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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 16: Anlage 2.1/5 Zu DIN 1054

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:15.08.2012
Fassung vom:15.08.2012
Gültig ab:23.08.2012
Gültig bis:21.08.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 16: Anlage 2.1/5 Zu DIN 1054

Anlage 2.1/5

Zu DIN 1054

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt Zu 1.2 und an den entsprechenden Stellen in DIN 1054:2010-12

E DIN 18537, Anwendungsdokument zu DIN EN 1537:2001-01, Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) – Verpressanker

E DIN 18538:2010-09, Anwendungsdokument zu DIN EN 12699:2001-05, Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) – Verdrängungspfähle

E DIN 18539, Anwendungsdokument zu DIN EN 14199:2005-05, Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) – Pfähle mit kleinen Durchmessern (Mikropfähle)

DIN Fachbericht 129, Anwendungsdokument zu DIN EN 1536:1999-06, Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) – Bohrpfähle

DIN EN 1990-1:2010-12, Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Deutsche Fassung EN 1990:2002, Berichtigung zu DIN EN 1990:2002

sind zu ersetzen durch:

DIN SPEC 18537:2012-02 - Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 1537:2001-01, Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) – Verpressanker

DIN SPEC 18538:2012-02 -, Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 12699:2001-05, Ausführung spezieller geotechnischer Arbeiten (Spezialtiefbau) – Verdrängungspfähle

DIN SPEC 18539:2012-02 – Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 14199:2012-01, Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) – Pfähle mit kleinen Durchmessern (Mikropfähle)

DIN SPEC 18140:2012-02 – Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 1536:2010-12, Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau – Bohrpfähle

DIN EN 1990:2010-12 – Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Deutsche Fassung EN 1990:2002 + A1:2005 + A1:2005/AC:2010

Zu Abschnitt Zu 2.4.6.2

Absatz A (4):

Beim Nachweis der Gesamtstandsicherheit (GEO-3) sind die charakteristischen Werte der Scherfestigkeit wie folgt mit den Teilsicherheitsbeiwerten γφ' und γc' bzw. γcu mit Werten γ > 1 in Bemessungswerte der Scherfestigkeit umzurechnen:

ist zu ersetzen durch:

„Beim Nachweis der Gesamtstandsicherheit (GEO-3) sind die charakteristischen Werte der Scherfestigkeit wie folgt mit den Teilsicherheitsbeiwerten γφ' und γc' bzw. γcu und γφ,u mit Werten γ > 1 in Bemessungswerte der Scherfestigkeit umzurechnen.“

In Absatz A (4) ist zu ergänzen:

tan φu,d = tan φu,k / γφu A (2.2d)

Zu Abschnitt Zu 3.1

Die Überschrift A 3.1.2 ist zu ersetzen durch A3.1.1

Die Überschrift A 3.1.3 ist zu ersetzen durch A3.1.2

Die Überschrift A 3.1.4 ist zu ersetzen durch A 3.1.3

Im neuen Abschnitt A 3.1.3 Absatz A (2) sind die Verweise auf A 3.1.2 und A 3.1.3 zu ändern in: A 3.1.1 und A 3.1.2

In der Anmerkung unter Absatz A (3) sind die Verweise auf A 3.1.2 und A 3.1.4 zweimal zu ändern in: A 3.1.1 und A 3.1.3

Zu Abschnitt Zu 7.6

Tabelle A 7.2, 1. Zeile:

ξ0,i für n =

≥ 2

≥ 5

≥ 10

≥ 15

≥ 20

ist zu ersetzen durch:

ξ0,i für n =

2

5

10

15

≥ 20

Tabelle A 7.2, 4. Zeile:

n ist die Anzahl der probebelasteten Pfähle.

ist zu ergänzen mit:

„Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.“

Zu Abschnitt Zu 7.6.3.2

Absatz A (3c) unterhalb von Gleichung A (7.13):

Der Modellfaktor ist bei einer Zugpfahlneigung gegen die Vertikale von 0° bis 45° ηM = 1,00 und bei einer Pfahlneigung von 80° ηM = 1,25. Bei Zugpfahlneigungen zwischen 45° und 80° darf der Modellfaktor ηM linear interpoliert werden.

ist zu ersetzen durch:

„Der Modellfaktor beträgt unabhängig von der Pfahlneigung ηM =1,25.“

Zu Abschnitt Zu 7.7.1

Absatz A (3a) vorletzter Spiegelstrich:

Nachweis, dass der Bemessungswert der seitlichen Bodenwiderstandskraft nicht größer angesetzt worden ist, als es der Bemessungswert der räumlichen Erdwiderstandskraft für den entsprechenden Teil der Einbindetiefe bis zum Querkraftnullpunkt zulässt

ist zu ersetzen durch:

„Nachweis, dass der Bemessungswert der seitlichen Bodenwiderstandskraft nicht größer angesetzt worden ist, als es der Bemessungswert der räumlichen Erdwiderstandskraft für den entsprechenden Teil der Einbindetiefe bis zum Drehpunkt zulässt.“



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