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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 11: Anlage 1.3/1 Zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:15.08.2012
Fassung vom:15.08.2012
Gültig ab:23.08.2012
Gültig bis:21.08.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 11: Anlage 1.3/1 Zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"

Anlage 1.3/1

Zur ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern“

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

1.
zu Abschnitt 3.1; 1. Absatz:

Sofern sich nach DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA größere horizontale Linienlasten ergeben, müssen diese berücksichtigt werden.

2.
zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz:

Anstelle des Satzes „Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern.“ gilt:

„Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen.“

3.
Die ETB-Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas.


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