Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Stand 2015 - Anlage 03: Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität

Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Stand 2015 - Anlage 03: Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:01.08.2015
Fassung vom:01.08.2015
Gültig ab:18.08.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Stand 2015 - Anlage 03: Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität

Anlage 3 Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität

Abfallart

MARPOL–Regelung

Feststellung

Folge

Ölschlamm

Einleitung verboten

Schlammtank zu mehr als 75% gefüllt (genügende Lagerkapazität daher nicht mehr vorhanden)

Entsorgung anordnen

Bilgenwasser

Einleitung über zugelassenen Entöler bis 15 ppm erlaubt

Bilge und Bilgewassertank zu mehr als 75% gefüllt (s.o.)

Keine Maßnahme erforderlich

Küchenabfall

Einleitung in die Nordsee/Ostsee verboten

Abfälle an Bord vorgefunden

Entsorgung anordnen 1

Speiseöle, Kunststoff, Metall, Glas Pappe

Einleitung verboten

Abfälle an Bord außerhalb geeigneter Lagerbehälter/-räume vorgefunden 2

Entsorgung anordnen

Sonderabfälle aus dem Schiffsbetrieb (Öllappen, Farbeimer)

Einleitung verboten

Abfälle an Bord außerhalb geeigneter Lagerbehälter/-räume vorgefunden 3

Entsorgung anordnen

Vermischte feste Abfälle Aus der Reinigung von Laderäumen

Einleitung in die Nordsee/Ostsee verboten

Abfälle an Deck vorgefunden

Entsorgung anordnen 4

Rückstände von Ölladungen

Einleitung in Nordsee/Ostsee verboten, sonst 30 l pro sm während der Fahrt im Abstand von 50 sm von der Küste erlaubt

Entladen beendet, Ladungswechsel für nächste Reise

Keine Maßnahme erforderlich, Lagerung der Rückstände im Sloptank zulässig

Rückstände von flüssigen Chemikalien

Kategorie X: Vorwäsche erforderlich; danach Einleitung erlaubt;

Kategorie Y: bei hochviskosen Stoffen Vorwäsche erforderlich; danach Einleitung erlaubt;

Kategorie Z und OS: Einleitung erlaubt.

Entladen beendet, Ladungswechsel für nächste Reise

Vorwäsche und Entsorgung nur bei Kategorie X und hochviskosen Stoffen der Kategorie Y anordnen, sonst keine Maßnahmen erforderlich

Feste Rückstände von Schüttladungen

Einleitung in die Nordsee/Ostsee verboten

Entladen beendet, Ladungswechsel für nächste Reise

Besenreine Entladung anordnen5

Waschwasser mit Rückständen von Schüttladungen

MARPOL verlangt keine Vorwäsche im Hafen

Waschen des Laderaums auf See beabsichtigt

Keine Maßnahme erforderlich 6

Bei der Anordnung von Entsorgungen ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Von der Anordnung einer Entsorgung ist dann abzusehen, wenn die spezifische Lagerkapazität bis zum nächsten Hafen ausreicht und die Durchführung der Entsorgung zu einer unzumutbaren Verzögerung des Schiffes bzw. zu Wartezeiten für ein anderes Schiff führen würde.

Fußnoten

1)

Lebensmittelabfälle dürfen in Nord/Ostsee nur in zerkleinerter Form eingeleitet werden. Darüber hinaus ist aus hygienischen Gründen ist die Lagerung an Bord problematisch; verbleiben diese Abfälle an Bord, muss daher mit einer illegalen Entsorgung in die Nordsee gerechnet werden. Die Entsorgung vor Auslaufen wird präventiv angeordnet.

2)

Die Ansammlung dieser Mengen an Bord in geeigneten Sammelbehältern und die gezielte Abgabe in einem Hafen ist zulässig. Die Sammelbehälter müssen im Waste Management Plan des Schiffes aufgeführt sein.

3)

Die Ansammlung dieser Mengen an Bord in geeigneten Sammelbehältern und die gezielte Abgabe in einem Hafen ist zulässig. Die Sammelbehälter müssen im Waste Management Plan des Schiffes aufgeführt sein.

4)

Eine Lagerung im Laderaum bis zum nächsten Hafen ist nur zulässig, wenn im Müllbehandlungsplan des Schiffes der Laderaum als Abfalllagerraum ausgewiesen ist.

5)

Die Lagerung der Rückstände muss in geeigneter Weise erfolgen, d.h. im Laderaum oder an Deck in geschlossenen, und wenn für das jeweilige Gut (z.B. Ferrosilicium) erforderlich, auch wasserdichten Behältern.

6)

MARPOL Anlage V verbietet die Einleitung, wenn die Ladung HME Eigenschaften hat, erlaubt aber das Auslaufen des Schiffes mit ungereinigten Laderäumen und die Reinigung der Laderäume auf See.



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.