Die Abschnitte 7.1, 7.3 Satz 1, 10, 11 Satz 1 und 2 sowie 13 sind in folgender Fassung anzuwenden:
- 7.1
stufenlose Erreichbarkeit
Gebäudeebenen müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 50 Absatz 2 BremLBO erforderlich ist. - 7.3
Aufzug
Der Fahrkorb des Aufzuges ist mindestens wie folgt zu bemessen:
- -
lichte Breite 110 cm;
- -
lichte Tiefe 140 cm;
bei Fahrkörben, die auch zur Aufnahme von Krankentragen geeignet sein müssen, beträgt die lichte Tiefe abweichend mindestens 210 cm.
- 10.
Wände und Decken
Wände und Decken sind im Bereich von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen zur bedarfsgerechten Befestigung dieser Vorrichtungen tragfähig auszubilden.
- 11.
Sanitärräume
Toiletten, die für die Benutzung mit dem Rollstuhl geeignet sein müssen, sind wie folgt zu planen und auszustatten:
- 13.
Versammlungs-, Sport- und Gaststätten
1 %, mindestens jedoch 2 Plätze sind für Rollstuhlbenutzer vorzusehen.
Sitzplätze für Begleitpersonen sind neben dem Rollstuhlplatz vorzusehen.
Plätze für Rollstuhlbenutzer müssen mindestens 95 cm breit und 150 cm tief sein; in Gaststätten sind für diese Plätze unterfahrbare Tische in einer rollstuhlgerechten Höhe von 85 cm vorzuhalten.