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Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte

Veröffentlichungsdatum:07.06.1993 Inkrafttreten01.02.1994
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 154
Gliederungsnummer:310-d-1
Zitiervorschlag: "Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 17. November 1992 (Brem.GBl. 1993, S. 154)"

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juris-Abkürzung: TSchRLGHHZustAbk BR
Dokumenttyp: Abkommen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 310-d-1
juris-Abkürzung:TSchRLGHHZustAbk BR
Ausfertigungsdatum:17.11.1992
Gültig ab:01.02.1994
Dokumenttyp: Abkommen
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1993, 154
Gliederungs-Nr:310-d-1
Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg
für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte
Vom 17. November 1992*
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 15. Februar 1994 (Brem.GBl. S. 98) tritt das Abkommen nach seinem § 5 am 01.02.1994 in Kraft.]
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schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.

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§ 1

Dem Landgericht Hamburg werden für das Gebiet der Länder Freie Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zugewiesen:

1.

die Patentstreitsachen einschließlich der Rechtstreitigkeiten über den ergänzenden Schutz,

2.

die Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,

3.

die Gebrauchsmusterstreitsachen,

4.

die Halbleiterschutzstreitsachen und

5.

die Sortenschutzstreitsachen.


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§ 2

Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Streitsachen verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

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§ 3

Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Landgerichts Hamburg aus den ihm zugewiesenen Streitsachen.

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§ 4

Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg.

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§ 5

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. *Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt . Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 15. Februar 1994 (Brem.GBl. S. 98) tritt das Abkommen nach seinem § 5 am 01.02.1994 in Kraft.]

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§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 1949 außer Kraft.

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