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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister

Veröffentlichungsdatum:18.06.2013 Inkrafttreten01.01.2013
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 267
Gliederungsnummer:315-f-1
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 16./28. Mai 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 267)"

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juris-Abkürzung: SchiffRegNDSStVtr BR 2013
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-f-1
juris-Abkürzung:SchiffRegNDSStVtr BR 2013
Ausfertigungsdatum:16.05.2013
Gültig ab:01.01.2013
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 267
Gliederungs-Nr:315-f-1
Staatsvertrag
zwischen der Freien Hansestadt Bremen
und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
Vom 16./28. Mai 2013*
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 19. September 2013 (Brem.GBl. S. 514) ist der Staatsvertrag am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.]
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Zwischen

 

der Freien Hansestadt Bremen,

 

vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,

und

 

dem Land Niedersachsen,

 

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

 

dieser vertreten durch die Justizministerin,

wird vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, folgender Staatsvertrag geschlossen:

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Artikel 1

Die Führung des Seeschiffsregisters für Schiffe, deren Heimathafen in den Bezirken der Amtsgerichte Langen und Osterholz-Scharmbeck liegt, wird dem Amtsgericht Bremen übertragen.

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Artikel 2

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort in den Amtsgerichtsbezirken Achim, Diepholz, Langen, Nienburg (Weser), Osterholz-Scharmbeck, Stolzenau, Sulingen, Syke und Verden (Aller) liegt, wird dem Amtsgericht Bremen übertragen.

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Artikel 3

Die Führung des Schiffsbauregisters wird dem Amtsgericht Bremen übertragen, soweit es nach den Artikeln 1 bis 2 das Schiffsregister für Schiffe führt, deren Heimathafen oder Heimatort der Bauort des Schiffsbauwerkes ist.

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Artikel 4

Die Freie Hansestadt Bremen verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen das Land Niedersachsen. Sie behält die Einnahmen des Amtsgerichts Bremen aus den diesem Gericht durch Artikel 1 bis 3 übertragenen Aufgaben.

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Artikel 5

Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 24. Juni / 4. Juli 1983 außer Kraft.

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Artikel 6

Dieser Vertrag kann von jedem Vertragschließenden mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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Artikel 7

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Bremen, den 16. Mai 2013

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
gez. Staatsrat Professor Matthias Stauch

Hannover, den 28. Mai 2013

Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
gez. Antje Niewisch-Lennartz

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