Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser vom 18. März 2003

Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser

Veröffentlichungsdatum:17.04.2003 Inkrafttreten01.05.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2003 bis 30.04.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 163
Gliederungsnummer:205-c-3

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WasSchPolAufgNDAbk BR
Dokumenttyp: Abkommen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 205-c-3
juris-Abkürzung:WasSchPolAufgNDAbk BR
Dokumenttyp: Abkommen
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:205-c-3
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und
der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung
wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser
Vom 18. März 2003*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2003 bis 30.04.2011

aufgeh. durch Artikel 6 Abs. 1 des Abkommens vom 28. März 2011 (Brem.GBl. S. 364)

Fußnoten

*
Entsprechend der Bekanntmachung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBl. S. 280) tritt das Abkommen nach seinem Artikel 5 am 01.05.2003 in Kraft.
Einzelansicht Seitenanfang

Das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister
für Inneres und Sport,

und die Freie Hansestadt Bremen,

vertreten durch den Senator
für Inneres, Kultur und Sport,

schließen in der Erkenntnis, dass im Interesse von Wirtschaft und Verkehr eine einheitliche Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Außenweser erforderlich ist, vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Freien Hansestadt Bremen, folgendes Abkommen:

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel I

(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der wasserschützpolizeilichen Aufgaben auf den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen, nachfolgend bezeichneten Gewässern, Inseln und Sänden auf der Außenweser seewärts anschließend an das bremische Gebiet auf der Weser vor Bremerhaven in einem Gebiet, das begrenzt wird

im Westen von der Linie

 

53° 36.3', N 8° 18.5', Ost

(Langwarden)

53° 42.9', N 8° 14.7', Ost

(Leuchtturm Hoheweg)

53° 50.3', N 8° 03.3', Ost

(Leuchttonne W/A)

53° 51.2', N 7° 55.7', Ost

(Leuchttonne "Alte Jade")

53° 51.7', N 7° 53.1', Ost

(Leuchttonne "Weser 2")

im Osten von der Linie

 

53° 43.8', N 8° 34.1', Ost

(Cappel)

53° 57.4', N 8° 01.1', Ost

(Heultonne Nordergründe Nord)

seewärts durch die Linie

 

53° 57.4', N 8° 01.1', Ost

(Heultonne Nordergründe Nord)

53° 51.7', N 7° 53.1', Ost

(Leuchttonne "Weser 2")

einschließlich der Häfen Fedderwardersiel, Wremen, Dorumer Neufeld, Cappel Neufeld und Spieka Neufeld auf die Freie Hansestadt Bremen.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen erklärt sich bereit, diese Aufgaben durch ihre staatliche Wasserschutzpolizei - Wasserschutzpolizeidirektion der Polizei Bremen - wahrnehmen zu lassen.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel II

(1) Die in dem Gebiet des Landes Niedersachsen tätig werdenden Beamten der Polizei Bremen haben in dem in Artikel I bezeichneten Gebiet die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten des Landes Niedersachsen. Beamte, die in der Freien Hansestadt Bremen Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, sind auch im Lande Niedersachsen Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaft.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens haben die Beamten der Polizei Bremen das im Lande Niedersachsen geltende Recht anzuwenden.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel III

(1) Die Freie Hansestadt Bremen unterrichtet das Land Niedersachsen über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Lande Niedersachsen ergeben.

(2) Der Niedersächsische Minister des Innern und der Senator für Inneres, Kultur und Sport, Bremen, werden ermächtigt, alle sich bei der praktischen Durchführung dieses Abkommens ergebenden Fragen und Meinungsverschiedenheiten durch unmittelbare Vereinbarung zu regeln.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel IV

Die Kosten für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem in Art. I bezeichneten Gebiet trägt die Freie Hansestadt Bremen.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel V

(1) Das Abkommen bedarf der Bestätigung durch die Freie Hansestadt Bremen. Die Bestätigungsurkunde ist dem Niedersächsischen Innenministerium zuzuleiten. Das Abkommen tritt mit dem Ersten des auf den Eingang der Bestätigungsurkunde folgenden Monats in Kraft.*

(2) Dieses Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Rechnungsjahres kündbar. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn es nicht fristgemäß gekündigt wird.

(3) Mit Inkrafttreten des jetzigen Abkommens tritt das alte Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Weser vom 28. August / 11. Oktober 1952, geändert durch das Abkommen vom 19. Juni / 28. Juni 1957 außer Kraft.

Bremen, den 18. März 2003

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres, Kultur und Sport

gez. Kuno Böse

Hannover, den 18. März 2003

Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Inneres und Sport

gez. Uwe Schünemann

Fußnoten

*

Entsprechend der Bekanntmachung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBl. S. 280) tritt das Abkommen nach seinem Artikel 5 am 01.05.2003 in Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.