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Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 - Anhang 01: Schrittfolge zur zeitlichen und inhaltlichen Festlegung von grund- und betriebsspezifischer Betreuung

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:19.11.2013
Fassung vom:19.11.2013
Gültig ab:19.11.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 - Anhang 01: Schrittfolge zur zeitlichen und inhaltlichen Festlegung von grund- und betriebsspezifischer Betreuung

Anhang 1:
Schrittfolge zur zeitlichen und inhaltlichen Festlegung
von Grund- und betriebsspezifischer Betreuung

Grundbetreuung

Aufgaben und Einsatzzeiten der Grundbetreuung sind fest vorgegeben. Die Grundbetreuung umfasst einen vorgeschriebenen Teil von Basisaufgaben, die unabhängig von der Art und Größe des Betriebs kontinuierlich anfallen. Auf Grundlage der Anzahl der Beschäftigten ist für die Grundbetreuung eine Mindesteinsatzzeit festgeschrieben. Die Aufgaben des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der/die Betriebsarzt/Betriebsärztin innerhalb dieser Einsatzzeiten zu erledigen hat, sind in einem neun Handlungsfelder umfassenden Katalog dargestellt. Sie werden im Anhang 2 aufgeführt und durch Beispiele aus der Arbeitspraxis der FAS veranschaulicht.

Im Folgenden werden die Schritte erläutert, die zur zeitlichen und inhaltlichen Festlegung der Grundbetreuung führen:

Schritt 1: Überprüfung der Zuordnung der Dienststelle zur Betreuungsgruppe, für Büroarbeitsplätze in der Regel Betreuungsgruppe III.

Schritt 2: Der aktuelle Summenwert der Einsatzzeiten für die Grundbetreuung wird auf Grundlage der Anzahl der Beschäftigten aus dem Personalcontrolling einmal jährlich zentral über das MiP ausgewiesen und ist dort abrufbar.

Schritt 3: Vorschlag bzw. Beratung durch Sifa und BA zur Aufteilung der Betreuungsleistungen zwischen Sifa und BA (berücksichtigt werden: Einhaltung der Mindestanteile, fachspezifische Kompetenzen, aktuelle Anforderungen und Bedarfe in den Aufgabenfeldern) und Konkretisierung der Aufgaben der BA und Sifas im Rahmen der Grundbetreuung auf Grundlage der beispielhaften Leistungsbeschreibungen im Anhang 2.

Schritt 4: Ggf. Festlegung von Prioritäten und Konkretisierungen in den Aufgabenfeldern.

Betriebsspezifische Betreuung

Im Unterschied zur Einsatzzeit für die Grundbetreuung, die sich ableitet aus der Gefährdungsklasse und der Beschäftigtenzahl, ist die betriebsspezifische Betreuung ausschließlich durch die Gefährdungssituation in der jeweiligen Dienststelle gekennzeichnet.

Die Gefährdungsbeurteilung stellt die wichtigste Grundlage für die Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuungsleistungen dar. Um Handlungsnotwendigkeiten im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung angemessen bestimmen zu können, ist vor allem eine regelmäßige bzw. wiederkehrende und anlassbezogene Überprüfung der betrieblichen Gefährdungslagen sowie eine sich daraus ergebende Risikobeurteilung für das Eintreten eines unerwünschten Ereignisses im Arbeitsschutz (hier: Schäden oder Unfälle) erforderlich.

Das Vorgehen zur Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung wird im Folgenden näher erläutert.

Schritt 5: Der zeitliche Umfang, der den Dienststellen für die betriebsspezifische Betreuung zur Verfügung steht, wird ebenfalls einmal jährlich über das MiP ausgewiesen.

Schritt 6: Im Anhang 3 sind diejenigen betriebsspezifischen Betreuungsleistungen differenzierter beschrieben, die insbesondere für den Bereich der Büroarbeitsplätze relevant sind. Sie sind in diesem Rahmen als Standardbetreuung für Büroarbeitsplätze für alle Beschäftigten der Kernverwaltung durch die FAS gewährleistet. Hierzu zählen auch die von anderen Dienstleistern erbrachten Betreuungsanteile, die im Anhang 4 aufgeführt sind.

Schritt 7: Prüfung und Abgleich der betriebsspezifischen Standardbetreuung mit den dienststellenspezifischen Gegebenheiten. Das beinhaltet:

-
Überprüfung, ob weitere Betreuungserfordernisse in der Dienststelle gegeben sind, die einen zusätzlichen Betreuungsbedarf erfordern.1
Wenn dies der Fall ist, dann ggf.:
Festlegung, welche weiteren Beratungsinstanzen oder Fachleute für welche Aufgaben und in welchem Umfang in die betriebsspezifische Betreuung mit eingebunden werden sollen.
-
Unterscheidung von Aufgaben in „kontinuierlich über einen längeren Zeitraum, bzw. regelmäßig wiederkehrend“ oder „temporär und anlassbezogen“ und Abschätzung des erforderlichen Zeitaufwands.

Schritt 8: Priorisierung und Planung der erforderlichen Betreuungsaufgaben für die kommenden 2 Jahre; Einschätzung des Personalaufwands. Falls der zeitliche Umfang der Betreuungsleistungen den in Schritt 5 festgelegten Rahmen überschreitet, ist dies mit den FAS in Schritt 10 gesondert zu vereinbaren. Hierfür entstehen den Dienststellen Kosten, die aus dem eigenen Haushalt zu begleichen sind.

Schritt 9: Abschließende Konsensbildung über Umfang, Inhalte und Aufteilung der Gesamtbetreuung im Rahmen des ASA, Vereinbarung von Terminen, Evaluation bzw. Prüfung, ob die Maßnahmen umgesetzt wurden.

Schritt 10: Aufnahme der im ASA getroffenen Vereinbarungen über Inhalte, Schwerpunktsetzungen und zeitliche Aufteilung der Betreuungsaufgaben zwischen Sifa und BA im ASA-Protokoll. Ggf. zusätzliche schriftliche Vereinbarung über darüber hinausgehende Betreuungsleistungen zwischen Dienststellenleitung und FAS.

Schritt 11: Information der Beschäftigten

Schritt 12: Jährliche Berichterstattung des FAS zur Dokumentation der Leistungserbringung im ASA, schriftlicher Bericht nach standardisiertem Muster.

Fußnoten

1)

 Bei Dienststellen, die überwiegend Büroarbeitsplätze haben, kann davon ausgegangen werden, dass die Standard-Betreuung der FAS den betriebsspezifischen Betreuungsbedarf in der Regel hinreichend abdeckt. In diesem Fall kann mit Schritt 9 fortgesetzt werden.



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