- 1.
Der maschinentechnische Teil der Windenergieanlagen muss die Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 61400-1, Windenergieanlagen - Teil 1: Auslegungsanforderungen, erfüllen. Kleine Windenergieanlagen, deren überstrichene Rotorfläche kleiner als 200 m2 ist und die eine Spannung erzeugen, die unter 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung liegt, dürfen nach DIN EN 61400-2, Windenergieanlagen – Teil 2: Sicherheit kleiner Windenergieanlagen, nachgewiesen werden.
Darüber hinaus gilt, dass das Sicherheitssystem mindestens aus zwei voneinander unabhängig automatisch einsetzenden Bremssystemen bestehen muss und bei Ausfall eines Bremssystems die verbleibenden Systeme in der Lage sein müssen, den Rotor auf eine unkritische Drehzahl abzubremsen und den Rotor zum Stillstand zu bringen.
- 2.
Der Einfluss benachbarter Windenergieanlagen ist gemäß Abschn. 7.3.3 der Richtlinie zu untersuchen. Soweit der Abstand a kleiner ist als nach den dort aufgeführten Bedingungen, ist ein Sachverständiger einzuschalten (siehe Ziffer 4.2).
- 3.
Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen wegen der Gefahr des Eisabwurfs einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist.
Abstände größer als 1,5 × (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend.
- 4.
Zu den Bauvorlagen für Windenergieanlagen gehören:
- 4.1
die gutachterlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen1 Als Sachverständige kommen insbesondere folgende in Betracht: - GL Renewables Certification, Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, Brooktoorkai18, D-20457 Hamburg, - Det Norske Veritas (DNV), Tuborg Parkvej 8, DK-2900 Kopenhagen - TÜV Nord AG, Am TÜV 1, D-30519 Hannover - TÜV Süd IndustrieAG, Westendstraße 199, D-80686 München, - DEWI-OCC, Offshore & Certification Centre GmbH, Am Seedeich 9, D-27472 Cuxhaven) nach Abschnitt 3, Buchstabe I der Richtlinie sowie die weiteren von einem Sachverständigen1 begutachteten Unterlagen nach Abschn. 3, Buchstaben J, K und L der Richtlinie; für kleine Windenergieanlagen nach Ziffer 1 ist die gutachterliche Stellungnahme nach Abschnitt 3, Buchstabe I der Richtlinie nicht erforderlich, - 4.2
die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen2) Als Sachverständige für Inspektion und Wartung kommen insbesondere in Betracht: Die in Fußnote 1 genannten sowie die vom Sachverständigenbeirat des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) e.V. anerkannten Sachverständigen. über die örtlich auftretende Turbulenzintensität und über die Zulässigkeit von vorgesehenen Abständen zu benachbarten Windenergieanlagen in Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und möglicherweise vorgesehenen Anlagen sowie der beantragten Anlage, soweit Untersuchungen nach Ziffer 2 erforderlich sind,
- 4.3
die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen2 zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung), soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nicht eingehalten werden, - 4.4
das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind.
- 5.
Für Windenergieanlagen mit einer überstrichenen Rotorfläche von mehr als 200 m2 ist im Prüfbericht über den Nachweis der Standsicherheit zu bestätigen, dass die zugehörigen Gutachten (Abschnitt 3.1.1-5 der Richtlinie) vorliegen und die dort vorgegebenen Werte und Eigenschaften in der statischen Berechnung berücksichtigt sind.
- 6.
Für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern gilt Ziffer 4 nicht.
- 7.
In die Baugenehmigung sind aufzunehmen:
- 7.1
als Nebenbestimmungen die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 15 der Richtlinie3 in Verbindung mit dem begutachteten Wartungspflichtenbuch (siehe Ziffer 4.1 zu Abschnitt 3, Buchstabe L der Richtlinie) sowie die Einhaltung der in den Gutachten nach Ziffern 4.1 bis 4.3 formulierten Auflagen. - 7.2
als Hinweis die Entwurfslebensdauer nach Abschn. 9.6.1 der Richtlinie.
- 8.
Die Einhaltung der im Prüfbericht über den Nachweis der Standsicherheit aufgeführten Auflagen an die Bauausführung ist im Rahmen der Bauüberwachung zu überprüfen.
- 9.
Die Richtlinie Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Fassung März 2004, darf noch bis 31. Dezember 2014 angewendet werden.