziel ist es, letztere entweder ganz entfallen zu lassen oder in die Beitragsstaffelung nach § 5 zu integrieren, zumal die Nicht-Veranlagung nicht privat genutzter Kfz insbesondere auch den Verwaltungsaufwand bei der GEZ und bei den Betroffenen reduzieren wird.“


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