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Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 - Anhang 02: Aufgabenkatalog der Grundbetreuung

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:19.11.2013
Fassung vom:19.11.2013
Gültig ab:19.11.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 5 ArbSchG
Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 - Anhang 02: Aufgabenkatalog der Grundbetreuung

Anhang 2:
Aufgabenkatalog der Grundbetreuung

Die Aufgaben des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der/die Betriebsarzt/Betriebsärztin innerhalb der Grundbetreuungseinsatzzeiten zu erledigen hat, sind in dem nachstehenden 9 Punkte umfassenden Katalog festgeschrieben. Dabei handelt es sich in erster Linie um Unterstützungs- bzw. Beratungstätigkeiten. Welche Beratungs- bzw. Unterstützungstätigkeiten dabei in den einzelnen Dienststellen anfallen, ist abhängig von

-
dem jeweiligen Stand der Kenntnisse bzw. der Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften in den entsprechenden Dienststellen sowie
-
von Art und Umfang der Änderungen von Arbeitsschutzvorschriften/Gesetzen, die den Arbeitsschutz betreffen.

Die Aufgaben der Grundbetreuung werden bezogen auf Verwaltungsarbeitsplätze jeweils anhand von Beispielen für mögliche Betreuungsinhalte durch die FAS konkretisiert.

1.

Beispiele für Betreuungsinhalte durch die FAS:

-
Information über die rechtlichen Grundlagen von Gefährdungsbeurteilungen/ Information über aktuelle Änderungen dieser gesetzlichen Grundlagen (z. B. Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Mutterschutzrichtlinienverordnung, Strahlenschutzverordnung etc.),
-
Festlegung der Schutzziele aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften usw.,
-
Entwicklung von Konzepten für die Durchführung von Gefährdungsanalysen (z. B. Fragebogen für Bildschirmarbeitsplätze, welcher durch die Arbeitsplatzinhaber/-innen ausgefüllt wird),
-
Thematisieren der Gefährdungsanalysen im Rahmen des ASA, in diesem Gremium sind Verfahren für Gefährdungsanalysen festzulegen.
Zielsetzung: Festlegung einheitlicher Begriffe, Festlegung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, Beschreibung der Ablauforganisation,
-
Bei Begehungen Einsicht in bestehende Gefährdungsanalysen nehmen und ggf. zu deren Aktualisierung beraten,
-
Weitere relevante Anlässe für eine Beratung durch die FAS sind1:

Erstbeurteilung von Arbeitsplätzen (d.h. § 5 Arbeitsschutzgesetz wurde bisher noch nicht vor Ort umgesetzt) und

Folgebeurteilungen, zum Beispiel bei:

-
Veränderung von Arbeitsabläufen (Zusammenlegung von Abschnitten, Referaten u.a., Zuweisung neuer/zusätzlicher oder anderer Arbeitsaufgaben),
-
Einführung einer neuen arbeitsbestimmenden Software oder anderer Arbeitsmittel,
-
nach Auftreten von Arbeitsunfällen oder Erkrankungen (zum Beispiel im Zusammenhang mit Schadstoffen in der Innenraumluft von Büroräumen)

In diesem Zusammenhang erfüllt die Fachkraft für Arbeitssicherheit folgende Prüfaufgaben:

