Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.03.1984 bis 31.12.2012
Die Länder Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, und Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), folgenden Staatsvertrag:
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 1
Die Führung des Seeschiffsregisters für Schiffe, deren Heimathafen in den Bezirken der Amtsgerichte Langen und Osterholz-Scharmbeck liegt, wird dem Amtsgericht Bremerhaven übertragen.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 2
Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort in den Amtsgerichtsbezirken Langen und Osterholz-Scharmbeck liegt, wird dem Amtsgericht Bremerhaven übertragen.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 3
Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort in den Amtsgerichtsbezirken Achim, Diepholz, Nienburg (Weser), Stolzenau, Sulingen, Syke und Verden (Aller) liegt, wird dem Amtsgericht Bremen übertragen.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 4
Die Führung des Schiffsbauregisters wird dem Amtsgericht übertragen, das nach den Artikeln 1 bis 3 das Schiffsregister für Schiffe führt, deren Heimathafen oder Heimatort der Bauort des Schiffsbauwerkes ist.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 5
Die Freie Hansestadt Bremen verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen das Land Niedersachsen. Sie behält die Einnahmen der Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven aus den diesen Gerichten durch die Artikel 1 bis 4 übertragenen Aufgaben.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt das Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen über die Führung des Seeschiffsregisters, des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 25. Juni/6. Juli 1976 außer Kraft.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 7
Dieser Vertrag kann von jedem Vertragschließenden mit einer Frist von sechs Monaten bis zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 8
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. *Er tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Bremen, den 24. Juni 1983
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug
gez. W. Kahrs
Hannover, den 4. Juli 1983
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister der Justiz
gez. Walter Remmers
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