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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 86: Anlage 7.2/2 Zu DIN 18024-2

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:16.08.2013
Fassung vom:16.08.2013
Gültig ab:22.08.2013
Gültig bis:02.09.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 50
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 86: Anlage 7.2/2 Zu DIN 18024-2

Anlage 7.2/2

Zu DIN 18024-2

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

1.
Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 50 Absatz 2 BremLBO eine barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
2.
Die Abschnitte 1 und 16 sind nicht anzuwenden. Abschnitt 6 Satz 4 ist für Brandschutztüren nicht anzuwenden. Abschnitt 14 hat insgesamt lediglich empfehlenden Charakter.
3.
Die Verwendung des Wortes „sollte“ kennzeichnet Regelungen mit lediglich empfehlendem Charakter.
4.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit weitergehenden Vorschriften zum barrierefreien Bauen bleiben unberührt.
5.
Die Abschnitte 7.1, 7.3 Satz 1, 10, 11 Satz 1 und 2 sowie 13 sind in folgender Fassung anzuwenden:
7.1
stufenlose Erreichbarkeit
Gebäudeebenen müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 50 Absatz 2 BremLBO erforderlich ist.
7.3
Aufzug
Der Fahrkorb des Aufzuges ist mindestens wie folgt zu bemessen:
-
lichte Breite 110 cm;
-
lichte Tiefe 140 cm;
bei Fahrkörben, die auch zur Aufnahme von Krankentragen geeignet sein müssen, beträgt die lichte Tiefe abweichend mindestens 210 cm.
10.
Wände und Decken
Wände und Decken sind im Bereich von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen zur bedarfsgerechten Befestigung dieser Vorrichtungen tragfähig auszubilden.
11.
Sanitärräume
Toiletten, die für die Benutzung mit dem Rollstuhl geeignet sein müssen, sind wie folgt zu planen und auszustatten:
13.
Versammlungs-, Sport- und Gaststätten
1 %, mindestens jedoch 2 Plätze sind für Rollstuhlbenutzer vorzusehen.
Sitzplätze für Begleitpersonen sind neben dem Rollstuhlplatz vorzusehen.
Plätze für Rollstuhlbenutzer müssen mindestens 95 cm breit und 150 cm tief sein; in Gaststätten sind für diese Plätze unterfahrbare Tische in einer rollstuhlgerechten Höhe von 85 cm vorzuhalten.


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