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Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen

Veröffentlichungsdatum:12.10.1970 Inkrafttreten24.07.1978 Zuletzt geändert durch:§ 1 des Abkommens neu gefasst durch Abkommen vom 01.02.1978 (Brem.GBl. S. 163, 194)
Fundstelle Brem.GBl. 1970, S. 123
Gliederungsnummer:312-b-1
Zitiervorschlag: "Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen vom 28. Mai 1970 (Brem.GBl. 1970, S. 123), zuletzt § 1 des Abkommens neu gefasst durch Abkommen vom 01. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 163, 194)"

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juris-Abkürzung: StSchOLGHAZustAbk BR
Dokumenttyp: Abkommen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 312-b-1
juris-Abkürzung:StSchOLGHAZustAbk BR
Ausfertigungsdatum:28.05.1970
Gültig ab:17.12.1970
Dokumenttyp: Abkommen
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1970, 123
Gliederungs-Nr:312-b-1
Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der
Freien und Hansestadt Hamburg
über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
in Staatsschutz-Strafsachen
Vom 28. Mai 1970*
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 des Abkommens neu gefasst durch Abkommen vom 01.02.1978 (Brem.GBl. S. 163, 194)

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1970 (Brem.GBl. 1971 S. 1) tritt das Abkommen am 17.12.1970 in Kraft.]

Die Freie Hansestadt Bremen - vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung -

und

die Freie und Hansestadt Hamburg - vertreten durch den Senat -

schließen nachstehendes Abkommen:

§ 1

Die in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Dies gilt auch für Erweiterungen des in Satz 1 genannten Aufgabenbereichs durch künftiges Bundesrecht.

§ 2

Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg in Strafsachen, für die das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg aufgrund von § 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann sie, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, von der Freien Hansestadt Bremen Erstattung verlangen.

§ 3

Ist beim Inkrafttreten dieses Abkommens die öffentliche Klage beim Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen erhoben, geht die Sache auf das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg über. Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 4

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

§ 5

Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Hamburg, den 28. Mai 1970

Für den Senat der Freien Hansestadt Bremen
gez. Dr. Graf

Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Dr. Heinsen


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