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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 21: Anlage 2.3/2 E Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:16.08.2013
Fassung vom:16.08.2013
Gültig ab:22.08.2013
Gültig bis:02.09.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 21: Anlage 2.3/2 E Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton

Anlage 2.3/2 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton ist Folgendes zu beachten:

1.
Zusatzmittel für Einpressmörtel für Spannglieder nach EN 934-4:20091:
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-101:2002-11, wobei das Korrosionsverhalten alternativ zu DIN V 20000-101, Abschnitt 7, auch nach DIN EN 934-1 nachgewiesen sein darf.
2.
Für die Verwendung von Betonausgangsstoffen nach harmonisierten Normen in Beton nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2 gilt Anlage 1.51 der Bauregelliste A Teil 1.
3.
Betonglas nach EN 1051-2:20072:
Die Verwendung von Betonglas ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

Fußnoten

1)

 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-4:2009-09

2)

 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1051-2:2007-12



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