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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister

Veröffentlichungsdatum:20.12.1983 Inkrafttreten31.03.1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.03.1984 bis 31.12.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 538
Gliederungsnummer:315-f-1

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juris-Abkürzung: SchiffRegNDSStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-f-1
juris-Abkürzung:SchiffRegNDSStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:315-f-1
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen
und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
Vom 24. Juni 1983*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.03.1984 bis 31.12.2012

aufgeh. durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 16. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 267)

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. April 1984 (Brem.GBl. S. 91) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Satz 2 am 31.03.1984 in Kraft.]
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Die Länder Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, und Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), folgenden Staatsvertrag:

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Artikel 1

Die Führung des Seeschiffsregisters für Schiffe, deren Heimathafen in den Bezirken der Amtsgerichte Langen und Osterholz-Scharmbeck liegt, wird dem Amtsgericht Bremerhaven übertragen.

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Artikel 2

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort in den Amtsgerichtsbezirken Langen und Osterholz-Scharmbeck liegt, wird dem Amtsgericht Bremerhaven übertragen.

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Artikel 3

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort in den Amtsgerichtsbezirken Achim, Diepholz, Nienburg (Weser), Stolzenau, Sulingen, Syke und Verden (Aller) liegt, wird dem Amtsgericht Bremen übertragen.

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Artikel 4

Die Führung des Schiffsbauregisters wird dem Amtsgericht übertragen, das nach den Artikeln 1 bis 3 das Schiffsregister für Schiffe führt, deren Heimathafen oder Heimatort der Bauort des Schiffsbauwerkes ist.

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Artikel 5

Die Freie Hansestadt Bremen verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen das Land Niedersachsen. Sie behält die Einnahmen der Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven aus den diesen Gerichten durch die Artikel 1 bis 4 übertragenen Aufgaben.

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Artikel 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt das Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen über die Führung des Seeschiffsregisters, des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 25. Juni/6. Juli 1976 außer Kraft.

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Artikel 7

Dieser Vertrag kann von jedem Vertragschließenden mit einer Frist von sechs Monaten bis zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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Artikel 8

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. *Er tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Bremen, den 24. Juni 1983

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug
gez. W. Kahrs

Hannover, den 4. Juli 1983

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister der Justiz
gez. Walter Remmers

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. April 1984 (Brem.GBl. S. 91) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Satz 2 am 31.03.1984 in Kraft.]

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