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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 17: Anlage 2.2/1 E Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Mauerwerk

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:15.08.2012
Fassung vom:15.08.2012
Gültig ab:23.08.2012
Gültig bis:21.08.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 17: Anlage 2.2/1 E Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Mauerwerk

Anlage 2.2/1 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Mauerwerk ist Folgendes zu beachten:

1.
Gesteinskörnungen nach EN 13139:20021:

Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 2.2.8).

2.
Mauermörtel nach EN 998-2:20032:

Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-412:2004-03.

3.
Ergänzungsbauteile für Mauerwerk nach EN 845-1:2003+A1:2008, EN 845-2:2003 und EN 845-3:2003+A1:20083:

Die Verwendung der Ergänzungsbauteile für tragende Zwecke ist nicht geregelt.

4.
Betonwerksteine nach EN 771-5: 2003/A1:20054:

Die Verwendung der Betonwerksteine für tragende Zwecke ist nicht geregelt.

5.
Mauersteine nach EN 771-1, -2, -3, -4: 2003/A1: 20055:

Es gelten die zugehörigen Anwendungsnormen

DIN V 20000-401:2005-06,

DIN V 20000-402:2005-06,

DIN V 20000-403:2005-06 und

DIN V 20000-404:2006-01.

Mauersteine, die zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen, dürfen für Mauerwerk nach DIN 1053 verwendet werden:

Mauerziegel nach DIN V 105-100:2005-10,
Kalksandsteine nach DIN V 106:2005-10 mit Ausnahme von Fasensteinen und Planelementen,
Betonsteine nach DIN V 18151-100:2005-10,
DIN V 18152-100:2005-10 oder
DIN V 18153-100:2005-10 mit Ausnahme von Plansteinen,
Porenbetonsteine nach DIN V 4165-100:2005-10 mit Ausnahme von Planelementen.
6.
Glassteine nach EN 1051-2:20076:

Die Verwendung der Glassteine ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung; hiervon ausgenommen sind nichttragende innere Trennwände, an die keine Anforderungen an die Absturzsicherheit und/oder Feuerwiderstandsdauer und/oder Schallschutz gestellt werden.

Fußnoten

1)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13139:2002-08

2)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 998-2:2003-09

3)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1:2008-06, DIN EN 845-2:2003-08 und DIN EN 845-3:2008-06

4)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5:2005-05

5)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5:2005-05

6)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1051-2: 2007-12



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