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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:12.12.1975 Inkrafttreten13.12.1975
Fundstelle Brem.ABl. 1975, S. 822
Gliederungsnummer:402-a-5
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz vom 2. Dezember 1975 (Brem.ABl. 1975, S. 822)"

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juris-Abkürzung: WoBindGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 402-a-5
juris-Abkürzung:WoBindGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:02.12.1975
Gültig ab:13.12.1975
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1975, 822
Gliederungs-Nr:402-a-5
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz
Vom 2. Dezember 1975
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1

(1) Die von der Landesregierung bestimmte Stelle im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137) ist für die Stadtgemeinde Bremen das Amt für Wohnung und Städtebauförderung, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Die Aufgaben der darlehensverwaltenden Stelle als zuständige Stelle zur Durchführung der §§ 18 a und b WoBindG obliegen im Lande Bremen der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen, der Deutschen Hypothekenbank, der Sparkasse in Bremen und der Städtischen Sparkasse in Bremerhaven.

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§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung von Zuständigkeiten für das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen vom 14. Dezember 1965 (Brem.ABl. S. 357) außer Kraft.

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