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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 16: Anlage 2.2/4 zu DIN 1053-1

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:21.08.2015
Fassung vom:21.08.2015
Gültig ab:08.09.2015
Gültig bis:30.09.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 16: Anlage 2.2/4 zu DIN 1053-1

Anlage 2.2/4

Zu DIN 1053-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1.
Für Wände, die als Endauflager für Decken oder Dächer dienen, durch Wind beansprucht werden und nach Abschnitt 6.9.1 der Norm nachgewiesen werden, ist zusätzlich ein Nachweis der Mindestauflast der Wände zu führen. Dieser darf vereinfacht wie folgt geführt werden, sofern kein genauerer Nachweis erfolgt.
Formel zum Nachweis der Mindestauflast der Wände
Dabei ist:

h

die lichte Geschoßhöhe

we

der charakteristische Wert der Einwirkung aus Wind je Flächeneinheit

Nhm

der Kleinstwert der vertikalen Belastung in Wandhöhenmitte

b

die Breite, über die die vertikale Belastung wirkt

a

die Deckenauflagertiefe

d

die Wanddicke

2.
Bei Wänden mit nicht über die volle Wanddicke aufliegender Decke, darf der Nachweis der Standsicherheit mit dem vereinfachten Verfahren nach Abschnitt 6.9.1, geführt werden, wenn abweichend bzw. zusätzlich Folgendes berücksichtigt wird.
Anstelle des Faktors k2 nach DIN 1053-1, Abschnitt 6.9.1, ist zur Ermittlung der Traglastminderung durch Knicken
Formel zur Ermittlung der Traglastminderung durch Knicken
anzunehmen.
Dabei ist:

a

die Deckenauflagertiefe

d

die Wanddicke

λ

die Schlankheit der Wand mit hk / d

Für den Faktor k3 nach DIN 1053-1, Abschnitt 6.9.1, gilt zusätzlich
zusätzliche Formel für den Faktor k3 nach DIN 1053-1, Abschnitt 6.9.1
Die Deckenauflagertiefe a muss mindestens die halbe Wanddicke, jedoch mehr als 100 mm betragen. Bei einer Wanddicke von 365 mm darf die Mindestauflagertiefe auf 0,45 d reduziert werden.
3.
Für nichttragende Außenwände ohne rechnerischen Nachweis (größte zulässige Werte von Ausfachungsflächen) gilt anstelle von Abschnitt 8.1.3.2 der Norm DIN EN 1996-3/NA, NCI Anhang NA.C.
4.
Für die Verwendung von Drahtankern gemäß Bild 9 der Norm gilt abweichend DIN EN 1996-2/NA, NCI Anhang NA.D, Absatz g).


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