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schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.
Dem Landgericht Hamburg werden für das Gebiet der Länder Freie Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zugewiesen:
die Patentstreitsachen einschließlich der Rechtstreitigkeiten über den ergänzenden Schutz,
die Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,
die Gebrauchsmusterstreitsachen,
die Halbleiterschutzstreitsachen und
die Sortenschutzstreitsachen.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. *Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt . Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 15. Februar 1994 (Brem.GBl. S. 98) tritt das Abkommen nach seinem § 5 am 01.02.1994 in Kraft.]