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Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

Veröffentlichungsdatum:05.06.1992 Inkrafttreten24.07.1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.07.1992 bis 08.12.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 130
Gliederungsnummer:70-f-1

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juris-Abkürzung: WPrOHAuaDAbk BR
Dokumenttyp: Abkommen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 70-f-1
juris-Abkürzung:WPrOHAuaDAbk BR
Dokumenttyp: Abkommen
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:70-f-1
Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung
in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Vom 13. Januar 1992*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.07.1992 bis 08.12.2009

aufgeh. durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517)

Fußnoten

*
Entsprechend der Bekanntmachung vom 20. August 1992 (Brem.GBl. S. 263) tritt der Staatsvertrag am 24.07.1992 in Kraft.
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Die Länder

Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator
für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,

Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,

Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
dieser vertreten durch den Wirtschaftsminister
des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische
Ministerium
für Wirtschaft, Technologie und Verkehr

und Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
des Landes Schleswig-Holstein,
dieser vertreten durch den Minister für
Wirtschaft, Technik und Verkehr
des Landes Schleswig-Holstein,

schließen zur Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 2803), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2847, 2862), vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgendes Abkommen:

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Artikel 1

(1) Die vertragschließenden Länder bilden bei der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständiger oberster Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1, des § 12 Abs. 1 und des § 131 h Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung einen Gemeinsamen Zulassungsausschuß nach § 5 Abs. 1, einen Gemeinsamen Prüfungsausschuß nach § 12 Abs. 1 und einen Gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Eignungsprüfungen nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung. Diese Behörde übt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden der anderen vertragschließenden Länder die Dienstaufsicht über die Ausschüsse aus und führt deren Geschäfte.

(2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden der anderen vertragschließenden Länder berufen.

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Artikel 2

Die Aufgaben nach § 131 Abs. 3, § 131 c Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz, § 131 g Abs. 3 Satz 1 und § 131 i Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung werden von den zuständigen Behörden der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf die für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der in diesem Artikel genannten Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung übertragen.

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Artikel 3

Die Kosten für die Ausschüsse und die Geschäftsstelle sowie für die Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Gebühreneinnahmen fließen der Freien und Hansestadt Hamburg zu. Soweit die Einnahmen die Ausgaben nicht decken, wird der Fehlbetrag jährlich nach dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber auf die vertragschließenden Länder umgelegt; Einnahmeüberschüsse werden entsprechend erstattet.

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Artikel 4

Die Durchführung des Abkommens regeln die zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen.

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Artikel 5

(1) Das Abkommen kann von jedem vertragschließenden Land mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.

(2) Prüfungsverfahren, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens anhängig sind, werden von den Gemeinsamen Prüfungsausschüssen zu Ende geführt.

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Artikel 6

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt, die die Hinterlegungen den anderen vertragschließenden Ländern mitteilt.

(2) Das Abkommen tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.

(3) Gleichzeitig treten das Abkommen über die Bildung eines Gemeinsamen Zulassungsausschusses nach § 5 Abs. 1 und eines Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 12 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./29. August, 3./5. September 1986 sowie das Abkommen über die Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer nach § 131 Abs. 3 und als Wirtschaftsprüfer nach § 131 c Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./22./28. Mai, 4. Juni 1986 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt berufenen bisherigen Ausschußmitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellungszeiträume als auf Grund dieses Abkommens wirksam berufen.

Bremen, den 13. Januar 1992

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Wirtschaft, Mittelstand und
Technologie
gez. Claus Jäger

Hamburg, den 15. November 1991

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
gez. Krupp

Schwerin, den 2. Dezember 1991

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der Wirtschaftsminister
gez. C. Michael Lehment

Hannover, den 17. Dezember 1991

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
Technologie und Verkehr
gez. Peter Fischer

Kiel, den 20. Dezember 1991

Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr
gez. F. Froschmaier

 

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