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Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991

Amtliche Abkürzung:RGebStV
Ausfertigungsdatum:31.08.1991
Gültig ab:01.01.1997
Gültig bis:31.12.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1991, 273
Gliederungs-Nr:225-c-1
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
(RGebStV)
Vom 31. August 1991*

Änderungshistorie

Änderungen

1.

mehrfach geändert durch Artikel 4 des Dritten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 26. August/3. September 1996 als Anlage zum Gesetz vom 17.12.1996 (Brem.GBl. S. 351)

2.

mehrfach geändert durch Artikel 5 des Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 16. Juli/31. August 1999 als Anlage zum Gesetz vom 29.02.2000 (Brem.GBl. S. 53)

3.

§§ 5 a und 10 geändert durch Artikel 5 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli/17. August 2000 als Anlage zum Gesetz vom 19.12.2000 (Brem.GBl. S. 463)

4.

§ 5 a geändert durch Artikel 5 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 23./26. September 2003 als Anlage zum Gesetz vom 23.03.2004 (Brem.GBl. 2004 S. 173)

5.

mehrfach geändert, § 5 a aufgehoben, § 11 neu eingefügt durch Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 als Anlage zum Gesetz vom 01.03.2005 (Brem.GBl. S. 35)

6.

mehrfach geändert, § 10 neu eingefügt durch Artikel 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31. Juli/10. Oktober 2006 als Anlage zum Gesetz vom 22.02.2007 (Brem.GBl. S. 143)

7.

§§ 6 und 8 geändert durch Artikel 5 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 als Anlage des Gesetzes vom 08.06.2008 (Brem.GBl. S. 209)

8.

§ 1 geändert durch Artikel 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 als Anlage des Gesetzes vom 05.05.2009 (Brem.GBl. S. 145)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Brem.GBl. S. 275).
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