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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen

Veröffentlichungsdatum:24.09.2001 Inkrafttreten01.01.2002
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 359
Gliederungsnummer:714-a-1
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen vom 24. September 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 359)"

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juris-Abkürzung: StBVersWNDStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 714-a-1
juris-Abkürzung:StBVersWNDStVtr BR
Ausfertigungsdatum:24.09.2001
Gültig ab:01.01.2002
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2001, 359
Gliederungs-Nr:714-a-1
Staatsvertrag
zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
im Land Niedersachsen
Vom 24. September 2001*
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Entsprechend der Bekanntmachung vom 15. Januar 2002 (Brem.GBl. S. 1) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 am 01.01.2002 in Kraft.
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Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser vertreten durch den Senator für Finanzen,

und

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Wirtschaft, Technologie und Verkehr,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

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Artikel 1

(1) Mitglieder des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen (im Folgenden: Versorgungswerk) sind

1.

die selbständigen und die nicht selbständigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen als Mitglied angehören;

2.

die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner oder persönlich haftenden Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, wenn die Steuerberatungsgesellschaft Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen ist.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangs- und Überleitungsregelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 20. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 436) finden entsprechende Anwendung.

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Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerks nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Niedersächsischen Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten und der Satzung des Versorgungswerks in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.

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Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich in der Freien Hansestadt Bremen nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen.

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Artikel 4

Das Versorgungswerk kann von der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

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Artikel 5

(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk leitet dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

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Artikel 6

Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien Hansestadt Bremen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes in der Freien Hansestadt Bremen angelegt werden.

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Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie Hansestadt Bremen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Staatsvertrags. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien Hansestadt Bremen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen herzustellen.

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Artikel 8

(1) *Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.

Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Präsidenten des Senats
Der Senator für Finanzen
gez. Hartmut Perschau

Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Wirtschaft,
Technologie und Verkehr
gez. Dr. Susanne Knorre

Fußnoten

*

Entsprechend der Bekanntmachung vom 15. Januar 2002 (Brem.GBl. S. 1) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 am 01.01.2002 in Kraft.

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