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Bekanntmachung der nach der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:07.11.1974 Inkrafttreten01.11.1974
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.1974 bis 13.01.1992Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1974, S. 661
Gliederungsnummer:8053-h-1

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juris-Abkürzung: WinterbauVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8053-h-1
juris-Abkürzung:WinterbauVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8053-h-1
Bekanntmachung der nach der Verordnung über besondere
Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien zuständigen Behörden
Vom 29. Oktober 1974
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.1974 bis 13.01.1992
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Oberste Arbeitsbehörde für die Anerkennung von Prüfzeichen und Prüfstellen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März, vom 1. August 1968- BGBI. I S. 901 - geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1974- BGBl. I S. 1569 -) und zuständige Behörde für die Entscheidung über die Erteilung einer Prüfbescheinigung (§ 2 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung) ist der Senator für Arbeit.

§ 2

Zuständige Behörden für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 der Verordnung sind die Gewerbeaufsichtsämter.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach der Arbeitsschutzverordnung für Winterbaustellen zuständigen Behörden vom 19. November 1968 (Brem.ABI. S. 347 -7103-a-6 -)außer Kraft.


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