-
Prüfung, ob die Beurteilung der Arbeitsbedingungen als Erstbeurteilung vollständig vorliegt,
-
Prüfung, ob die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für relevante Anlässe vollständig vorliegt,
-
Prüfung, ob die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für Verwaltungsarbeitsplätze den vorgegebenen Qualitätskriterien entspricht. Erforderliche Kriterien für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind: Arbeitsraum, Umgebungseinflüsse, Raumklima, Beleuchtung, Reflexionen/Spiegelungen, Flächen, Stolperstellen, Ergonomie der verwendeten Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation und Angebotsuntersuchungen,
-
Beratung, dass - sofern Gefahrstoffe eingesetzt werden – Sicherheitsdatenblätter vorhanden sein müssen und ebenso Beratung, wie ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen ist, und dass Beschäftigte in schriftlicher Form (Betriebsanweisung) sowie in mündlicher Form (Unterweisung) informiert werden müssen,
-
Erstellen eines Prüfberichtes für die oben genannten Prüfaufgaben inklusive Darstellung von Verbesserungsvorschlägen.
2.
-
Regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen durchführen. Protokolle über diese Begehungen erstellen. Inhalt: Beratung zu Maßnahmen, die von Seiten der Dienststellenleitungen ergriffen werden müssen/sollten, um den erforderlichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten bzw. vorbeugend tätig zu werden (Themenfelder z. B. Ergonomie, Klima, Beleuchtung),
-
Beratung der Beschaffungsstellen. Themen: Ergonomisch optimale Büromöbel, der menschlichen Physiologie angepasste EDV (Software und Hardware).
3.
-
Durchführung von Sicherheitsunterweisungen,
-
Erstellen von Betriebsanweisungen, Verfahrensregeln etc.,
-
Kollektive Beratung von Teams zum gesundheitsgerechten Arbeiten in Büros/am Bildschirm (z. B. Vortrag „Gesund arbeiten am PC“).
4.
-
Information über alle Belange des Arbeitsschutzes, die zu den Aufgaben einer Dienststellenleitung gehören,
-
Information über die entsprechende Organisationsanweisung des bremischen öffentlichen Dienstes,
-
Unterstützung bei der Umsetzung der Regelungen zur Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz durch:
Unterweisung der Pflichtenträger/-innen,
Erstellen geeigneter Unterlagen für Pflichtenträger/-innen (zum Beispiel Arbeitsschutzhandbuch usw.),
-
Mitwirkung bei der Schulung von Sicherheitsbeauftragten und Ergonomiebeauftragten,
-
Hinweise zu Ersthelferschulung: (Welche Institutionen kommen in Frage? Wie häufig ist diese Schulung erforderlich? Wie viele Ersthelfer/-innen benötigt eine Dienststelle?),
-
Information von zentralen und örtlichen Beschaffungsstellen, Führungskräften und Personalvertretungen über neue technische (z.B. in Bezug auf EDV) und ergonomische (z.B. in Bezug auf Büromöbel) Entwicklungen,
-
Information in den der Dienststellen über Erkenntnisse zu Kausalzusammenhängen zwischen Arbeit und Erkrankungen, falls sich im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen solche Zusammenhänge als wahrscheinlich erwiesen haben sollten (hier dienststellenübergreifend - falls nur einzelne Dienststellen betroffen sein sollten: betriebsspezifische Tätigkeit),
-
In Dienststellen, in denen die Organisationsanweisung zur Pflichtenübertragung umgesetzt wurde, die Namensliste der Pflichtenträger/-innen vorliegt und Sicherheits- und Ergonomiebeauftragte bereits bestellt sind, sind mögliche Gegenstände der Grundbetreuung für dieses Aufgabenfeld:
Pflege/Aktualisierung Arbeitsschutzhandbuch Pflichtenträger/-innen,
Erstellen geeigneter Unterweisungsunterlagen.
5.
-
Untersuchung von meldepflichtigen Arbeits- oder Wegeunfällen mit mehr als 3 Ausfalltagen,
-
Untersuchung von Bagatellunfällen,
-
Bearbeitung/Prüfung von Verbesserungsvorschlägen zum Arbeitsschutz,

Voraussetzung ist, dass die Unfallanzeigen der meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfälle der Fachkraft für Arbeitssicherheit vorliegen bzw. zur Verfügung gestellt werden, und dass Bagatellunfälle im Verbandsbuch ordnungsgemäß erfasst werden.

6.

Dieses Aufgabenfeld weist große inhaltliche Überschneidungen mit dem Aufgabenfeld 1 auf. Dazu gehört außerdem:

-
schriftliche Beantwortung von Anfragen von Pflichtenträgern/-innen, Interessenvertretungen, Vorgesetzten, Beschäftigten,
-
Information von Pflichtenträgern/-innen und ASA über relevante gesetzliche Änderungen, erforderlichenfalls mit Konsequenzanalyse.
7.
-
Mitarbeit beim Aufbau der Prüflisten nach der Betriebssicherheitsverordnung (Prüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte im Bürobereich) und Mitarbeit bei der Auswertung der Fehlerstatistik der geprüften Arbeitsmittel,
-
Pflichtenübertragungsverzeichnisse im Arbeitsschutz erstellen,
-
Unterweisungsverzeichnisse erstellen,
-
Schreiben von Begehungsprotokollen,
-
Erstellen der jährlichen Dokumentation der eigenen Tätigkeit und der Nachweis darüber, wie die Einsatzzeit in Anspruch genommen wurde (Erstellen von Jahresberichten, Tätigkeitsnachweisen gemäß DGUV Vorschrift 2).
8.
-
Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA),
-
Teilnahme an Dienstgesprächen mit Arbeitsschutzbezug (Unterweisungen),
-
Angebot von individuellen bzw. Teamschulungen zu gesundheitsgerechtem Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen,
-
Nachbesprechung von Begehungen,
-
Teilnahme an Besprechungen der Betrieblichen Beauftragten, z.B. Sicherheitsbeauftragte, Brandschutzhelfer/-innen,
-
Teilnahme an Personalversammlungen im Bedarfsfall, sofern es um Arbeitsschutzthemen geht.
9.

Fußnoten

1)

 Voraussetzung ist: Die Dienststellen- bzw. Betriebsleitungen oder die relevanten Pflichtenträger/-innen haben durch eine Beurteilung der für die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung bereits ermittelt und dokumentiert, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Ein aktives Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfolgt nicht.



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